Begründung:
Die Erblasserin Margarethe Ingeborg B*****, geboren am 13. Dezember 1922, ist am 31. Mai 2006 - ohne gesetzliche Erben - unter Hinterlassung eines Testaments vom 10. April 2006, in dem sie die nunmehrige Rechtsmittelwerberin zur Alleinerbin einsetzt, verstorben. Diese gab aufgrund der letztwilligen Verfügung eine unbedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab und beantragte, das Erstgericht möge eine Amtsbestätigung ausstellen, dass ihr gemäß § 810 ABGB das Recht zukomme, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten.Die Erblasserin Margarethe Ingeborg B*****, geboren am 13. Dezember 1922, ist am 31. Mai 2006 - ohne gesetzliche Erben - unter Hinterlassung eines Testaments vom 10. April 2006, in dem sie die nunmehrige Rechtsmittelwerberin zur Alleinerbin einsetzt, verstorben. Diese gab aufgrund der letztwilligen Verfügung eine unbedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab und beantragte, das Erstgericht möge eine Amtsbestätigung ausstellen, dass ihr gemäß Paragraph 810, ABGB das Recht zukomme, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten.
Das Erstgericht wies den Antrag zurück, weil gemäß § 172 AußStrG nur der Gerichtskommissär zur Ausstellung einer solchen Amtsbestätigung befugt sei.Das Erstgericht wies den Antrag zurück, weil gemäß Paragraph 172, AußStrG nur der Gerichtskommissär zur Ausstellung einer solchen Amtsbestätigung befugt sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Gemäß § 172 AußStrG habe der Gerichtskommissär den Berechtigten auf Verlangen eine Amtsbestätigung über die Vertretungsbefugnis (§ 810 ABGB) auszustellen. Nach § 186 Abs 1 AußStrG seien den Parteien auf Antrag Amtsbestätigungen über aktenmäßig bei Gericht bekannte Tatsachen auszustellen. Aufgrund dieser Bestimmungen sei zu klären, ob die speziellere Regelung des § 172 AußStrG die generelle des § 186 Abs 1 AußStrG - wie vom Erstgericht angenommen - verdränge, sodass nur der Gerichtskommissär zur Ausstellung von Amtsbestätigungen über die Vertretungsbefugnis der erbantrittserklärten Erben berufen sei. Bei bloßer Wortauslegung könnte zwar die Anwendung beider Bestimmungen in Betracht kommen. Im Rahmen der systematisch-logischen Interpretation sei jedoch auf den Gesetzesaufbau Bedacht zu nehmen. Demnach ergebe sich bereits aus der „Einbettung" der auch dem Wortlaut nach spezielleren Bestimmung des § 172 AußStrG in das III.Gemäß Paragraph 172, AußStrG habe der Gerichtskommissär den Berechtigten auf Verlangen eine Amtsbestätigung über die Vertretungsbefugnis (Paragraph 810, ABGB) auszustellen. Nach Paragraph 186, Absatz eins, AußStrG seien den Parteien auf Antrag Amtsbestätigungen über aktenmäßig bei Gericht bekannte Tatsachen auszustellen. Aufgrund dieser Bestimmungen sei zu klären, ob die speziellere Regelung des Paragraph 172, AußStrG die generelle des Paragraph 186, Absatz eins, AußStrG - wie vom Erstgericht angenommen - verdränge, sodass nur der Gerichtskommissär zur Ausstellung von Amtsbestätigungen über die Vertretungsbefugnis der erbantrittserklärten Erben berufen sei. Bei bloßer Wortauslegung könnte zwar die Anwendung beider Bestimmungen in Betracht kommen. Im Rahmen der systematisch-logischen Interpretation sei jedoch auf den Gesetzesaufbau Bedacht zu nehmen. Demnach ergebe sich bereits aus der „Einbettung" der auch dem Wortlaut nach spezielleren Bestimmung des Paragraph 172, AußStrG in das römisch drei.
Hauptstück: „Verlassenschaftsverfahren" die Anwendbarkeit dieser Bestimmung jedenfalls für das Verlassenschaftsverfahren, während die systematische Aufnahme des § 186 in das IV. Hauptstück:Hauptstück: „Verlassenschaftsverfahren" die Anwendbarkeit dieser Bestimmung jedenfalls für das Verlassenschaftsverfahren, während die systematische Aufnahme des Paragraph 186, in das römisch vier. Hauptstück:
„Beurkundungen" zeige, dass es sich dabei um die allgemeinere Regelung handle. Dies stehe auch im Einklang mit § 173 Abs 1 AußStrG, wonach der Gerichtskommissär (und nicht das Gericht) die durch Änderung der Verhältnisse während des Verfahrens überholten Amtsbestätigungen von den Empfängern abzufordern habe, was vor allem deshalb zweckmäßig sei, weil gemäß § 144 Abs 1 AußStrG Eingaben im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich an den Gerichtskommissär zu richten seien, sodass diesem auch allfällige Änderungen hinsichtlich der Vertretungsbefugnis bekanntgegeben würden.„Beurkundungen" zeige, dass es sich dabei um die allgemeinere Regelung handle. Dies stehe auch im Einklang mit Paragraph 173, Absatz eins, AußStrG, wonach der Gerichtskommissär (und nicht das Gericht) die durch Änderung der Verhältnisse während des Verfahrens überholten Amtsbestätigungen von den Empfängern abzufordern habe, was vor allem deshalb zweckmäßig sei, weil gemäß Paragraph 144, Absatz eins, AußStrG Eingaben im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich an den Gerichtskommissär zu richten seien, sodass diesem auch allfällige Änderungen hinsichtlich der Vertretungsbefugnis bekanntgegeben würden.
Wenn - wie die Antragstellerin meine - sowohl der Gerichtskommissär als auch das Verlassenschaftsgericht zur Ausstellung von Amtsbestätigungen über die Vertretungsbefugnis der Verlassenschaft berufen wären, könnte das nicht nur zu widersprüchlichen Überschneidungen (aufgrund des unterschiedlichen Informationsstandes von Gerichtskommissär und Gericht) führen, sondern bliebe auch unverständlich, warum der Gesetzgeber dann nicht auch dem Gericht den Auftrag erteilt habe, überholte Amtsbestätigungen aufgrund geänderter Verhältnisse wieder einzufordern. Diese an sich schon zur Verhinderung des Missbrauches notwendige Regelung würde damit nämlich unterlaufen werden und auch die Gefahr in sich bergen, dass mehrere Amtsbestätigungen mit unterschiedlichem Inhalt ausgestellt würden. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin könne auch aus der historischen Interpretation nicht abgeleitet werden, dass es ausdrückliche Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, die schriftliche Abhandlungspflege durch Rechtsanwälte im Sinne einer „Verbilligung" des Verfahrens unverändert zuzulassen. Abgesehen davon, dass sich eine Verbilligung des Verfahrens durch die Vertretung der Verlassenschaft durch Rechtsanwälte keineswegs zwingend ergebe, sei die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes (oder Notares) nur bei einem Wert der Aktiven der Verlassenschaft von voraussichtlich EUR 4.000 zwingend vorgesehen. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich erwähnt, dass die schriftliche Abhandlungspflege nur „unter Umständen" zu einer Verbilligung des Verfahrens führe (ErläutRV zu § 3 GKoärG, abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG, 645). Tatsächlich könne dem „historischen Gesetzgeber" hingegen an mehreren Stellen entnommen werden, dass er den Gerichtskommissär ex lege zur Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung beauftragen wollte (ErläutRV Allg Teil,Wenn - wie die Antragstellerin meine - sowohl der Gerichtskommissär als auch das Verlassenschaftsgericht zur Ausstellung von Amtsbestätigungen über die Vertretungsbefugnis der Verlassenschaft berufen wären, könnte das nicht nur zu widersprüchlichen Überschneidungen (aufgrund des unterschiedlichen Informationsstandes von Gerichtskommissär und Gericht) führen, sondern bliebe auch unverständlich, warum der Gesetzgeber dann nicht auch dem Gericht den Auftrag erteilt habe, überholte Amtsbestätigungen aufgrund geänderter Verhältnisse wieder einzufordern. Diese an sich schon zur Verhinderung des Missbrauches notwendige Regelung würde damit nämlich unterlaufen werden und auch die Gefahr in sich bergen, dass mehrere Amtsbestätigungen mit unterschiedlichem Inhalt ausgestellt würden. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin könne auch aus der historischen Interpretation nicht abgeleitet werden, dass es ausdrückliche Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, die schriftliche Abhandlungspflege durch Rechtsanwälte im Sinne einer „Verbilligung" des Verfahrens unverändert zuzulassen. Abgesehen davon, dass sich eine Verbilligung des Verfahrens durch die Vertretung der Verlassenschaft durch Rechtsanwälte keineswegs zwingend ergebe, sei die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes (oder Notares) nur bei einem Wert der Aktiven der Verlassenschaft von voraussichtlich EUR 4.000 zwingend vorgesehen. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich erwähnt, dass die schriftliche Abhandlungspflege nur „unter Umständen" zu einer Verbilligung des Verfahrens führe (ErläutRV zu Paragraph 3, GKoärG, abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG, 645). Tatsächlich könne dem „historischen Gesetzgeber" hingegen an mehreren Stellen entnommen werden, dass er den Gerichtskommissär ex lege zur Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung beauftragen wollte (ErläutRV Allg Teil,
VI. 8., abgedruckt aaO, 26; Vor § 143, abgedruckt aaO, 431; sowie zu § 2 GKoärG, abgedruckt aaO, 643). Diese Absicht werde auch durch § 1 Abs 1 Z 1 lit a und b GKoärG bekräftigt, wonach die Notare in Verfahren außer Streitsachen in Verlassenschaftssachen die Todfallsaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen sowie die anderen im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen zu besorgen hätten.römisch sechs. 8., abgedruckt aaO, 26; Vor Paragraph 143,, abgedruckt aaO, 431; sowie zu Paragraph 2, GKoärG, abgedruckt aaO, 643). Diese Absicht werde auch durch Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b GKoärG bekräftigt, wonach die Notare in Verfahren außer Streitsachen in Verlassenschaftssachen die Todfallsaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen sowie die anderen im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen zu besorgen hätten.
Darüber hinaus habe der historische Gesetzgeber des FamErbRÄG (BGBl I 2004/58) in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 810 ABGB ausdrücklich ausgeführt, dass die darin erfolgte Neuordnung nur noch vom Recht auf Vertretung, Benützung und Verwaltung der Verlassenschaft, nicht aber von deren Überlassung - so wie bisher - spreche. Dabei beziehe er sich ausdrücklich auch auf die Bestimmung des § 172 AußStrG und verweise darauf, dass das materielle Recht mit dieser Bestimmung dem formellen Recht ausreichenden Spielraum einräume, der in den §§ 171 bis 173 des neuen AußStrG ausgefüllt werde (ErläutRV zu FamErbRÄG, abgedruckt bei Fucik/Kloiber, aaO, 848). Aus diesen Materialien ergebe sich daher, dass der Gesetzgeber die formelle Regelung dieser materiellen Bestimmung nicht in der allgemeineren Regelung des § 186 AußStrG, sondern offenbar in der spezielleren Regelung des im 3. Hauptstück „Verlassenschaftsverfahren" geregelten § 172 AußStrG sehe. Das Ergebnis dieser Auslegung werde auch durch den Wortsinn des § 172 AußStrG bestätigt, wonach die Bestimmung des § 810 ABGB dort ausdrücklich im Zusammenhang mit der Vertretungsbefugnis genannt sei, nicht jedoch in § 186 Abs 1 AußStrG.Darüber hinaus habe der historische Gesetzgeber des FamErbRÄG (BGBl römisch eins 2004/58) in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 810, ABGB ausdrücklich ausgeführt, dass die darin erfolgte Neuordnung nur noch vom Recht auf Vertretung, Benützung und Verwaltung der Verlassenschaft, nicht aber von deren Überlassung - so wie bisher - spreche. Dabei beziehe er sich ausdrücklich auch auf die Bestimmung des Paragraph 172, AußStrG und verweise darauf, dass das materielle Recht mit dieser Bestimmung dem formellen Recht ausreichenden Spielraum einräume, der in den Paragraphen 171 bis 173 des neuen AußStrG ausgefüllt werde (ErläutRV zu FamErbRÄG, abgedruckt bei Fucik/Kloiber, aaO, 848). Aus diesen Materialien ergebe sich daher, dass der Gesetzgeber die formelle Regelung dieser materiellen Bestimmung nicht in der allgemeineren Regelung des Paragraph 186, AußStrG, sondern offenbar in der spezielleren Regelung des im 3. Hauptstück „Verlassenschaftsverfahren" geregelten Paragraph 172, AußStrG sehe. Das Ergebnis dieser Auslegung werde auch durch den Wortsinn des Paragraph 172, AußStrG bestätigt, wonach die Bestimmung des Paragraph 810, ABGB dort ausdrücklich im Zusammenhang mit der Vertretungsbefugnis genannt sei, nicht jedoch in Paragraph 186, Absatz eins, AußStrG.
Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung zu, dass Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zur Frage einer [allfälligen] Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichtes zur Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß § 172 AußStrG fehlten und der [alleinige] Wortsinn der beiden hier relevanten Bestimmungen (§§ 172 und 186 Abs 1 AußStrG) „einander nicht ausschließt", sodass eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG vorliege.Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung zu, dass Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zur Frage einer [allfälligen] Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichtes zur Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß Paragraph 172, AußStrG fehlten und der [alleinige] Wortsinn der beiden hier relevanten Bestimmungen (Paragraphen 172 und 186 Absatz eins, AußStrG) „einander nicht ausschließt", sodass eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG vorliege.