Entscheidung 10 Ob 25/03d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.06.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Fellinger, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Engin-Deniz Reimitz Schönherr Hafner Rechtsanwälte KEG, Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Stephan R*****, Unternehmensberater, *****, vertreten durch Dr. Peter Rustler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. März 2003, GZ 38 R 17/03m-15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass zu einem von der Revisionswerberin gewünschten einzelfallbezogenen Abgehen von der nunmehr ständigen Rechtsprechung, dass mehrere Mitmieter im Kündigungsprozess eine notwendige Streitgenossenschaft iSd § 14 ZPO bilden (RIS-Justiz RS0013160, RS0013416). Es besteht kein Grund, davon im Fall einer Teilkündigung abzuweichen. Die von der Revisionswerberin angeführten angeblich divergenten Entscheidungen sind entweder überholt oder beziehen sich nicht auf rechtsgemeinschaftliche Verhältnisse.Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass zu einem von der Revisionswerberin gewünschten einzelfallbezogenen Abgehen von der nunmehr ständigen Rechtsprechung, dass mehrere Mitmieter im Kündigungsprozess eine notwendige Streitgenossenschaft iSd Paragraph 14, ZPO bilden (RIS-Justiz RS0013160, RS0013416). Es besteht kein Grund, davon im Fall einer Teilkündigung abzuweichen. Die von der Revisionswerberin angeführten angeblich divergenten Entscheidungen sind entweder überholt oder beziehen sich nicht auf rechtsgemeinschaftliche Verhältnisse.
Da keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Da keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0100OB00025.03D.0617.000
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2013
Dokumentnummer
JJT_20030617_OGH0002_0100OB00025_03D0000_000