Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Ihr kommt auch Berechtigung zu. Dies aus folgenden Überlegungen:
1. Vorauszuschicken ist, daß - von den Vorinstanzen übersehen - die im Klagebegehren als zweitgenannte Liegenschaft bezeichnete EZ (wie sich auch aus dem hiezu im Akt erliegenden Grundbuchsauszug ergibt) richtig "9632" und nicht "6932" zu lauten hat. Aus dem bloßen (und offenkundigen) Ziffernsturz ergibt sich damit jedoch keine Unbestimmtheit oder Unschlüssigkeit des Begehrens, sodaß es mit diesem Hinweis sein Bewenden haben kann.
2. Weiters ist vorauszuschicken, daß die bezüglich des noch vom Vater bzw Schwiegervater der Streitteile gegen den Beklagten eingeleiteten und später unterbrochenen Räumungsverfahrens vom Beklagten erhobene Prozeßeinrede der Streitanhängigkeit bereits vom Estgericht verworfen wurde und dieser Zurückweisungsbeschluß (mangels Bekämpfung) in Rechtskraft erwachsen ist. Für das vorliegende Verfahren ist daher ausschließlich von dem hier geltend gemachten Räumungsgrund der titellosen Benützung auszugehen.
3. Eine - wie hier - Räumungsklage wegen titelloser Benützung einer Liegenschaft (oder Teilen einer solchen) setzt zu ihrem Erfolg zunächst voraus, daß das Recht des Liegenschaftseigentümers, jeden von einer Benützung auszuschließen (§ 366 ABGB), weder durch einen Mietvertrag noch durch eine andere obligatorische Vereinbarung, aus der der Beklagte sein Recht ableiten könnte, beschränkt ist (JBl 1994, 171). Hievon muß aber nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen jedenfalls ausgegangen werden: Danach befindet sich die vom Beklagten betriebene Tischlerei bereits seit den 50er-Jahren auf der vormaligen Liegenschaft der gemeinsamen Eltern der Streitteile. Seit 1964 war das Grundstück 1047/3, auf welchem der Beklagte dann den Betrieb in den nunmehr von der Klage betroffenen Keller- und Erdgeschoßräumlichkeiten errichtete, sogar im Eigentum des Beklagten selbst, der es erst im Zuge des späteren Konkursverfahrens wiederum abgeben mußte. Die Liegenschaft verblieb jedoch stets im Familienbesitz, und zwar zunächst im außerbücherlichen Eigentum eines Schwagers, dann im bücherlichen Eigentum des Vaters, wobei der Beklagte - abgesehen von einer rund siebenjährigen Zwischenphase im Anschluß an das Konkursverfahren mit Vermietung des Erdgeschoßes an diverse Firmen - seinen Tätigkeitsbereich als Tischler ab 1982 in einem (abermals mit Zustimmung der Eltern und damit auch des Vaters als grundbücherlichem Voreigentümer der nunmehrigen Kläger) errichteten Anbau ausweitete. Die Benützung aller zur Tischlerei gewidmeten Räume erfolgte stets feststellungskonform und ausschließlich nur in der Weise, "wie es für seinen Betrieb gerade erforderlich war" (sodaß nie eine über die Zustimmung der Eltern bzw des Voreigentümers hinausgehende exzessive Raumbeanspruchung erfolgte).3. Eine - wie hier - Räumungsklage wegen titelloser Benützung einer Liegenschaft (oder Teilen einer solchen) setzt zu ihrem Erfolg zunächst voraus, daß das Recht des Liegenschaftseigentümers, jeden von einer Benützung auszuschließen (Paragraph 366, ABGB), weder durch einen Mietvertrag noch durch eine andere obligatorische Vereinbarung, aus der der Beklagte sein Recht ableiten könnte, beschränkt ist (JBl 1994, 171). Hievon muß aber nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen jedenfalls ausgegangen werden: Danach befindet sich die vom Beklagten betriebene Tischlerei bereits seit den 50er-Jahren auf der vormaligen Liegenschaft der gemeinsamen Eltern der Streitteile. Seit 1964 war das Grundstück 1047/3, auf welchem der Beklagte dann den Betrieb in den nunmehr von der Klage betroffenen Keller- und Erdgeschoßräumlichkeiten errichtete, sogar im Eigentum des Beklagten selbst, der es erst im Zuge des späteren Konkursverfahrens wiederum abgeben mußte. Die Liegenschaft verblieb jedoch stets im Familienbesitz, und zwar zunächst im außerbücherlichen Eigentum eines Schwagers, dann im bücherlichen Eigentum des Vaters, wobei der Beklagte - abgesehen von einer rund siebenjährigen Zwischenphase im Anschluß an das Konkursverfahren mit Vermietung des Erdgeschoßes an diverse Firmen - seinen Tätigkeitsbereich als Tischler ab 1982 in einem (abermals mit Zustimmung der Eltern und damit auch des Vaters als grundbücherlichem Voreigentümer der nunmehrigen Kläger) errichteten Anbau ausweitete. Die Benützung aller zur Tischlerei gewidmeten Räume erfolgte stets feststellungskonform und ausschließlich nur in der Weise, "wie es für seinen Betrieb gerade erforderlich war" (sodaß nie eine über die Zustimmung der Eltern bzw des Voreigentümers hinausgehende exzessive Raumbeanspruchung erfolgte).
Die Gestattung des Vaters (als Alleineigentümers), der Beklagte dürfe diese Werkstättenräume "benützen wie er gerade wollte und Bedarf hatte", sowie weiters, es sei "sein (nämlich des Vaters) Wunsch und ihm wichtig, daß dem Beklagten die Benützung der Werkstatt immer möglich sein muß", damit sein Sohn "immer eine gesicherte Existenz hat", ohne daß hiefür - ausgenommen die nicht näher konkretisierte Finanzierung der (laufenden) anfallenden Arbeiten - etwas an Entgelt bezahlt werden mußte, könnte dabei - wie der Oberste Gerichtshof etwa in der in SZ 48/78 in einem durchaus vergleichbaren Fall veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen hat - als Vertrag über die Dienstbarkeit des Gebrauches (§§ 480, 504 ABGB) oder allenfalls auch als Miete (§§ 1090 ff ABGB) - wofür etwa auch der Umstand ins Treffen geführt werden könnte, daß vom Vater seinerzeit rückständige Mietzinse sogar eingeklagt worden waren - qualifiziert werden, wobei das Vertragsverhältnis zufolge seiner zeitlichen Unbefristetheit (obwohl die Beteiligten keine Vorkehrungen für eine Einverleibung getroffen haben) in jedem Falle auch gegen Rechtsnachfolger weiter wirken sollte (arg.: "immer"). Eine nähere rechtliche Qualifizierung ist hiezu freilich entbehrlich, weil in beiden Fällen einem Räumungsbegehren ein damit wirksamer Rechtstitel entgegenstünde. Für ein - im Sinne des Einwendungsvorbringens in den Streitverhandlungen ON 3 und 6 - darüber hinausgehendes lebenslängliches und unentgeltliches Fruchtgenußrecht bestehen indes keine Anhaltspunkte. Mangels Befristung der Rechtseinräumung scheidet auch die etwa in SZ 58/163 vorgenommene Beurteilung als unentgeltliche Leihe aus. Schließlich wurde diese bestehende Vereinbarung - wiederum den Feststellungen der Vorinstanzen folgend - bis zum Tod des Vaters nie abgeändert. Es wurde vielmehr von letzterem "gerne gesehen, daß der Beklagte seine Werkstatt auf den elterlichen Grundstücken betreibt" (und demgemäß auch das bereits erwähnte Räumungsverfahren, welches familienzwistbedingt eingeleitet worden war, bewußt nicht weiter fortgesetzt und betrieben).Die Gestattung des Vaters (als Alleineigentümers), der Beklagte dürfe diese Werkstättenräume "benützen wie er gerade wollte und Bedarf hatte", sowie weiters, es sei "sein (nämlich des Vaters) Wunsch und ihm wichtig, daß dem Beklagten die Benützung der Werkstatt immer möglich sein muß", damit sein Sohn "immer eine gesicherte Existenz hat", ohne daß hiefür - ausgenommen die nicht näher konkretisierte Finanzierung der (laufenden) anfallenden Arbeiten - etwas an Entgelt bezahlt werden mußte, könnte dabei - wie der Oberste Gerichtshof etwa in der in SZ 48/78 in einem durchaus vergleichbaren Fall veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen hat - als Vertrag über die Dienstbarkeit des Gebrauches (Paragraphen 480, 504, ABGB) oder allenfalls auch als Miete (Paragraphen 1090, ff ABGB) - wofür etwa auch der Umstand ins Treffen geführt werden könnte, daß vom Vater seinerzeit rückständige Mietzinse sogar eingeklagt worden waren - qualifiziert werden, wobei das Vertragsverhältnis zufolge seiner zeitlichen Unbefristetheit (obwohl die Beteiligten keine Vorkehrungen für eine Einverleibung getroffen haben) in jedem Falle auch gegen Rechtsnachfolger weiter wirken sollte (arg.: "immer"). Eine nähere rechtliche Qualifizierung ist hiezu freilich entbehrlich, weil in beiden Fällen einem Räumungsbegehren ein damit wirksamer Rechtstitel entgegenstünde. Für ein - im Sinne des Einwendungsvorbringens in den Streitverhandlungen ON 3 und 6 - darüber hinausgehendes lebenslängliches und unentgeltliches Fruchtgenußrecht bestehen indes keine Anhaltspunkte. Mangels Befristung der Rechtseinräumung scheidet auch die etwa in SZ 58/163 vorgenommene Beurteilung als unentgeltliche Leihe aus. Schließlich wurde diese bestehende Vereinbarung - wiederum den Feststellungen der Vorinstanzen folgend - bis zum Tod des Vaters nie abgeändert. Es wurde vielmehr von letzterem "gerne gesehen, daß der Beklagte seine Werkstatt auf den elterlichen Grundstücken betreibt" (und demgemäß auch das bereits erwähnte Räumungsverfahren, welches familienzwistbedingt eingeleitet worden war, bewußt nicht weiter fortgesetzt und betrieben).
Schon daraus erhellt, daß durch die - mit den seit 1988 auftretenden und in diversen Rechtsstreitigkeiten mündenden Unstimmigkeiten innerhalb der Familie erklärbare - Übergabe der betroffenen Liegenschaft(santeile) durch den Vater an den zweiten Sohn und nunmehrigen Erstkläger (samt dessen Gattin) dieses Vertragsverhältnis nicht einseitig zur Auflösung gebracht werden konnte. Daß diese Absprachen seinerzeit (während des bis 1988 noch guten Klimas innerhalb der Familie) nicht in Schriftform festgehalten wurden, ist schon deshalb nicht weiter schädlich, weil unter Familienangehörigen regelmäßig nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt wird, wie das etwa im Geschäftsverkehr zwischen fremden Personen der Fall ist (MietSlg 21.044, JBl 1996, 106).
5. Damit eine solche bloß obligatorische Rechtseinräumung auf einen Einzelrechtsnachfolger übergeht, reicht es sogar aus, daß die Vereinbarung hierüber zwischen Voreigentümer und Erwerber (hier: zwischen Vater und Sohn bzw Schwiegertochter) stillschweigend (§ 863 Abs 1 ABGB) getroffen wurde (MietSlg 27.123 mwN). Die Frage, ob die beiden Kläger als (Einzel-)Rechtsnachfolger nach dem Vertragspartner des Beklagten und Bestellers der (unstrittig nie verbücherten) Dienstbarkeit diese gegen sich gelten lassen müssen, hängt nun davon ab, ob die Erwerber diese kannten oder zumindest trotz nicht völlig geklärter Rechtslage erworben haben bzw wenn diese offenkundig war (MietSlg 32.030, SZ 39/146, SZ 66/153, ecolex 1996, 96). Daß der Beklagte die Räume solcherart in Benützung hatte und die Kläger dies auch im Zeitpunkt des Übergabevertrages mit ihrem Vater gewußt haben, haben diese nach ihrer im Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Berufungsgericht abgegebenen Erklärung ausdrücklich eingeräumt und außer Streit gestellt.5. Damit eine solche bloß obligatorische Rechtseinräumung auf einen Einzelrechtsnachfolger übergeht, reicht es sogar aus, daß die Vereinbarung hierüber zwischen Voreigentümer und Erwerber (hier: zwischen Vater und Sohn bzw Schwiegertochter) stillschweigend (Paragraph 863, Absatz eins, ABGB) getroffen wurde (MietSlg 27.123 mwN). Die Frage, ob die beiden Kläger als (Einzel-)Rechtsnachfolger nach dem Vertragspartner des Beklagten und Bestellers der (unstrittig nie verbücherten) Dienstbarkeit diese gegen sich gelten lassen müssen, hängt nun davon ab, ob die Erwerber diese kannten oder zumindest trotz nicht völlig geklärter Rechtslage erworben haben bzw wenn diese offenkundig war (MietSlg 32.030, SZ 39/146, SZ 66/153, ecolex 1996, 96). Daß der Beklagte die Räume solcherart in Benützung hatte und die Kläger dies auch im Zeitpunkt des Übergabevertrages mit ihrem Vater gewußt haben, haben diese nach ihrer im Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Berufungsgericht abgegebenen Erklärung ausdrücklich eingeräumt und außer Streit gestellt.
Damit müssen aber die Kläger das diesbezügliche Recht ihres Bruders bzw Schwagers gegen sich gelten lassen, hat doch bereits der Voreigentümer, F***** S*****, die Liegenschaft nicht (mehr) lastenfrei besessen und konnte daher nach der Regel des § 442 letzter Satz ABGB auch nicht mehr Rechte abtreten, als er selbst hatte, also die Liegenschaft lastenfrei übertragen, weil diese damals bereits durch die genannte Dienstbarkeit oder Miete belastet war (SZ 7/222). Die Kläger sind damit in die Verpflichtungen des Voreigentümers aus dem von diesem geschlossenen Vertrag eingetreten. Ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb - wofür die Kläger die Beweispflicht traf (SZ 66/152) - kann diesen damit nicht zugebilligt werden.Damit müssen aber die Kläger das diesbezügliche Recht ihres Bruders bzw Schwagers gegen sich gelten lassen, hat doch bereits der Voreigentümer, F***** S*****, die Liegenschaft nicht (mehr) lastenfrei besessen und konnte daher nach der Regel des Paragraph 442, letzter Satz ABGB auch nicht mehr Rechte abtreten, als er selbst hatte, also die Liegenschaft lastenfrei übertragen, weil diese damals bereits durch die genannte Dienstbarkeit oder Miete belastet war (SZ 7/222). Die Kläger sind damit in die Verpflichtungen des Voreigentümers aus dem von diesem geschlossenen Vertrag eingetreten. Ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb - wofür die Kläger die Beweispflicht traf (SZ 66/152) - kann diesen damit nicht zugebilligt werden.
6. Soweit das Berufungsgericht vermeint, die erwähnte Außerstreitstellung habe deshalb unbeachtlich zu bleiben, weil der Beklagte in erster Instanz nie behauptet habe, daß den Klägern bei Vertragsschluß die Übernahme eines solchen Rechtes bekannt gewesen sei, übersieht und übergeht es, daß dieser mehrfach (ON 3 und 6) nicht nur auf den Bestand eines solchen (Dienstbarkeits)Rechtes, sondern auch darauf hingewiesen hat, daß den Klägern als nunmehrigen Eigentümern ua deshalb kein Räumungsrecht zustehen könne, weil er dieses Recht vom (gemeinsamen) Vater ableite. Die erwähnte Außerstreitstellung ist daher jedenfalls im Kern im Einwendungsvorbringen des Beklagten ausreichend gedeckt und damit auch zu berücksichtigen. Insoweit handelte es sich bei der Feststellung des Erstgerichtes, wonach die Kläger seit jeher um das Benützungsrecht des Beklagten gewußt hätten (wie dies nunmehr von den Klägern selbst im Rahmen der Berufungsverhandlung zugestanden wurde), nicht einmal um eine überschießende Feststellung. Die Außerstreitstellung der Parteien im Rahmen der Berufungsverhandlung hätte daher bereits vom Berufungsgericht nicht ausgeklammert, sondern vielmehr als rechtlich relevant berücksichtigt werden müssen. Dies begründet allerdings nicht eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (umso weniger eine - wie in der Revision releviert - sogar Nichtigkeit im Sinne des § 477 ZPO), sondern vielmehr und ausschließlich eine Frage der rechtlichen Beurteilung (4 Ob 2338/96v).6. Soweit das Berufungsgericht vermeint, die erwähnte Außerstreitstellung habe deshalb unbeachtlich zu bleiben, weil der Beklagte in erster Instanz nie behauptet habe, daß den Klägern bei Vertragsschluß die Übernahme eines solchen Rechtes bekannt gewesen sei, übersieht und übergeht es, daß dieser mehrfach (ON 3 und 6) nicht nur auf den Bestand eines solchen (Dienstbarkeits)Rechtes, sondern auch darauf hingewiesen hat, daß den Klägern als nunmehrigen Eigentümern ua deshalb kein Räumungsrecht zustehen könne, weil er dieses Recht vom (gemeinsamen) Vater ableite. Die erwähnte Außerstreitstellung ist daher jedenfalls im Kern im Einwendungsvorbringen des Beklagten ausreichend gedeckt und damit auch zu berücksichtigen. Insoweit handelte es sich bei der Feststellung des Erstgerichtes, wonach die Kläger seit jeher um das Benützungsrecht des Beklagten gewußt hätten (wie dies nunmehr von den Klägern selbst im Rahmen der Berufungsverhandlung zugestanden wurde), nicht einmal um eine überschießende Feststellung. Die Außerstreitstellung der Parteien im Rahmen der Berufungsverhandlung hätte daher bereits vom Berufungsgericht nicht ausgeklammert, sondern vielmehr als rechtlich relevant berücksichtigt werden müssen. Dies begründet allerdings nicht eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (umso weniger eine - wie in der Revision releviert - sogar Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, ZPO), sondern vielmehr und ausschließlich eine Frage der rechtlichen Beurteilung (4 Ob 2338/96v).
7. Aus allen diesen Erwägungen war der Revision daher im Sinne einer Wiederherstellung des klageabweisenden Ersturteils Folge zu geben, wobei aus den bereits oben zu Punkt 1. genannten Gründen die in einem offenkundigen Schreibfehler begründete Ungenauigkeit in der Einlagenzahlwiedergabe mittels Maßgabebestätigung richtigzustellen war.
8. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.8. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO begründet.