Das Erstgericht hat aus dem unentschuldigten (genauer: nicht gehörig entschuldigten) Nichterscheinen des Geschäftsführers der beklagten Partei zur Parteienvernehmung in freier Würdigung gemäß § 381 ZPO abgeleitet, dass er der glaubwürdigen Aussage des Geschäftsführers der klagenden Partei nichts entgegen zu setzen habe. Dieses Vorgehen des Erstgerichtes wurde von der unterlegenen beklagten Partei in ihrer Berufung als Verfahrensmangel und unrichtige Beweiswürdigung gerügt. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des behaupteten Verfahrensmangels geprüft und verneint. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können nicht mit Erfolg neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (Nachweise bei Rechberger/Kodek, ZPO2 § 503 Rz 3; SSV-NF 7/74). Die Würdigung des grundlosen Ausbleibens einer zur Parteienvernehmung geladenen Partei durch die Tatsacheninstanzen ist überdies grundsätzlich eine Frage der irrevisiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0040661). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes können zwar nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 482 Abs 2 ZPO Neuerungen zur Unterstützung der Berufungsgründe der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit vorgebracht werden (Nachweise bei Rechberger/Kodek aaO § 482 Rz 3), doch hat das Berufungsgericht überdies darauf verwiesen, das neue Vorbringen der nicht ordnungsgemäßen Ladung des Geschäftsführers der beklagten Partei zur Parteienvernehmung stehe in Widerspruch zu deren Vorbringen in der Tagsatzung vom 10. 11. 1999 (dort wurde der Geladene vom Beklagtenvertreter "ausdrücklich ... mit geschäftlicher Unabkömmlichkeit" entschuldigt). Das Berufungsgericht ist also im Ergebnis ohnehin auf die Neuerung sachlich eingegangen. Was die Ladung unter einer angeblich falschen Anschrift betrifft, so sei nur am Rande erwähnt, dass der Beklagtenvertreter selbst in seiner Klagebeantwortung die Anschrift des Geschäftsführers mit "***** W*****" bekannt gegeben (ON 3 Seite 1 und 3) und auch noch in der Berufung (ON 7) und sogar im Wiedereinsetzungsantrag (ON 9) dieselbe Anschrift als Anschrift der Gesellschaft genannt hat.Das Erstgericht hat aus dem unentschuldigten (genauer: nicht gehörig entschuldigten) Nichterscheinen des Geschäftsführers der beklagten Partei zur Parteienvernehmung in freier Würdigung gemäß Paragraph 381, ZPO abgeleitet, dass er der glaubwürdigen Aussage des Geschäftsführers der klagenden Partei nichts entgegen zu setzen habe. Dieses Vorgehen des Erstgerichtes wurde von der unterlegenen beklagten Partei in ihrer Berufung als Verfahrensmangel und unrichtige Beweiswürdigung gerügt. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des behaupteten Verfahrensmangels geprüft und verneint. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können nicht mit Erfolg neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (Nachweise bei Rechberger/Kodek, ZPO2 Paragraph 503, Rz 3; SSV-NF 7/74). Die Würdigung des grundlosen Ausbleibens einer zur Parteienvernehmung geladenen Partei durch die Tatsacheninstanzen ist überdies grundsätzlich eine Frage der irrevisiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0040661). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes können zwar nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 482, Absatz 2, ZPO Neuerungen zur Unterstützung der Berufungsgründe der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit vorgebracht werden (Nachweise bei Rechberger/Kodek aaO Paragraph 482, Rz 3), doch hat das Berufungsgericht überdies darauf verwiesen, das neue Vorbringen der nicht ordnungsgemäßen Ladung des Geschäftsführers der beklagten Partei zur Parteienvernehmung stehe in Widerspruch zu deren Vorbringen in der Tagsatzung vom 10. 11. 1999 (dort wurde der Geladene vom Beklagtenvertreter "ausdrücklich ... mit geschäftlicher Unabkömmlichkeit" entschuldigt). Das Berufungsgericht ist also im Ergebnis ohnehin auf die Neuerung sachlich eingegangen. Was die Ladung unter einer angeblich falschen Anschrift betrifft, so sei nur am Rande erwähnt, dass der Beklagtenvertreter selbst in seiner Klagebeantwortung die Anschrift des Geschäftsführers mit "***** W*****" bekannt gegeben (ON 3 Seite 1 und 3) und auch noch in der Berufung (ON 7) und sogar im Wiedereinsetzungsantrag (ON 9) dieselbe Anschrift als Anschrift der Gesellschaft genannt hat.
Eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO liegt entgegen der Auffassung des Revisionswerbers schon deshalb nicht vor, weil die beklagte Partei bei der mündlichen Verhandlung vom 10. 11. 1999 durch ihren ausgewiesenen Rechtsanwalt ordnungsgemäß vertreten war und ihr daher in keiner Weise die "Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln" entzogen wurde. Ob das Erstgericht als Tatsacheninstanz sämtliche beantragten Beweise aufgenommen und etwa auch die Parteienvernehmung durchgeführt hat, kann jedoch nicht unter dem Aspekt der Nichtigkeit geprüft werden, sondern stellt allenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder eine unrichtige Beweiswürdigung dar. Zu diesen Rechtsmittelgründen wurde aber bereits oben Stellung genommen.Eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO liegt entgegen der Auffassung des Revisionswerbers schon deshalb nicht vor, weil die beklagte Partei bei der mündlichen Verhandlung vom 10. 11. 1999 durch ihren ausgewiesenen Rechtsanwalt ordnungsgemäß vertreten war und ihr daher in keiner Weise die "Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln" entzogen wurde. Ob das Erstgericht als Tatsacheninstanz sämtliche beantragten Beweise aufgenommen und etwa auch die Parteienvernehmung durchgeführt hat, kann jedoch nicht unter dem Aspekt der Nichtigkeit geprüft werden, sondern stellt allenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder eine unrichtige Beweiswürdigung dar. Zu diesen Rechtsmittelgründen wurde aber bereits oben Stellung genommen.
Wie sich zeigt, braucht hier im Ergebnis keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO beantwortet zu werden, weshalb die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist.Wie sich zeigt, braucht hier im Ergebnis keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO beantwortet zu werden, weshalb die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist.