Entgegen dem betreffenden Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), sind die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hier nicht gegeben, weshalb die Revision unzulässig ist:Entgegen dem betreffenden Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), sind die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hier nicht gegeben, weshalb die Revision unzulässig ist:
Wie auch die Beklagte selbst in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels ausdrücklich einräumt, hängt die Frage, ob durch eine Zusendung bei einem verständigen Verbraucher der Eindruck entstehen konnte, einen bestimmten Preis gewonnen zu haben, von den Umständen des Einzelfalles ab und hat regelmäßig keine im Sinne § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Bedeutung (4 Ob 27/03d, 2 Ob 73/03d, 9 Ob 65/03d, 5 Ob 264/03i, 7 Ob 133/03i ua - jüngst 10 Ob 1/04a; RIS-Justiz RS0053112, RS0115084 [T 6] ua). Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zum Ergebnis gelangt ist, unter den festgestellten Umständen seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5j KSchG erfüllt, so hat es die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten. Auch der Umstand, dass eine weitgehend identisch gestaltete Zusendung der Beklagten von einem anderen Senat des Berufungsgerichtes rechtlich anders beurteilt worden sein soll, begründet keine erhebliche Rechtsfrage, weil damit kein Widerspruch in Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes dargetan wird (vgl 4 Ob 204/03h; 7 Ob 133/03i ua).Wie auch die Beklagte selbst in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels ausdrücklich einräumt, hängt die Frage, ob durch eine Zusendung bei einem verständigen Verbraucher der Eindruck entstehen konnte, einen bestimmten Preis gewonnen zu haben, von den Umständen des Einzelfalles ab und hat regelmäßig keine im Sinne Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Bedeutung (4 Ob 27/03d, 2 Ob 73/03d, 9 Ob 65/03d, 5 Ob 264/03i, 7 Ob 133/03i ua - jüngst 10 Ob 1/04a; RIS-Justiz RS0053112, RS0115084 [T 6] ua). Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zum Ergebnis gelangt ist, unter den festgestellten Umständen seien die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 5 j, KSchG erfüllt, so hat es die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten. Auch der Umstand, dass eine weitgehend identisch gestaltete Zusendung der Beklagten von einem anderen Senat des Berufungsgerichtes rechtlich anders beurteilt worden sein soll, begründet keine erhebliche Rechtsfrage, weil damit kein Widerspruch in Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes dargetan wird vergleiche 4 Ob 204/03h; 7 Ob 133/03i ua).
Die Beklagte macht in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels als erhebliche Rechtsfrage geltend, das Berufungsgericht sei im Zusammenhang mit dem vierten Gewinnspiel unzulässigerweise von einer Vermutung für den Zugang der Gewinnanforderung des Klägers an die Beklagte ausgegangen und damit von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, wonach es gerade keinen Rechtssatz gebe, dass bei bewiesenem Absenden eines - nicht eingeschriebenen - Briefes dessen Zugang beim Adressaten zu vermuten wäre.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht zu diesen bereits in der in der Berufungsbeantwortung enthaltenen Beweisrüge der Beklagten gegen die Feststellung des Zuganges des Gewinnanforderungsschreibens (Beilage ./O) vorgetragenen Argumenten ausdrücklich Stellung genommen hat und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass das Erstgericht seine diesbezügliche Feststellung nicht allein auf den vom Kläger geführten Nachweis der Absendung seines Schreibens an die Beklagte sondern insbesondere auch auf die Organisation und den Umfang des bei der Beklagten zu bearbeitenden Posteinganges gestützt hat. Die vom Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung getroffene Feststellung über den Zugang des Gewinnanforderungsschreibens an die Beklagte sei daher nach Ansicht des Berufungsgerichtes in Anbetracht der vorliegenden Beweisergebnisse nicht zu beanstanden. Damit liegt aber zu dieser hier noch strittigen Frage des Zuganges des Gewinnanforderungsschreibens an die Beklagte eine aufgrund freier Beweiswürdigung vom Erstgericht getroffene und vom Berufungsgericht als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung übernommene Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen vor, an die der Oberste Gerichtshof, der selbst keine Tatsacheninstanz ist, gebunden ist. Die Beklagte macht daher insoweit inhaltlich keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes geltend, sondern bekämpft in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO erweist sich das Rechtsmittel der Beklagten als unzulässig und war daher zurückzuweisen. Dabei konnten sich die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Darlegung der Zurückweisung der Zulässigkeitsgründe beschränken. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht zu diesen bereits in der in der Berufungsbeantwortung enthaltenen Beweisrüge der Beklagten gegen die Feststellung des Zuganges des Gewinnanforderungsschreibens (Beilage ./O) vorgetragenen Argumenten ausdrücklich Stellung genommen hat und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass das Erstgericht seine diesbezügliche Feststellung nicht allein auf den vom Kläger geführten Nachweis der Absendung seines Schreibens an die Beklagte sondern insbesondere auch auf die Organisation und den Umfang des bei der Beklagten zu bearbeitenden Posteinganges gestützt hat. Die vom Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung getroffene Feststellung über den Zugang des Gewinnanforderungsschreibens an die Beklagte sei daher nach Ansicht des Berufungsgerichtes in Anbetracht der vorliegenden Beweisergebnisse nicht zu beanstanden. Damit liegt aber zu dieser hier noch strittigen Frage des Zuganges des Gewinnanforderungsschreibens an die Beklagte eine aufgrund freier Beweiswürdigung vom Erstgericht getroffene und vom Berufungsgericht als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung übernommene Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen vor, an die der Oberste Gerichtshof, der selbst keine Tatsacheninstanz ist, gebunden ist. Die Beklagte macht daher insoweit inhaltlich keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes geltend, sondern bekämpft in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweist sich das Rechtsmittel der Beklagten als unzulässig und war daher zurückzuweisen. Dabei konnten sich die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO auf die Darlegung der Zurückweisung der Zulässigkeitsgründe beschränken. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.