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Entscheidung 10 Ob 277/97a×

Entscheidung 10 Ob 277/97a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob277/97a

Entscheidungsdatum

04.11.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst D*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei M***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Fritz Schneider, Dr.Eva Schneider und Dr.Christoph Schneider, Rechtsanwälte in Bludenz, wegen 172.863,60 S sA (Streitwert im Revisionsverfahren 92.288,98 S sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. Jänner 1997, GZ 4 R 253/96d-37, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Bedingungen, unter denen der Abzug eines Skontos gerechtfertigt sein sollte, wurden einzelvertraglich festgelegt. Die Frage der Auslegung dieser Vertrags- bestimmung ist nicht im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO qualifiziert. Daß das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangte, daß der Skontoabzug nur berechtigt war, wenn alle Zahlungen fristgerecht erfolgten, stellt auch keine krasse Fehlbeurteilung dar.

Gegenstand der Vereinbarungen der Streitteile war ua die Beistellung eines Gerüstes durch die beklagte Partei. Das Berufungsgericht legte diese Vereinbarung unbedenklich dahin aus, daß damit von der beklagten Partei die Beistellung eines Gerüstes zugesagt wurde, das die Durchführung der von der beklagten Partei im Rahmen des Werkvertrages zu erbringenden Arbeiten ermöglichen sollte. Auch bei dieser Auslegung handelt es sich ebenso um eine Frage des Einzelfalles, wie bei der Beurteilung des grundsätzlichen Anspruches des Klägers auf Ersatz der Mehraufwendungen, die dadurch entstanden, daß ein geeignetes Gerüst nicht zur Verfügung gestellt wurde.

Der Rechnungsposten von 131.625 S (von der beklagten Partei hierauf überwiesen 50.005 S) betrifft die Regiestunden für den "Balance-Mann", die dadurch erforderlich wurden, daß ein geeignetes Gerüst nicht zur Verfügung stand. Die beklagte Partei wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht davon ausging, daß diesbezüglich ein Arbeitsaufwand von 126,6 Stunden anerkannt worden sei. Ob der Kläger nach dem Inhalt seines Vorbringens sein Begehren in diesem Umfang auf ein Anerkenntnis stützte und ob die Voraussetzungen für die Annahme eines Anerkenntnisses vorliegen ist eine Frage des Einzelfalles. Dadurch, daß das Erstgericht in seinen Feststellungen auf die entsprechende Urkunde verwies, wurde diese zum Gegenstand des festgestellten Sachverhaltes; das Berufungsgericht konnte daher ohne einen Verfahrensverstoß zu begehen, auf den weiteren Inhalt dieser Beilage zurückgreifen. Im übrigen hat das Berufungsgericht seine Entscheidung diesbezüglich nicht nur auf ein Anerkenntnis gestützt, sondern ist ausdrücklich davon ausgegangen, daß der Zeitaufwand für den Balance-Mann in diesem Umfang angemessen sei und hat diesbezüglich auf Paragraph 273, ZPO Bezug genommen. Abgesehen davon, daß gar nicht gerügt wird, daß hierin ein Verfahrensverstoß gelegen sei, handelt es sich bei der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Bemessung eines Aufwandes nach dieser Bestimmung vorliegen, oder ob hierüber Beweise aufzunehmen wären, um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Dasselbe gilt für das Ergebnis der Einschätzung nach dieser Bestimmung; auch dieses wird im übrigen nicht bekämpft.

Daß die Lautsprecherausnehmungen nicht Gegenstand des ursprünglichen Werkvertrages waren, wurde festgestellt. Ebenso steht aber auch fest, daß die Arbeiten "auftragsgemäß" vom Kläger durchgeführt wurden. Das Berufungsgericht zog hieraus die sich aus dem Zusammenhang ergebende Schlußfolgerung, daß den Arbeiten des Klägers dabei ein Auftrag der beklagten Partei zugrundelag. Dabei handelt es sich aber nicht um eine über den Einzelfall hinausgehende Frage.

Da Fragen, die im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO qualifiziert wären, nicht zu lösen sind, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Anmerkung

E48473 10A02777

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00277.97A.1104.000

Dokumentnummer

JJT_19971104_OGH0002_0100OB00277_97A0000_000