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Entscheidung 10 Ob 26/06f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob26/06f

Entscheidungsdatum

28.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gert L***** GmbH, *****, gegen die beklagte Partei Kurt G*****, vertreten durch Dr. Lothar Schottenhamml, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 10 Ob 121/05z bzw Nichtigerklärung des in diesem Verfahren gefassten Beschlusses des Obersten Gerichtshofes betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens 14 Cg 242/95p des Handelsgerichtes Wien (Streitwert EUR 236.186,71 sA), den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der klagenden Partei wird der Schriftsatz vom 5. Februar 2006 mit dem Auftrag zurückgestellt, ihn binnen 14 Tagen verbessert durch die Unterschrift eines Rechtsanwaltes wieder vorzulegen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 29. November 2005, 10 Ob 121/05z, die von der klagenden Partei im Verfahren 16 Cg 28/02w des Handelsgerichtes Wien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Juli 2005, GZ 1 R 72/05y-48, erhobene außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigten Eingabe vom 5. Februar 2006 begehrt die klagende Partei erkennbar die Wiederaufnahme des Verfahrens 10 Ob 121/05z bzw die Nichtigerklärung des in diesem Verfahren gefassten Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 29. November 2005. Da für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof absolute Anwaltspflicht besteht (Paragraph 27, Absatz eins, ZPO), war der klagenden Partei ihre Eingabe zur Verbesserung durch Nachbringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurückzustellen.

Anmerkung

E86316 10Ob26.06f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0100OB00026.06F.0328.000

Dokumentnummer

JJT_20060328_OGH0002_0100OB00026_06F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung