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Entscheidung 10 Ob 27/06b×

Entscheidung 10 Ob 27/06b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob27/06b

Entscheidungsdatum

25.04.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH *****, vertreten durch Mag. Thomas Fragner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Christian R*****, vertreten durch Dr. Karl Krückl und Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 15.232,72 sA, über die „außerordentliche Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 2. März 2006, GZ 6 R 219/05a-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24. August 2005, GZ 3 Cg 55/05a-20, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem auf Zahlung von EUR 15.232,72 sA eingeschränkten Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im klageabweisenden Sinne ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die dagegen erhobene, auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte „außerordentliche Revision", worin die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Ersturteil wieder herzustellen, wurde dem Oberste Gerichtshof vom Erstgericht direkt vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Die Zulassung dieses Rechtsmittels ist jedoch nach Paragraph 508, ZPO zu beurteilen:

In den in Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle (WGN) 1997 BGBl römisch eins 1997/140 angeführten Fällen, in denen der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht EUR 20.000, wohl aber EUR 4.000 übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). Gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Dieser mit dem ordentlichen Rechtsmittel verbundene Antrag ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623). Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei - wie hier die Klägerin - ein Rechtsmittel, so ist dieses somit gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz (und nicht dem Obersten Gerichtshof) vorzulegen. Dies gilt auch, wenn es als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (nochmals RIS-Justiz RS0109623). Dieser darf darüber nur bzw erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, das ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623, RS0109501; zuletzt: 7 Ob 75/06i mwN).

Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623). Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der beklagten Partei dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (7 Ob 75/06i mwN).

Anmerkung

E80561 10Ob27.06b

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 115.231 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0100OB00027.06B.0425.000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20060425_OGH0002_0100OB00027_06B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung