Entscheidung 10 Ob 261/00f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.09.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr.Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Daniel K*****, geboren am 23. September 1989, in Obsorge der Mutter Sabine K*****, Pflegehelferin, *****, vertreten durch Frischenschlager und Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Günter G*****, Kfz-Mechaniker, ***** vertreten durch Dr. Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in Wels, wegen Obsorge, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 11. Juli 2000, GZ 1 R 261/00a-104, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kindesvaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kindesvaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Wenn auch der Ansicht des Rekursgerichtes, dass die Begründung des Erstgerichtes einfach nicht nachvollziehbar sei, in dieser Form nicht beigetreten werden kann, hat doch das Rekursgericht durch die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses im Sinne einer Abweisung des Antrages des Vaters die Grenzen des ihm bei der Entscheidung eingeräumten Ermessens nicht überschritten. Eine Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG wird im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.Wenn auch der Ansicht des Rekursgerichtes, dass die Begründung des Erstgerichtes einfach nicht nachvollziehbar sei, in dieser Form nicht beigetreten werden kann, hat doch das Rekursgericht durch die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses im Sinne einer Abweisung des Antrages des Vaters die Grenzen des ihm bei der Entscheidung eingeräumten Ermessens nicht überschritten. Eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG wird im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00261.00F.0919.000
Dokumentnummer
JJT_20000919_OGH0002_0100OB00261_00F0000_000