[12] 1. Nach § 17 Abs 1 ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine Person obsiege, dieser Partei im Rechtsstreite beitreten. Gemäß § 18 Abs 1 Satz 1 ZPO hat der Nebenintervenient das Interesse, das er am Obsiegen einer Prozesspartei hat, bestimmt anzugeben. 1. Nach Paragraph 17, Absatz eins, ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine Person obsiege, dieser Partei im Rechtsstreite beitreten. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Satz 1 ZPO hat der Nebenintervenient das Interesse, das er am Obsiegen einer Prozesspartei hat, bestimmt anzugeben.
[13] 1.1. Ein rechtliches, also ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse, das über ein bloß wirtschaftliches Interesse – etwa an einer bestimmten Beweislage (vgl RS0035565) – hinausgeht, hat der Nebenintervenient dann, wenn sich die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse günstig oder ungünstig auswirkt (RS0035724). 1.1. Ein rechtliches, also ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse, das über ein bloß wirtschaftliches Interesse – etwa an einer bestimmten Beweislage vergleiche RS0035565) – hinausgeht, hat der Nebenintervenient dann, wenn sich die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse günstig oder ungünstig auswirkt (RS0035724).
[14] Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (RS0035638). Dies ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann der Fall, wenn einem Dritten Regressansprüche als Folge des Prozessverlusts der Hauptpartei drohen (RS0106173 [T2]; RS0035724 [T11]). Es reicht aus, dass der drohende Rückgriff vom Nebenintervenienten plausibel dargelegt wird (RS0035638 [T8]); eine detaillierte Vorwegprüfung möglicher Regressansprüche hat nicht zu erfolgen (6 Ob 140/12z Pkt 4.1.; 1 Ob 157/25g Rz 11 mwN). Die Gefahr einer künftigen Inanspruchnahme bildet ein ausreichendes Interesse für den Streitbeitritt (vgl 1 Ob 165/25h Rz 11 mwN). Eine solche ist vor allem dann zu bejahen, wenn dem Beitretenden ein Regress bereits in Aussicht gestellt wurde (6 Ob 88/17k; 1 Ob 157/25g Rz 11 mwN). Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (RS0035638). Dies ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann der Fall, wenn einem Dritten Regressansprüche als Folge des Prozessverlusts der Hauptpartei drohen (RS0106173 [T2]; RS0035724 [T11]). Es reicht aus, dass der drohende Rückgriff vom Nebenintervenienten plausibel dargelegt wird (RS0035638 [T8]); eine detaillierte Vorwegprüfung möglicher Regressansprüche hat nicht zu erfolgen (6 Ob 140/12z Pkt 4.1.; 1 Ob 157/25g Rz 11 mwN). Die Gefahr einer künftigen Inanspruchnahme bildet ein ausreichendes Interesse für den Streitbeitritt vergleiche 1 Ob 165/25h Rz 11 mwN). Eine solche ist vor allem dann zu bejahen, wenn dem Beitretenden ein Regress bereits in Aussicht gestellt wurde (6 Ob 88/17k; 1 Ob 157/25g Rz 11 mwN).
[15] 1.2. Ob der Beitretende das nach § 17 Abs 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an einem Beitritt hat, hängt jeweils vom Einzelfall ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0035724 [T8]; RS0106173 [T4]), es sei denn, es läge eine auffallende Fehlbeurteilung vor, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste. 1.2. Ob der Beitretende das nach Paragraph 17, Absatz eins, ZPO erforderliche rechtliche Interesse an einem Beitritt hat, hängt jeweils vom Einzelfall ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0035724 [T8]; RS0106173 [T4]), es sei denn, es läge eine auffallende Fehlbeurteilung vor, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste.
[16] 2. Dies ist hier nicht der Fall:
[17] 2.1. Die Klägerin tritt den rechtlichen Ausführungen des Rekursgerichts, weshalb im Fall des Prozessverlusts der Beklagten – ausgehend vom Vorbringen der Nebenintervenientin – ein Rückgriffsanspruch gegen diese als (präsumtive) Mitschädigerin denkbar sei, im Revisionsrekurs inhaltlich nicht entgegen.
[18] 2.2. Sie argumentiert lediglich, die aufgezeigte Möglichkeit, dass die Nebenintervenientin als Nachbehandlerin haften könnte, sei „nicht konkret genug“, um ein rechtliches Interesse am Beitritt zu begründen.
[19] Ihre in diesem Zusammenhang erkennbar vertretene Rechtsansicht, das Beitrittsinteresse aufgrund eines drohenden Regressprozesses (bei Unterliegen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit) wäre nur im Fall einer Streitverkündung durch die Beklagte oder aber dann zu bejahen, wenn diese die Inanspruchnahme im Regressweg bereits (außergerichtlich) in Aussicht gestellt hätte, entspricht nicht den zuvor dargelegten, in ständiger Rechtsprechung vertretenen Leitlinien: Danach ist zwar bei einer bereits erfolgten Ankündigung bzw Androhung eines Regresses jedenfalls mit der ernsthaften Möglichkeit einer künftigen Inanspruchnahme zu rechnen (deutlich idS etwa 6 Ob 140/12z Pkt 4.2.; 5 Ob 175/25h Rz 10). Daraus lässt sich aber nicht im Umkehrschluss ableiten, eine solche (ernstliche) Gefahr einer künftigen Regressnahme durch die unterliegende Hauptpartei sei andernfalls auszuschließen.
[20] Wenn das Rekursgericht davon ausging, dass die Nebenintervenientin einen drohenden Rückgriff im Fall des Prozessverlusts der Beklagten – ungeachtet einer bisher unterbliebenen Ankündigung eines Regresses – plausibel dargelegt hat, so bestehen gegen diese Beurteilung keine im Einzelfall aufzugreifenden Bedenken.
[21] 2.3. Der angefochtene Beschluss steht auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 211/10s, stützte doch der Nebenintervenient im dortigen Verfahren sein Interesse am Obsiegen der Beklagten – anders als im vorliegenden Fall – bloß auf Auswirkungen auf der Sachverhaltsebene. Dass aus der Entscheidung zu 7 Ob 220/25s für den Rechtsstandpunkt der Klägerin Positives abzuleiten wäre, wird von ihr nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
[22] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Nebenintervenientin hat in der Beantwortung des Revisionsrekurses der Klägerin auf die mangelnde Zulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Nebenintervenientin hat in der Beantwortung des Revisionsrekurses der Klägerin auf die mangelnde Zulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.