Entscheidung 10 Ob 26/10m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.06.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj 1.) Silvester B*****, geboren am 12. Juli 1994, 2.) Annika B*****, geboren am 28. Dezember 1998, und 3.) Lars B*****, geboren am 3. Juli 2003, alle vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Amt für Jugend und Familie - Rechtsfürsorge Bezirke 17., 18. und 19., 1190 Wien, Gatterburggasse 12-14), wegen Unterhaltsvorschuss, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters Mag. Anton B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. April 2009, GZ 44 R 193/08w-U140, womit der als Zulassungsvorstellung zu wertende „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Vaters zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht in einem Unterhaltsvorschussverfahren einen - nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. 10. 2008, 10 Ob 88/08a, als Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG zu wertenden - „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters zurück, weil der Rechtsmittelwerber keine ausreichenden und stichhältigen Gründe dargetan habe, um vom Ausspruch der Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses abzugehen.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht in einem Unterhaltsvorschussverfahren einen - nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. 10. 2008, 10 Ob 88/08a, als Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, AußStrG zu wertenden - „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters zurück, weil der Rechtsmittelwerber keine ausreichenden und stichhältigen Gründe dargetan habe, um vom Ausspruch der Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses abzugehen.
In dem vom Vater dagegen erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ wird die Abänderung bzw Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen beantragt.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Gegen den Beschluss, mit dem das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung und einen damit verbundenen Revisionsrekurs zurückweist, ist kein Rechtsmittel zulässig (vgl § 63 Abs 4 letzter Satz AußStrG). Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut (vgl RIS-Justiz RS0111234 [T3 und T5], RS0113296).Gegen den Beschluss, mit dem das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung und einen damit verbundenen Revisionsrekurs zurückweist, ist kein Rechtsmittel zulässig vergleiche Paragraph 63, Absatz 4, letzter Satz AußStrG). Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut vergleiche RIS-Justiz RS0111234 [T3 und T5], RS0113296).
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Vaters ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (vgl 6 Ob 96/08y mwN ua).Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Vaters ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen vergleiche 6 Ob 96/08y mwN ua).
Schlagworte
Unterhaltsrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0100OB00026.10M.0601.000
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2010
Dokumentnummer
JJT_20100601_OGH0002_0100OB00026_10M0000_000