[5] Den dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof direkt vor.
1. Zu den Auswirkungen der Konkurseröffnung
[6] 1.1. Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der klagenden Partei wurde das Verfahren ex lege unterbrochen (§ 7 Abs 1 IO). Zwar sind Parteihandlungen, die während aufrechter Unterbrechung vorgenommen werden, dem Gegner gegenüber ohne rechtliche Wirkung (§ 163 Abs 2 ZPO) und zurückzuweisen (RS0036967; RS0037093), was unter anderem für Rechtsmittelschriften gilt (RS0037150; 6 Ob 116/24p Rz 6 ua). Davon ausgenommen ist aber der Fall, dass sich der Rechtsmittelwerber gerade durch eine trotz der erfolgten Verfahrensunterbrechung ergangene gerichtliche Entscheidung beschwert erachtet (RS0037023). Die Erhebung eines Rechtsmittels ist daher ungeachtet einer durch die Insolvenzeröffnung hervorgerufenen Unterbrechung des Verfahrens zulässig, wenn darin ein Verstoß gegen § 7 IO geltend gemacht wird (RS0037023 [T8, T10]; RS0036977). [6] 1.1. Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der klagenden Partei wurde das Verfahren ex lege unterbrochen (Paragraph 7, Absatz eins, IO). Zwar sind Parteihandlungen, die während aufrechter Unterbrechung vorgenommen werden, dem Gegner gegenüber ohne rechtliche Wirkung (Paragraph 163, Absatz 2, ZPO) und zurückzuweisen (RS0036967; RS0037093), was unter anderem für Rechtsmittelschriften gilt (RS0037150; 6 Ob 116/24p Rz 6 ua). Davon ausgenommen ist aber der Fall, dass sich der Rechtsmittelwerber gerade durch eine trotz der erfolgten Verfahrensunterbrechung ergangene gerichtliche Entscheidung beschwert erachtet (RS0037023). Die Erhebung eines Rechtsmittels ist daher ungeachtet einer durch die Insolvenzeröffnung hervorgerufenen Unterbrechung des Verfahrens zulässig, wenn darin ein Verstoß gegen Paragraph 7, IO geltend gemacht wird (RS0037023 [T8, T10]; RS0036977).
[7] 1.2. Hier bekämpft der Beklagte die Entscheidung des Berufungsgerichts (auch) deshalb, weil diese entgegen der bereits zuvor eingetretenen Verfahrensunterbrechung erging. Die Eröffnung des Konkursverfahrens wirkt sich im Anlassfall daher nur insoweit aus, als die Bezeichnung der klagenden Partei auf den Masseverwalter richtig zu stellen war (§ 235 ZPO; RS0039713). [7] 1.2. Hier bekämpft der Beklagte die Entscheidung des Berufungsgerichts (auch) deshalb, weil diese entgegen der bereits zuvor eingetretenen Verfahrensunterbrechung erging. Die Eröffnung des Konkursverfahrens wirkt sich im Anlassfall daher nur insoweit aus, als die Bezeichnung der klagenden Partei auf den Masseverwalter richtig zu stellen war (Paragraph 235, ZPO; RS0039713).
2. Zur Aktenvorlage
[8] 2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem dieses die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückweist, gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf den Streitwert und ungeachtet des Vorliegens einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung mit (Voll-)Rekurs anfechtbar (RS0098745; RS0043893). Da ein solcher Beschluss nicht bloß verfahrensleitend ist, ist das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof zweiseitig (RS0128487; RS0125481 [T5]). [8] 2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem dieses die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückweist, gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ohne Rücksicht auf den Streitwert und ungeachtet des Vorliegens einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung mit (Voll-)Rekurs anfechtbar (RS0098745; RS0043893). Da ein solcher Beschluss nicht bloß verfahrensleitend ist, ist das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof zweiseitig (RS0128487; RS0125481 [T5]).
[9] 2.2. Angesichts dessen ist die unmittelbare Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof verfrüht.
[10] Das Erstgericht wird gemäß § 521a Abs 1 ZPO den Rekurs der klagenden Partei zuzustellen haben, um dieser die Gelegenheit zur Erstattung einer Rekursbeantwortung zu geben. Erst nach Einlangen einer Rekursbeantwortung oder fruchtlosem Verstreichen der dafür offenstehenden Frist sind die Akten neuerlich dem Obersten Gerichtshof – im Wege des Berufungsgerichts – vorzulegen (§ 521a Abs 1 ZPO). [10] Das Erstgericht wird gemäß Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO den Rekurs der klagenden Partei zuzustellen haben, um dieser die Gelegenheit zur Erstattung einer Rekursbeantwortung zu geben. Erst nach Einlangen einer Rekursbeantwortung oder fruchtlosem Verstreichen der dafür offenstehenden Frist sind die Akten neuerlich dem Obersten Gerichtshof – im Wege des Berufungsgerichts – vorzulegen (Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO).