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Entscheidung 10 Ob 277/99d×

Entscheidung 10 Ob 277/99d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob277/99d

Entscheidungsdatum

16.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Peter W*****, Tierarzt, *****, vertreten durch Dr. Paul Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Aloisia W*****, Kauffrau, *****, vertreten durch Dr. Steindl und Dr. Burmann, Rechtsanwälte OEG in Innsbruck, wegen S 6,500.000 sA (Rechtsmittelinteresse S 3,000.000 sA), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 8. September 1999, GZ 1 R 196/99d-7, womit infolge Rekurses der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. Juli 1999, GZ 6 Cg 127/99h-2, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Rekursgericht und daher auch vom Rechtsmittelwerber in den Vordergrund gestellte Frage, ob eine in Vergleichsform geschlossene Schenkung nach Paragraph 948, ABGB wegen groben Undanks widerrufen werden könne, braucht vorerst nicht beantwortet zu werden, weil die beantragte einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO schon mangels einer ausreichenden Bescheinigung einer konkreten Gefahr nicht zu erlassen wäre. Aus der vom Kläger vorgelegten Kopie eines Zeitungsinserates lässt sich keinesfalls entnehmen, dass die Beklagte bisher irgendwelche Schritte zur Veräußerung oder Belastung ihrer Liegenschaft unternommen hat oder in Zukunft solche unternehmen würde; vielmehr trat sie die Gegenbescheinigung an, dass dieses Zeitungsinserat mit ihrer Liegenschaft in keinem Zusammenhang steht. Weiters wurde bloß bescheinigt, dass der Beklagten in zwei anderen Verfahren (betreffend die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und Unterhalt) Verfahrenshilfe bewilligt wurde; daraus lässt sich aber nicht schlüssig die Wahrscheinlichkeit ableiten, dass die Vollstreckbarkeit eines der Klage stattgebenden Urteils (Einverleibung eines Miteigentumsanteils zur Hälfte) vereitelt oder erheblich erschwert werden würde. Weitere Umstände wurden vom Kläger weder behauptet noch bescheinigt. Die Bescheinigung der Gefahr kann auch nicht durch eine Sicherheitsleistung nach Paragraph 390, Absatz eins, EO ersetzt werden.

Die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach der Beklagten die Veräußerung Belastung oder Verpfändung ihrer (gesamten) Liegenschaft verboten werden soll, hängt daher nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss gemäß Paragraphen 510, Absatz 3, 528 a, ZPO nicht.

Damit erweist sich der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig.

Anmerkung

E56073 10A02779

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0100OB00277.99D.1116.000

Dokumentnummer

JJT_19991116_OGH0002_0100OB00277_99D0000_000