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Entscheidung 10 Ob 290/00w×

Entscheidung 10 Ob 290/00w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob290/00w

Entscheidungsdatum

24.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl F. Engelhart und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Binder, Rechtsanwalt in Villach, wegen Rechnungslegung (Streitwert S 300.000 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16. Juni 2000, GZ 4 R 89/00p-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Handelsgerichtes Wien vom 20. Dezember 1999, GZ 15 Cg 73/99y-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist eine außerordentliche Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Obwohl die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung bedarf, wird zu den Rechtsmittelausführungen in Kürze wie folgt Stellung genommen:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat aus dem unentschuldigten (genauer: nicht gehörig entschuldigten) Nichterscheinen des Geschäftsführers der beklagten Partei zur Parteienvernehmung in freier Würdigung gemäß Paragraph 381, ZPO abgeleitet, dass er der glaubwürdigen Aussage des Geschäftsführers der klagenden Partei nichts entgegen zu setzen habe. Dieses Vorgehen des Erstgerichtes wurde von der unterlegenen beklagten Partei in ihrer Berufung als Verfahrensmangel und unrichtige Beweiswürdigung gerügt. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des behaupteten Verfahrensmangels geprüft und verneint. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können nicht mit Erfolg neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (Nachweise bei Rechberger/Kodek, ZPO2 Paragraph 503, Rz 3; SSV-NF 7/74). Die Würdigung des grundlosen Ausbleibens einer zur Parteienvernehmung geladenen Partei durch die Tatsacheninstanzen ist überdies grundsätzlich eine Frage der irrevisiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0040661). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes können zwar nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 482, Absatz 2, ZPO Neuerungen zur Unterstützung der Berufungsgründe der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit vorgebracht werden (Nachweise bei Rechberger/Kodek aaO Paragraph 482, Rz 3), doch hat das Berufungsgericht überdies darauf verwiesen, das neue Vorbringen der nicht ordnungsgemäßen Ladung des Geschäftsführers der beklagten Partei zur Parteienvernehmung stehe in Widerspruch zu deren Vorbringen in der Tagsatzung vom 10. 11. 1999 (dort wurde der Geladene vom Beklagtenvertreter "ausdrücklich ... mit geschäftlicher Unabkömmlichkeit" entschuldigt). Das Berufungsgericht ist also im Ergebnis ohnehin auf die Neuerung sachlich eingegangen. Was die Ladung unter einer angeblich falschen Anschrift betrifft, so sei nur am Rande erwähnt, dass der Beklagtenvertreter selbst in seiner Klagebeantwortung die Anschrift des Geschäftsführers mit "***** W*****" bekannt gegeben (ON 3 Seite 1 und 3) und auch noch in der Berufung (ON 7) und sogar im Wiedereinsetzungsantrag (ON 9) dieselbe Anschrift als Anschrift der Gesellschaft genannt hat.

Eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO liegt entgegen der Auffassung des Revisionswerbers schon deshalb nicht vor, weil die beklagte Partei bei der mündlichen Verhandlung vom 10. 11. 1999 durch ihren ausgewiesenen Rechtsanwalt ordnungsgemäß vertreten war und ihr daher in keiner Weise die "Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln" entzogen wurde. Ob das Erstgericht als Tatsacheninstanz sämtliche beantragten Beweise aufgenommen und etwa auch die Parteienvernehmung durchgeführt hat, kann jedoch nicht unter dem Aspekt der Nichtigkeit geprüft werden, sondern stellt allenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder eine unrichtige Beweiswürdigung dar. Zu diesen Rechtsmittelgründen wurde aber bereits oben Stellung genommen.

Wie sich zeigt, braucht hier im Ergebnis keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO beantwortet zu werden, weshalb die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist.

Anmerkung

E59651 10A02900

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00290.00W.1024.000

Dokumentnummer

JJT_20001024_OGH0002_0100OB00290_00W0000_000