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Entscheidung 10 Ob 30/17k×

Entscheidung 10 Ob 30/17k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob30/17k

Entscheidungsdatum

10.10.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. D*****, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. J*****, vertreten durch Winternitz Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 95.767,20 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. März 2017, GZ 15 R 185/16k-39, womit über Berufung der beklagten Partei das Teil- und Zwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom 18. Juli 2016, GZ 43 Cg 136/11i-35, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1 Beschwichtigungsversuchen kann, wie das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung ausgeführt hat, in zweierlei Hinsicht Bedeutung zukommen: Zum einen kann dadurch auf der Tatsachenebene die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben werden. Zum anderen können selbst bei früherer Erkennbarkeit des Schadenseintritts derartige Beschwichtigungsversuche nach der Rechtsprechung dazu führen, dass dem Verjährungseinwand der beklagten Partei die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann (RIS-Justiz RS0034951 [T33]). Welche Auswirkungen „Beschwichtigungsversuche“ auf die Verjährung der Ansprüche von Anlegern haben, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen und wirft daher regelmäßig – abgesehen von krassen Fehlbeurteilungen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf (RIS-Justiz RS0034951 [T34]). Eine die Zulässigkeit der Revision dennoch rechtfertigende unvertretbare Beurteilung des Berufungsgerichts zeigen die Revisionswerber jedoch nicht auf.

1.2 Der Beklagte ist Unternehmer, der Versicherungsmaklergeschäfte betrieb und Vermögensberatung anbot. Die Beratung der Klägerin durch den Beklagten führte zum Abschluss von insgesamt zehn fondsgebundenen Lebensversicherungen im Jahr 2000. Der Beklagte schilderte der Klägerin vor Vertragsabschluss, dass die Kurse schwanken könnten, am Schluss aber immer ein „Plus“ herauskomme. Hätte die Klägerin gewusst, und wäre sie vom Beklagten darüber aufgeklärt worden, dass ihre Veranlagungen mit dem Risiko eines Kapitalverlusts behaftet waren, und dass sie Vertragskosten von bis zu rund 65.000 EUR tragen müsse, hätte sie diese Lebensversicherungsverträge nicht abgeschlossen. Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen versicherte der Beklagte der Klägerin (und ihrem Gatten) anlässlich einer umfassenden Besprechung am 23. 6. 2004, dass erst im zweiten, spätestens im dritten Drittel des Veranlagungszeitraums „sich alles 'positiv' darstellen und berechnen werde“. In einer (auch) an die Klägerin gerichteten E-Mail vom 9. 10. 2008 hielt der Beklagte ausdrücklich fest, „dass man in 'stark schwankenden Märkten' immer gut beraten sei, seine ursprüngliche 'auf Basis rationaler Erwägungen gewählte Anlagestrategie unbeirrt weiter zu verfolgen'. Es empfehle sich daher dringend, nicht in Panik zu geraten. Nach wie vor gelte: 'Langfristig orientierte Anleger erzielen am Ende eine attraktive Rendite mit ihren Investments!' Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Beklagte damit – über die bloße Darstellung eines möglichen, jedoch unsicheren positiven Szenarios hinausgehend – eine auf lange Frist gesehen positive Entwicklung als sicher darstellte, sodass eine die Verjährung hinausschiebende Beschwichtigung vorlag, ist im Einzelfall nicht korrekturbedürftig. Diese Aussagen des Beklagten waren im konkreten Fall objektiv geeignet, das von der Klägerin als Anlegerin nicht gewollte Risiko zu verschleiern und ihre diesbezüglichen Bedenken zu zerstreuen (ähnlich 2 Ob 63/12x). Ob dies auch auf die Aussagen des Beklagten in einem weiteren Gespräch vom 20. 11. 2008 zutrifft, die der Revisionswerber für seinen Standpunkt ins Treffen führt, kann dahingestellt bleiben, weil die Klage bereits am 16. 11. 2011 beim Erstgericht eingebracht wurde.

2. Bei – hier im Revisionsverfahren nicht mehr strittiger – fehlerhafter Anlageberatung kann ein Mitverschulden nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommen, wenn dem Kunden die Unrichtigkeit der Beratung hätte auffallen müssen, sei es aufgrund eigener Fachkenntnisse, oder weil er deutliche Risikohinweise nicht beachtet und Informationsmaterial nicht gelesen hat (RIS-Justiz RS0102779 [T6, T7]; 10 Ob 58/16a mwH). Das Berufungsgericht hat den vom Revisionswerber hervorgehobenen Umstand, dass die Klägerin Akademikerin ist, ohnedies berücksichtigt. Die Klägerin hat jedoch keine Wirtschaftsausbildung oder einschlägige unternehmerische Ausbildung erworben. Sie zog gerade auch deshalb den Beklagten zur Beratung in Vermögensangelegenheiten für ihre Pensionsvorsorge bei, den sie im Zeitpunkt des Abschlusses der in diesem Verfahren zu behandelnden Veranlagungen bereits seit mehreren Jahren kannte, den sie im Familienkreis weiterempfahl und dessen Fachkenntnissen sie – wie ihr Gatte – vertraute. Infolge dieses Vertrauens setzte sie sich daher auch nicht mit den auf der Rückseite der Antragsformulare befindlichen Risikohinweisen auseinander. Sie wurde vom Beklagten aber auch nicht hingewiesen; dieser kam zu den Gesprächen mit der Klägerin vielmehr stets mit bereits vorbereiteten, zum Teil auch schon im Voraus ausgefüllten bzw angekreuzten Formularen, die von der Klägerin unterschrieben wurden. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass ein – gegenüber der Pflichtverletzung des Anlageberaters ins Gewicht fallendes (RIS-Justiz RS0102779 [T8]) – Mitverschulden der Klägerin nicht anzunehmen ist, ist vor diesem Hintergrund im Einzelfall vertretbar.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision daher zurückzuweisen.

Textnummer

E119770

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0100OB00030.17K.1010.000

Im RIS seit

10.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018

Dokumentnummer

JJT_20171010_OGH0002_0100OB00030_17K0000_000