[7] Der Revisionsrekurs ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichts über die Zulässigkeit (§ 71 Abs 1 AußStrG) mangels einer im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorliegenden erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Der Revisionsrekurs ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichts über die Zulässigkeit (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) mangels einer im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorliegenden erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[8] 1. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (RS0112921; RS0112769). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn diese im Zeitpunkt der Entscheidung durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde. Dies ist hier der Fall:
[9] 2. Die im Revisionsrekurs als erheblich im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG bezeichnete Rechtsfrage hat der Senat bereits in seinen Entscheidungen zu 10 Ob 63/25z sowie 10 Ob 51/25k geklärt. 2. Die im Revisionsrekurs als erheblich im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG bezeichnete Rechtsfrage hat der Senat bereits in seinen Entscheidungen zu 10 Ob 63/25z sowie 10 Ob 51/25k geklärt.
[10] 2.1. Der erkennende Senat kam mit ausführlicher Begründung zu dem Ergebnis, dass auch Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, grundsätzlich nach Art 29 Abs 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats zu erhalten haben. 2.1. Der erkennende Senat kam mit ausführlicher Begründung zu dem Ergebnis, dass auch Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, grundsätzlich nach Artikel 29, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats zu erhalten haben.
[11] 2.2. Weiters sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass der Unterhaltsvorschuss als Kernleistung gemäß Art 29 Abs 2 Status-RL einzustufen ist, die nach dieser Bestimmung im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige zu gewähren ist. Dem Umstand, dass der EuGH den Unterhaltsvorschuss (auch) als Familienleistung nach der VO 1408/71 qualifiziert, weil er die finanzielle Belastung des sorgeberechtigten Elternteils lindert (EuGH C-85/99, Offermanns, Rn 45), kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu. Die (nach Art 1 lit z VO 883/2004 ausgeschlossene) Qualifikation als Familienleistung schließt eine Qualifikation derselben Leistung als Kernleistung im Sinn des Art 29 Abs 2 Status-RL nämlich nicht aus. Die unionsrechtlichen Vorgaben, ein Mindestniveau von Leistungen zu bieten und ohne Diskriminierung angemessene Unterstützung zu gewähren, gebieten es somit, § 2 Abs 1 UVG dahin richtlinienkonform auszulegen, dass Personen, denen internationaler Schutz (sei dies die Flüchtlingseigenschaft, sei dies der subsidiäre Schutzstatus) rechtskräftig zuerkannt wurde, österreichischen Staatsbürgern (wie Flüchtlingen) gleichzustellen. Auch wenn der Unterhaltsvorschuss nicht (ausschließlich) Fürsorgecharakter hat und er daher nach innerstaatlichem (Kompetenz-)Recht nicht als Sozial-(hilfe-)leistung des Staates anzusehen ist, so ist auch zu berücksichtigen, dass das UVG aus sozialpolitischen Erwägungen geschaffen wurde und es sich letztlich um eine sozialpolitische Maßnahme handelt. 2.2. Weiters sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass der Unterhaltsvorschuss als Kernleistung gemäß Artikel 29, Absatz 2, Status-RL einzustufen ist, die nach dieser Bestimmung im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige zu gewähren ist. Dem Umstand, dass der EuGH den Unterhaltsvorschuss (auch) als Familienleistung nach der VO 1408/71 qualifiziert, weil er die finanzielle Belastung des sorgeberechtigten Elternteils lindert (EuGH C-85/99, Offermanns, Rn 45), kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu. Die (nach Artikel eins, Litera z, VO 883 aus 2004, ausgeschlossene) Qualifikation als Familienleistung schließt eine Qualifikation derselben Leistung als Kernleistung im Sinn des Artikel 29, Absatz 2, Status-RL nämlich nicht aus. Die unionsrechtlichen Vorgaben, ein Mindestniveau von Leistungen zu bieten und ohne Diskriminierung angemessene Unterstützung zu gewähren, gebieten es somit, Paragraph 2, Absatz eins, UVG dahin richtlinienkonform auszulegen, dass Personen, denen internationaler Schutz (sei dies die Flüchtlingseigenschaft, sei dies der subsidiäre Schutzstatus) rechtskräftig zuerkannt wurde, österreichischen Staatsbürgern (wie Flüchtlingen) gleichzustellen. Auch wenn der Unterhaltsvorschuss nicht (ausschließlich) Fürsorgecharakter hat und er daher nach innerstaatlichem (Kompetenz-)Recht nicht als Sozial-(hilfe-)leistung des Staates anzusehen ist, so ist auch zu berücksichtigen, dass das UVG aus sozialpolitischen Erwägungen geschaffen wurde und es sich letztlich um eine sozialpolitische Maßnahme handelt.
[12] 3. Dem Minderjährigen, dessen Status als subsidiär Schutzberechtigter weiterhin aufrecht ist, ist daher, wie die Vorinstanzen zu Recht aussprachen, wie österreichischen Staatsbürgern Unterhaltsvorschuss zu gewähren.
[13] 4. Mangels Aufzeigens sonstiger erheblicher Rechtsfragen war der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.