Entscheidung 10 Ob 289/99v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.11.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Silvia M*****, geboren am 2. April 1963, Kindergärtnerin, *****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und Dr. Rainer Toperczer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Eduard M*****, geboren am 23. September 1949, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Juli 1999, GZ 44 R 540/99h-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 28. April 1999, GZ 17 C 80/98i-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls auch eine andere Beurteilung des Verschuldens der Streitteile an der Zerrüttung der Ehe als jene der Vorinstanzen gerechtfertigt hätten, kommt keine zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu. Auch die Rechtsfrage, ab welchem Zeitpunkt die objektive Zerrüttung einer Ehe eingetreten ist (vgl EFSlg 84.566 f), ist nur an Hand der konkreten Feststellungen im jeweiligen Einzelfall zu beantworten. Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision daher als unzulässig.Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls auch eine andere Beurteilung des Verschuldens der Streitteile an der Zerrüttung der Ehe als jene der Vorinstanzen gerechtfertigt hätten, kommt keine zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu. Auch die Rechtsfrage, ab welchem Zeitpunkt die objektive Zerrüttung einer Ehe eingetreten ist vergleiche EFSlg 84.566 f), ist nur an Hand der konkreten Feststellungen im jeweiligen Einzelfall zu beantworten. Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweist sich die Revision daher als unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0100OB00289.99V.1116.000
Dokumentnummer
JJT_19991116_OGH0002_0100OB00289_99V0000_000