Dagegen richtet sich der Rekurs der Ablehnungswerberin. Dieser ist zulässig (vgl § 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt. Die Beklagte macht geltend, die erste Entscheidung des Rekursgerichts sei bereits am 25. 8. 2008 gefasst worden und es bestehe der Verdacht, dass diese erste Entscheidung (mutmaßlich eine Stattgebung) nach schon erfolgter Zustellung an das Erstgericht umgestoßen worden sein dürfte. Diese Entscheidung werde der Beklagten vorsätzlich vorenthalten.Dagegen richtet sich der Rekurs der Ablehnungswerberin. Dieser ist zulässig vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, JN), aber nicht berechtigt. Die Beklagte macht geltend, die erste Entscheidung des Rekursgerichts sei bereits am 25. 8. 2008 gefasst worden und es bestehe der Verdacht, dass diese erste Entscheidung (mutmaßlich eine Stattgebung) nach schon erfolgter Zustellung an das Erstgericht umgestoßen worden sein dürfte. Diese Entscheidung werde der Beklagten vorsätzlich vorenthalten.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RIS-Justiz RS0046024 [T2]). Befangen ist ein Richter, der nicht unparteiisch entscheidet, sondern sich von unsachlichen psychologischen Motiven leiten lässt (RIS-Justiz RS0046024 [T3]).Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RIS-Justiz RS0046024 [T2]). Befangen ist ein Richter, der nicht unparteiisch entscheidet, sondern sich von unsachlichen psychologischen Motiven leiten lässt (RIS-Justiz RS0046024 [T3]).
Im vorliegenden Fall ergeben sich bei objektiver Prüfung keine Umstände, die den Anschein einer Voreingenommenheit der abgelehnten Vorsitzenden des Berufungssenats erwecken könnten. Die von der Ablehnungswerberin geäußerte Vermutung, ihr Rekurs gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Ablehnung des Erstrichters im Hauptverfahren sei vom zuständigen Rechtsmittelsenat des Oberlandesgerichts Wien zweimal inhaltlich behandelt worden, steht im Widerspruch zu der bereits vom Oberlandesgericht Wien in der angefochtenen Entscheidung näher dargestellten - eindeutigen - Aktenlage. Der von der Ablehnungswerberin geltend gemachte Ablehnungsgrund erschöpft sich somit in einer bloßen Vermutung aus ihrer (subjektiven) Sicht, ohne dass hiefür irgendwelche objektiven Anhaltspunkte ersichtlich wären. Die durch nichts untermauerten Vermutungen, auf welche die Ablehnungswerberin ihr Begehren stützt, vermögen eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Vorsitzenden des Berufungssenats jedenfalls nicht zu begründen.
Auf die erstmals im Rekurs zu einer angeblichen Befangenheit der abgelehnten Richterin erstatteten weiteren Ausführungen ist schon wegen des auch im Rechtsmittelverfahren über Ablehnungsanträge - wie im Prozess selbst - geltenden Neuerungsverbots nicht weiter einzugehen (vgl 4 Ob 77/98x). Eine Verletzung der Rekurswerberin in ihrem Recht auf ein faires Verfahren nach den Kriterien des Art 6 MRK - wie sie ebenfalls behauptet - kann unter den gegebenen Umständen nicht nachvollzogen werden.Auf die erstmals im Rekurs zu einer angeblichen Befangenheit der abgelehnten Richterin erstatteten weiteren Ausführungen ist schon wegen des auch im Rechtsmittelverfahren über Ablehnungsanträge - wie im Prozess selbst - geltenden Neuerungsverbots nicht weiter einzugehen vergleiche 4 Ob 77/98x). Eine Verletzung der Rekurswerberin in ihrem Recht auf ein faires Verfahren nach den Kriterien des Artikel 6, MRK - wie sie ebenfalls behauptet - kann unter den gegebenen Umständen nicht nachvollzogen werden.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.