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Entscheidung 10 Ob 26/10m×

Entscheidung 10 Ob 26/10m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob26/10m

Entscheidungsdatum

01.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj 1.) Silvester B*****, geboren am 12. Juli 1994, 2.) Annika B*****, geboren am 28. Dezember 1998, und 3.) Lars B*****, geboren am 3. Juli 2003, alle vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Amt für Jugend und Familie - Rechtsfürsorge Bezirke 17., 18. und 19., 1190 Wien, Gatterburggasse 12-14), wegen Unterhaltsvorschuss, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters Mag. Anton B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. April 2009, GZ 44 R 193/08w-U140, womit der als Zulassungsvorstellung zu wertende „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Vaters zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht in einem Unterhaltsvorschussverfahren einen - nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. 10. 2008, 10 Ob 88/08a, als Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, AußStrG zu wertenden - „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters zurück, weil der Rechtsmittelwerber keine ausreichenden und stichhältigen Gründe dargetan habe, um vom Ausspruch der Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses abzugehen.

In dem vom Vater dagegen erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ wird die Abänderung bzw Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.

Gegen den Beschluss, mit dem das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung und einen damit verbundenen Revisionsrekurs zurückweist, ist kein Rechtsmittel zulässig vergleiche Paragraph 63, Absatz 4, letzter Satz AußStrG). Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut vergleiche RIS-Justiz RS0111234 [T3 und T5], RS0113296).

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Vaters ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen vergleiche 6 Ob 96/08y mwN ua).

Schlagworte

Unterhaltsrecht

Textnummer

E95053

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0100OB00026.10M.0601.000

Im RIS seit

05.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20100601_OGH0002_0100OB00026_10M0000_000