Gemäß § 160 Abs 1 ZPO tritt insoweit, als die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt oder unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen, wenn also etwa die Berechtigung des Rechtsanwaltes zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt (Gitschthaler in Rechberger ZPO, Rz 2 zu § 160 ZPO). Die gleiche Rechtsfolge tritt ein, wenn ein Rechtsanwalt in einem Verfahren, in dem Anwaltszwang besteht, selbst (ohne Vertreter) als Partei auftritt und in der Folge seine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft wegfällt.Gemäß Paragraph 160, Absatz eins, ZPO tritt insoweit, als die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt oder unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen, wenn also etwa die Berechtigung des Rechtsanwaltes zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt (Gitschthaler in Rechberger ZPO, Rz 2 zu Paragraph 160, ZPO). Die gleiche Rechtsfolge tritt ein, wenn ein Rechtsanwalt in einem Verfahren, in dem Anwaltszwang besteht, selbst (ohne Vertreter) als Partei auftritt und in der Folge seine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft wegfällt.
Im Revisionsverfahren ist die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten (§ 27 Abs 1 ZPO). Durch den Verzicht des Klägers auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist dieser daher nicht mehr berechtigt, sich in diesem Verfahren weiter zu vertreten.Im Revisionsverfahren ist die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten (Paragraph 27, Absatz eins, ZPO). Durch den Verzicht des Klägers auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist dieser daher nicht mehr berechtigt, sich in diesem Verfahren weiter zu vertreten.
Während der Dauer der Unterbrechung sind gemäß § 163 ZPO Prozeßhandlungen grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme normiert § 163 Abs 3 ZPO, nach welcher Bestimmung durch die nach Schluß der Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird. Diese Bestimmung ist jedoch nur auf die Fällung von Urteilen durch das Erstgericht anzuwenden. Sie gilt nicht für Entscheidungen über vor dem Eintritt der Unterbrechungswirkung eingebrachte Rechtsmittel, und zwar selbst dann nicht, wenn über sie in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden wäre (stRsp seit ZBl 1937/329, infas 1991/A 140; RZ 1992/21, ecolex 1992, 557). Solche Rechtsmittel sind zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung ist aber unzulässig, die Akten sind daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (EvBl 1968/244 = JBl 1968, 528; EvBl 1978/57, 1979/115; Gitschthaler aaO Rz 4 zu § 163 ZPO).Während der Dauer der Unterbrechung sind gemäß Paragraph 163, ZPO Prozeßhandlungen grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme normiert Paragraph 163, Absatz 3, ZPO, nach welcher Bestimmung durch die nach Schluß der Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird. Diese Bestimmung ist jedoch nur auf die Fällung von Urteilen durch das Erstgericht anzuwenden. Sie gilt nicht für Entscheidungen über vor dem Eintritt der Unterbrechungswirkung eingebrachte Rechtsmittel, und zwar selbst dann nicht, wenn über sie in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden wäre (stRsp seit ZBl 1937/329, infas 1991/A 140; RZ 1992/21, ecolex 1992, 557). Solche Rechtsmittel sind zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung ist aber unzulässig, die Akten sind daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (EvBl 1968/244 = JBl 1968, 528; EvBl 1978/57, 1979/115; Gitschthaler aaO Rz 4 zu Paragraph 163, ZPO).