Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Innsbruck ist, wie die folgenden Ausführungen zeigen werden, zulässig und führt zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung des „Rekurses" der Staatsanwaltschaft Innsbruck. Vor einem Eingehen auf die Ausführungen im Rechtsmittel ist klarzustellen, dass das gegenständliche Verfahren entgegen der offenkundigen Ansicht der Vorinstanzen nicht die im Rechtsmittelweg zu klärende Frage der Akteneinsicht (§§ 22, 141 AußStrG) einer Verfahrenspartei oder einer verfahrensfremden Person betrifft, sondern ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft Innsbruck um Aktenübersendung zum Gegenstand hat. Dieses Ersuchen um Übersendung des Pflegschaftsaktes für Beweiszwecke ist als Rechtshilfeersuchen im Sinne der § 36 ff JN bzw als Ersuchen um Amtshilfe iSd Art 22 B-VG zu beurteilen (vgl SZ 57/161 ua; RIS-Justiz RS0046193). Gemäß Art 22 B-VG sind alle Organe des Bundes - und somit auch die Organe der Rechtsprechung -, der Länder und der Gemeinden im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Die genannten Organe sind dadurch aber nicht nur verpflichtet, Hilfe zu leisten, sondern auch befugt, diese durch „Ersuchen" in Anspruch zu nehmen. Art 22 B-VG ist unmittelbar anwendbar, kann jedoch durch den Gesetzgeber näher präzisiert werden (Mayer B-VG3 151).Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Innsbruck ist, wie die folgenden Ausführungen zeigen werden, zulässig und führt zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung des „Rekurses" der Staatsanwaltschaft Innsbruck. Vor einem Eingehen auf die Ausführungen im Rechtsmittel ist klarzustellen, dass das gegenständliche Verfahren entgegen der offenkundigen Ansicht der Vorinstanzen nicht die im Rechtsmittelweg zu klärende Frage der Akteneinsicht (Paragraphen 22, 141, AußStrG) einer Verfahrenspartei oder einer verfahrensfremden Person betrifft, sondern ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft Innsbruck um Aktenübersendung zum Gegenstand hat. Dieses Ersuchen um Übersendung des Pflegschaftsaktes für Beweiszwecke ist als Rechtshilfeersuchen im Sinne der Paragraph 36, ff JN bzw als Ersuchen um Amtshilfe iSd Artikel 22, B-VG zu beurteilen vergleiche SZ 57/161 ua; RIS-Justiz RS0046193). Gemäß Artikel 22, B-VG sind alle Organe des Bundes - und somit auch die Organe der Rechtsprechung -, der Länder und der Gemeinden im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Die genannten Organe sind dadurch aber nicht nur verpflichtet, Hilfe zu leisten, sondern auch befugt, diese durch „Ersuchen" in Anspruch zu nehmen. Artikel 22, B-VG ist unmittelbar anwendbar, kann jedoch durch den Gesetzgeber näher präzisiert werden (Mayer B-VG3 151).
§ 26 StPO präzisiert diese verfassungsgesetzlich normierte Pflicht zur Amts- bzw Rechtshilfe für den Bereich des gerichtlichen Strafverfahrens (Lendl, WK-StPO § 26 Rz 1). Nach § 26 Abs 1 StPO sind die Strafgerichte berechtigt, zur Durchführung der Strafrechtspflege mit allen Dienststellen der Gebietskörperschaften, mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie mit den von ihnen betriebenen Anstalten unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchen zu pflegen. Solchen Ersuchen ist mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen, oder es sind die entgegenstehenden Hindernisse unverzüglich bekanntzugeben; erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren. In § 26 Abs 2 StPO sind bestimmte Ausnahmen von der Amtshilfepflicht normiert.Paragraph 26, StPO präzisiert diese verfassungsgesetzlich normierte Pflicht zur Amts- bzw Rechtshilfe für den Bereich des gerichtlichen Strafverfahrens (Lendl, WK-StPO Paragraph 26, Rz 1). Nach Paragraph 26, Absatz eins, StPO sind die Strafgerichte berechtigt, zur Durchführung der Strafrechtspflege mit allen Dienststellen der Gebietskörperschaften, mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie mit den von ihnen betriebenen Anstalten unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchen zu pflegen. Solchen Ersuchen ist mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen, oder es sind die entgegenstehenden Hindernisse unverzüglich bekanntzugeben; erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren. In Paragraph 26, Absatz 2, StPO sind bestimmte Ausnahmen von der Amtshilfepflicht normiert.
Solange eine Strafsache allerdings noch nicht gerichtsanhängig ist, kann nur der Staatsanwalt um Amtshilfe ersuchen (Lendl aaO § 26 Rz 7 mwN). So sind die Staatsanwälte gemäß § 36 StPO unter anderem befugt, sich in unmittelbare Verbindung mit Sicherheits- oder anderen Bundes-, Landes- oder Gemeindebehörden zu setzen und deren Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Diese Bestimmung ist somit als Konkretisierung des in Art 22 B-VG festgeschriebenen Amtshilfeanspruchs des Staatsanwaltes und korrespondierend damit als Hervorhebung der Amtshilfeverpflichtung gegenüber dem Staatsanwalt zu verstehen, die grundsätzlich jede Behörde trifft (Schroll, WK-StPO § 36 Rz 1). Auch der Staatsanwalt kann daher von jeder staatlichen Stelle Auskünfte sowie die Übermittlung von Akten verlangen (Foregger/Fabrizy, StPO8 § 36 Rz 1). Auch in § 33 StAG ist festgelegt, dass alle staatsanwaltschaftlichen Behörden berechtigt sind, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in die gerichtlichen Akten Einsicht zu nehmen und Auskünfte über deren Inhalt einzuholen. Die Amtshilfe hat allerdings bloß internen Charakter, sie tangiert die Rechtssphäre der Parteien nicht unmittelbar. Weder die Verfahrensparteien noch das ersuchende Organ haben ein subjektives Recht darauf, dass Amtshilfe geleistet oder verweigert wird. Das ersuchende Organ ist daher auch nicht Partei in einem Verfahren zur Erlangung der Amtshilfe. Aus dem internen Charakter folgt auch, dass Ersuchen um Amtshilfe, deren Entsprechung, aber auch deren Ablehnung, keine normativen Akte, insbesondere keine Beschlüsse bzw Bescheide, darstellen. Die Erledigung oder Verweigerung der Amtshilfe hat daher auch nicht in Bescheid- oder Beschlussform zu ergehen (Lendl aaO § 26 Rz 5 und 17 mwN; Wiederin in Korinek/Holoubek, Kommentar zum B-VG Art 22 Rz 11).Solange eine Strafsache allerdings noch nicht gerichtsanhängig ist, kann nur der Staatsanwalt um Amtshilfe ersuchen (Lendl aaO Paragraph 26, Rz 7 mwN). So sind die Staatsanwälte gemäß Paragraph 36, StPO unter anderem befugt, sich in unmittelbare Verbindung mit Sicherheits- oder anderen Bundes-, Landes- oder Gemeindebehörden zu setzen und deren Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Diese Bestimmung ist somit als Konkretisierung des in Artikel 22, B-VG festgeschriebenen Amtshilfeanspruchs des Staatsanwaltes und korrespondierend damit als Hervorhebung der Amtshilfeverpflichtung gegenüber dem Staatsanwalt zu verstehen, die grundsätzlich jede Behörde trifft (Schroll, WK-StPO Paragraph 36, Rz 1). Auch der Staatsanwalt kann daher von jeder staatlichen Stelle Auskünfte sowie die Übermittlung von Akten verlangen (Foregger/Fabrizy, StPO8 Paragraph 36, Rz 1). Auch in Paragraph 33, StAG ist festgelegt, dass alle staatsanwaltschaftlichen Behörden berechtigt sind, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in die gerichtlichen Akten Einsicht zu nehmen und Auskünfte über deren Inhalt einzuholen. Die Amtshilfe hat allerdings bloß internen Charakter, sie tangiert die Rechtssphäre der Parteien nicht unmittelbar. Weder die Verfahrensparteien noch das ersuchende Organ haben ein subjektives Recht darauf, dass Amtshilfe geleistet oder verweigert wird. Das ersuchende Organ ist daher auch nicht Partei in einem Verfahren zur Erlangung der Amtshilfe. Aus dem internen Charakter folgt auch, dass Ersuchen um Amtshilfe, deren Entsprechung, aber auch deren Ablehnung, keine normativen Akte, insbesondere keine Beschlüsse bzw Bescheide, darstellen. Die Erledigung oder Verweigerung der Amtshilfe hat daher auch nicht in Bescheid- oder Beschlussform zu ergehen (Lendl aaO Paragraph 26, Rz 5 und 17 mwN; Wiederin in Korinek/Holoubek, Kommentar zum B-VG Artikel 22, Rz 11).
Strafgerichtlichen Amts- und Rechtshilfeersuchen ist gemäß § 26 Abs 1 StPO mit „möglichster Beschleunigung" zu entsprechen. Bemerkt ein Strafgericht eine Nachlässigkeit oder Verzögerung in Erfüllung eines von ihm an eine andere Behörde gerichteten Ersuchens, so hat es diesen Umstand gemäß § 27 Abs 1 StPO entweder zur Kenntnis der dieser Behörde zunächst vorgesetzten Behörde zu bringen oder dem Gerichtshof zweiter Instanz, zu dessen Sprengel es gehört, die Anzeige zu erstatten, damit im geeigneten Weg Abhilfe verschafft werde. Unter „Verzögerung" wird möglicherweise nicht bloß der unbegründete zeitliche Verzug, sondern auch die Weigerung überhaupt zu verstehen sein, unabhängig davon, ob sich die ersuchte Behörde auf die Ausnahmetatbestände des § 26 Abs 2 StPO stützt oder andere Gründe für die Ablehnung der Amtshilfe anführt (in diesem Sinne Lendl aaO § 27 Rz 1). Es wäre aber letztlich in einem Verfahren nach § 27 StPO zu beurteilen, ob diese Bestimmung auch auf eine (vor Gerichtsanhängigkeit der Strafsache) von der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einem Ersuchen um Gewährung der Akteneinsicht (vgl § 33 StAG) wahrgenommene „Verzögerung") eines Amtshilfeersuchens anzuwenden ist. Im bereits erwähnten Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 28. 11. 2006, 7 Bs 541/06a, wurde diese Frage jedenfalls nicht beantwortet, weil die Ansicht vertreten wurde, dass eine „Verzögerung" der Erledigung des Rechtshilfeersuchens durch das Pflegschaftsgericht nicht vorliege und die Beschwerdemöglichkeit nach § 27 StPO für eine inhaltliche Überprüfung der Berechtigung der Ablehnung des Rechtshilfeersuchens durch das Pflegschaftsgericht nicht zur Verfügung stehe. Ob diese Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Innsbruck zutreffend ist, ist jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Auch in der JN ist bei Streitigkeiten über die Rechts- bzw Amtshilfe zwischen ersuchender Staatsanwaltschaft und ersuchtem Gericht ein gerichtliches Verfahren über die Frage der Berechtigung der Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens jedenfalls nicht ausdrücklich vorgesehen. Bei Rechtshilfe auf Ersuchen ausländischer Gerichte entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Rechtshilfe oder über sonstige Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Rechtshilfe gemäß § 40 JN auf Antrag des ersuchenden ausländischen Gerichtes das übergeordnete Oberlandesgericht. Es handelt sich dabei um eine formlose und nicht fristgebundene Beschwerde, die direkt beim (zuständigen) Oberlandesgericht einzubringen ist. Dieses entscheidet nach Einholung der nötigen Informationen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Mayr in Rechberger, ZPO³ §§ 38 - 40 JN Rz 5 mwN). Streitigkeiten zwischen ersuchendem inländischen und ersuchtem inländischen Gericht über die Ausübung der Rechtshilfe entscheidet in analoger Anwendung des § 47 JN der beiden zunächst übergeordnete Gerichtshof (Mayr aaO § 37 JN Rz 4 mwN). Dieser in ständiger Rechtsprechung vertretene Grundsatz wurde damit begründet, dass die Gewährung von Rechtshilfe ein Akt der Gerichtsbarkeit ist und die insoweit vorliegende Gesetzeslücke durch eine analoge Anwendung des § 47 JN zu schließen ist (SZ 57/161 mwN). Für den in der JN ebenfalls nicht geregelten Fall der Ablehnung eines von einer (inländischen) Behörde gestellten Rechtshilfe- bzw Amtshilfeersuchens durch das ersuchte (inländische) Gericht wird in der Lehre eine analoge Anwendung des § 40 JN befürwortet (vgl Petschek/Stagel, Zivilprozess 76).Strafgerichtlichen Amts- und Rechtshilfeersuchen ist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StPO mit „möglichster Beschleunigung" zu entsprechen. Bemerkt ein Strafgericht eine Nachlässigkeit oder Verzögerung in Erfüllung eines von ihm an eine andere Behörde gerichteten Ersuchens, so hat es diesen Umstand gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StPO entweder zur Kenntnis der dieser Behörde zunächst vorgesetzten Behörde zu bringen oder dem Gerichtshof zweiter Instanz, zu dessen Sprengel es gehört, die Anzeige zu erstatten, damit im geeigneten Weg Abhilfe verschafft werde. Unter „Verzögerung" wird möglicherweise nicht bloß der unbegründete zeitliche Verzug, sondern auch die Weigerung überhaupt zu verstehen sein, unabhängig davon, ob sich die ersuchte Behörde auf die Ausnahmetatbestände des Paragraph 26, Absatz 2, StPO stützt oder andere Gründe für die Ablehnung der Amtshilfe anführt (in diesem Sinne Lendl aaO Paragraph 27, Rz 1). Es wäre aber letztlich in einem Verfahren nach Paragraph 27, StPO zu beurteilen, ob diese Bestimmung auch auf eine (vor Gerichtsanhängigkeit der Strafsache) von der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einem Ersuchen um Gewährung der Akteneinsicht vergleiche Paragraph 33, StAG) wahrgenommene „Verzögerung") eines Amtshilfeersuchens anzuwenden ist. Im bereits erwähnten Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 28. 11. 2006, 7 Bs 541/06a, wurde diese Frage jedenfalls nicht beantwortet, weil die Ansicht vertreten wurde, dass eine „Verzögerung" der Erledigung des Rechtshilfeersuchens durch das Pflegschaftsgericht nicht vorliege und die Beschwerdemöglichkeit nach Paragraph 27, StPO für eine inhaltliche Überprüfung der Berechtigung der Ablehnung des Rechtshilfeersuchens durch das Pflegschaftsgericht nicht zur Verfügung stehe. Ob diese Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Innsbruck zutreffend ist, ist jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Auch in der JN ist bei Streitigkeiten über die Rechts- bzw Amtshilfe zwischen ersuchender Staatsanwaltschaft und ersuchtem Gericht ein gerichtliches Verfahren über die Frage der Berechtigung der Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens jedenfalls nicht ausdrücklich vorgesehen. Bei Rechtshilfe auf Ersuchen ausländischer Gerichte entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Rechtshilfe oder über sonstige Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Rechtshilfe gemäß Paragraph 40, JN auf Antrag des ersuchenden ausländischen Gerichtes das übergeordnete Oberlandesgericht. Es handelt sich dabei um eine formlose und nicht fristgebundene Beschwerde, die direkt beim (zuständigen) Oberlandesgericht einzubringen ist. Dieses entscheidet nach Einholung der nötigen Informationen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Mayr in Rechberger, ZPO³ Paragraphen 38, - 40 JN Rz 5 mwN). Streitigkeiten zwischen ersuchendem inländischen und ersuchtem inländischen Gericht über die Ausübung der Rechtshilfe entscheidet in analoger Anwendung des Paragraph 47, JN der beiden zunächst übergeordnete Gerichtshof (Mayr aaO Paragraph 37, JN Rz 4 mwN). Dieser in ständiger Rechtsprechung vertretene Grundsatz wurde damit begründet, dass die Gewährung von Rechtshilfe ein Akt der Gerichtsbarkeit ist und die insoweit vorliegende Gesetzeslücke durch eine analoge Anwendung des Paragraph 47, JN zu schließen ist (SZ 57/161 mwN). Für den in der JN ebenfalls nicht geregelten Fall der Ablehnung eines von einer (inländischen) Behörde gestellten Rechtshilfe- bzw Amtshilfeersuchens durch das ersuchte (inländische) Gericht wird in der Lehre eine analoge Anwendung des Paragraph 40, JN befürwortet vergleiche Petschek/Stagel, Zivilprozess 76).
Die Frage, welche Möglichkeiten der Staatsanwaltschaft Innsbruck im vorliegenden Fall konkret zur Verfügung stehen, um eine inhaltliche Überprüfung der ihrer Meinung nach unberechtigten Verweigerung der Entsprechung eines Rechtshilfe- bzw Amtshilfeersuchens durch das Bezirksgericht Kitzbühel als Pflegschaftsgericht zu erreichen, muss im vorliegenden Verfahren nicht abschließend beurteilt werden. Entscheidend ist, dass, wie oben bereits dargelegt wurde, der Ablehnung des Ersuchens durch das Pflegschaftsgericht ungeachtet des Umstandes, dass diese Entscheidung in Beschlussform ergangen ist, nicht die Qualität einer gerichtlichen Entscheidung, die im Rechtsmittelweg bekämpfbar wäre, zukommt. Ob eine mit Rechtsmitteln anfechtbare gerichtliche Entscheidung vorliegt, hängt nämlich nicht davon ab, welche Entscheidungsform das Gericht tatsächlich gewählt hat, sondern nur davon, welche Entscheidungsform die richtige ist (vgl Kodek in Rechberger, ZPO³ Vor § 461 Rz 6 mwN). Die Ablehnung des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Innsbruck durch das Bezirksgericht Kitzbühel ist daher kein Gegenstand von Rechtsmitteln. Aus diesem Grund war aus Anlass des Revisionsrekurses der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes ersatzlos aufzuheben und der von der Staatsanwaltschaft Innsbruck erhobene „Rekurs" zurückzuweisen.Die Frage, welche Möglichkeiten der Staatsanwaltschaft Innsbruck im vorliegenden Fall konkret zur Verfügung stehen, um eine inhaltliche Überprüfung der ihrer Meinung nach unberechtigten Verweigerung der Entsprechung eines Rechtshilfe- bzw Amtshilfeersuchens durch das Bezirksgericht Kitzbühel als Pflegschaftsgericht zu erreichen, muss im vorliegenden Verfahren nicht abschließend beurteilt werden. Entscheidend ist, dass, wie oben bereits dargelegt wurde, der Ablehnung des Ersuchens durch das Pflegschaftsgericht ungeachtet des Umstandes, dass diese Entscheidung in Beschlussform ergangen ist, nicht die Qualität einer gerichtlichen Entscheidung, die im Rechtsmittelweg bekämpfbar wäre, zukommt. Ob eine mit Rechtsmitteln anfechtbare gerichtliche Entscheidung vorliegt, hängt nämlich nicht davon ab, welche Entscheidungsform das Gericht tatsächlich gewählt hat, sondern nur davon, welche Entscheidungsform die richtige ist vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO³ Vor Paragraph 461, Rz 6 mwN). Die Ablehnung des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Innsbruck durch das Bezirksgericht Kitzbühel ist daher kein Gegenstand von Rechtsmitteln. Aus diesem Grund war aus Anlass des Revisionsrekurses der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes ersatzlos aufzuheben und der von der Staatsanwaltschaft Innsbruck erhobene „Rekurs" zurückzuweisen.