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Entscheidung 10 Ob 24/25i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob24/25i

Entscheidungsdatum

02.04.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden und den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H*, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der D* GmbH & Co KG, *, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Mag. Lukas Leszkovics, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Februar 2025, GZ 40 R 173/24y-38, mit dem die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 26. August 2024, GZ 42 C 121/23s-32, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird auf Dr. H*, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der D* GmbH & Co KG, *, berichtigt.

2. Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                  Mit Urteil vom 26. August 2024 wies das Erstgericht die von der (vormaligen) t* GmbH & Co * KG erhobene Räumungsklage ab.

[2]                  Am 24. September 2024 erhob der beklagte Verein dagegen Berufung.

[3]                  Nachdem die klagende Partei im Oktober 2024 in D* GmbH & Co KG umfirmiert hatte, eröffnete das Handelsgericht Wien am 26. November 2024 zu 5 S 203/24y das Konkursverfahren über ihr Vermögen und bestellte Rechtsanwalt Dr. H* zum Masseverwalter.

[4]                  Mit Beschluss vom 11. Februar 2025 wies das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten mangels Beschwer zurück.

Rechtliche Beurteilung

[5]                  Den dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof direkt vor.

1. Zu den Auswirkungen der Konkurseröffnung

[6] 1.1. Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der klagenden Partei wurde das Verfahren ex lege unterbrochen (Paragraph 7, Absatz eins, IO). Zwar sind Parteihandlungen, die während aufrechter Unterbrechung vorgenommen werden, dem Gegner gegenüber ohne rechtliche Wirkung (Paragraph 163, Absatz 2, ZPO) und zurückzuweisen (RS0036967; RS0037093), was unter anderem für Rechtsmittelschriften gilt (RS0037150; 6 Ob 116/24p Rz 6 ua). Davon ausgenommen ist aber der Fall, dass sich der Rechtsmittelwerber gerade durch eine trotz der erfolgten Verfahrensunterbrechung ergangene gerichtliche Entscheidung beschwert erachtet (RS0037023). Die Erhebung eines Rechtsmittels ist daher ungeachtet einer durch die Insolvenzeröffnung hervorgerufenen Unterbrechung des Verfahrens zulässig, wenn darin ein Verstoß gegen Paragraph 7, IO geltend gemacht wird (RS0037023 [T8, T10]; RS0036977).

[7] 1.2. Hier bekämpft der Beklagte die Entscheidung des Berufungsgerichts (auch) deshalb, weil diese entgegen der bereits zuvor eingetretenen Verfahrensunterbrechung erging. Die Eröffnung des Konkursverfahrens wirkt sich im Anlassfall daher nur insoweit aus, als die Bezeichnung der klagenden Partei auf den Masseverwalter richtig zu stellen war (Paragraph 235, ZPO; RS0039713).

2. Zur Aktenvorlage

[8] 2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem dieses die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückweist, gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ohne Rücksicht auf den Streitwert und ungeachtet des Vorliegens einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung mit (Voll-)Rekurs anfechtbar (RS0098745; RS0043893). Da ein solcher Beschluss nicht bloß verfahrensleitend ist, ist das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof zweiseitig (RS0128487; RS0125481 [T5]).

[9]           2.2. Angesichts dessen ist die unmittelbare Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof verfrüht.

[10] Das Erstgericht wird gemäß Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO den Rekurs der klagenden Partei zuzustellen haben, um dieser die Gelegenheit zur Erstattung einer Rekursbeantwortung zu geben. Erst nach Einlangen einer Rekursbeantwortung oder fruchtlosem Verstreichen der dafür offenstehenden Frist sind die Akten neuerlich dem Obersten Gerichtshof – im Wege des Berufungsgerichts – vorzulegen (Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO).

Textnummer

E145088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0100OB00024.25I.0402.000

Im RIS seit

04.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Dokumentnummer

JJT_20250402_OGH0002_0100OB00024_25I0000_000

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