Der Revisionsrekurs der Minderjährigen ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG) nicht zulässig.Der Revisionsrekurs der Minderjährigen ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) nicht zulässig.
Die Rechtsmittelwerber stellen nicht in Abrede, dass die Unterhaltsbemessung im vorliegenden Fall in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erfolgt ist. Sie wenden sich aber dagegen, dass die von der Mutter für die beiden Minderjährigen bezogene Familienbeihilfe in Höhe von jeweils 137,40 EUR zur steuerlichen Entlastung des Vaters bei Clemens zu 100 % (137,40 EUR) und bei Cordula zu 93,2 % (128 EUR) von ihrem Unterhaltsanspruch in Abzug gebracht worden sei. Ein solches Ergebnis entspreche nicht der Absicht des Verfassungsgerichtshofs, im Fall getrennt lebender Eltern auch dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil die sogenannten Transferleistungen zugute kommen zu lassen. Es sei auch nicht einzusehen, warum gerade besser verdienende Unterhaltspflichtige doppelt bevorzugt würden, nämlich einerseits durch den „Unterhaltsstopp" und andererseits durch das „volle Ersparen" der Familienbeihilfe. Die in der unterhaltsrechtlichen Judikatur entwickelte Berechnungsmethode entspreche daher nicht der Absicht des Verfassungsgerichtshofs. Würde man die „Deckelung" der Anrechnung von Transferleistungen richtigerweise bei der Hälfte der Familienbeihilfe ansetzen, käme man konkret zu einem Abzug von (höchstens) 68,70 EUR, sodass der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Clemens (gerundet) 850 EUR (= 920 EUR abzüglich 68,70 EUR) monatlich und jener der minderjährigen Cordula (gerundet) 720 EUR (= 787 EUR abzüglich 68,70 EUR) monatlich betragen würde. In diesem Sinne werde auch die Abänderung der angefochtenen Entscheidung begehrt.
Zu diesen Ausführungen ist zu bemerken, dass der Oberste Gerichtshof seit der Aufhebung des zweiten Halbsatzes des § 12a FLAG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua (VfSlg 16.562 = JBl 2003, 505) der Ansicht des Verfassungsgerichtshofs folgt, wonach der Geldunterhaltsanspruch des Kindes aufgrund der (teilweisen) Anrechnung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags gekürzt werden muss, um mittelbar die verfassungsrechtlich erforderliche steuerliche Entlastung des Unterhaltsschuldners herbeizuführen. Der Verfassungsgerichtshof hat seine schon im Erkenntnis vom 27. 6. 2001, B 1285/00 (VfSlg 16.226 = JBl 2001, 781) vertretene Auffassung bekräftigt, dass nicht nur die Absetzbeträge (Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichten zu dienen habe. Bei verfassungskonformer Auslegung der hier maßgeblichen Rechtslage sei damit bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht nur der Abgeltung von Betreuungsleistungen diene, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken solle. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Der Oberste Gerichtshof orientiert sich bei seiner Rechtsprechung an den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. 6. 2001, B 1285/00, zur gebotenen steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen dargelegten Grundsätzen (vgl RIS-Justiz RS0117015; RS0117016; RS0117084 ua).Zu diesen Ausführungen ist zu bemerken, dass der Oberste Gerichtshof seit der Aufhebung des zweiten Halbsatzes des Paragraph 12 a, FLAG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua (VfSlg 16.562 = JBl 2003, 505) der Ansicht des Verfassungsgerichtshofs folgt, wonach der Geldunterhaltsanspruch des Kindes aufgrund der (teilweisen) Anrechnung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags gekürzt werden muss, um mittelbar die verfassungsrechtlich erforderliche steuerliche Entlastung des Unterhaltsschuldners herbeizuführen. Der Verfassungsgerichtshof hat seine schon im Erkenntnis vom 27. 6. 2001, B 1285/00 (VfSlg 16.226 = JBl 2001, 781) vertretene Auffassung bekräftigt, dass nicht nur die Absetzbeträge (Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichten zu dienen habe. Bei verfassungskonformer Auslegung der hier maßgeblichen Rechtslage sei damit bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht nur der Abgeltung von Betreuungsleistungen diene, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken solle. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Der Oberste Gerichtshof orientiert sich bei seiner Rechtsprechung an den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. 6. 2001, B 1285/00, zur gebotenen steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen dargelegten Grundsätzen vergleiche RIS-Justiz RS0117015; RS0117016; RS0117084 ua).
Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits wiederholt ausgeführt hat, tritt somit zu den beiden in der bisherigen Rechtsprechung betonten, dem Familienlastenausgleich dienenden Aspekten der Familienbeihilfe, Kindern einkommensschwacher Unterhaltspflichtiger einen gewissen Mindestunterhalt zu sichern und die mit der Betreuung verbundenen Mehrbelastungen zumindest zum Teil auszugleichen, die weitere Funktion, für die notwendige steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu sorgen. Alle diese Aspekte erscheinen durch die Berechnungsmethode des Verfassungsgerichtshofs angemessen berücksichtigt: Für Kinder, die auf die Familienbeihilfe als Mindestunterhalt angewiesen sind, wird in aller Regel der Aspekt der steuerlichen Belastung keine Bedeutung haben, weil ihre Eltern ohnehin kein Einkommen erzielen, das eine steuerliche Entlastung erfordert. Bei Unterhaltspflichtigen mit durchschnittlichem Einkommen sorgt die Berechnungsmethode dafür, dass einerseits ein angemessener Teil der Familienbeihilfe (neben dem zu berücksichtigenden Kinderabsetzbetrag) dem steuerlich zu entlastenden Geldunterhaltspflichtigen zugute kommt und der andere Teil (weiterhin) dem betreuenden Elternteil zum Ausgleich seiner mit der Betreuung des Kindes verbundenen Mehrbelastung dienen kann. Bei überdurchschnittlich gut verdienenden, getrennt lebenden Unterhaltsverpflichteten wird allenfalls (wiederum neben dem ganzen Kinderabsetzbetrag) auch ein größerer Teil der Familienbeihilfe zur steuerlichen Entlastung dienen müssen, wobei der - auch hier angewendete - Unterhaltsstopp zufolge der Luxusgrenze bewirkt, dass eine volle Ausschöpfung der Familienbeihilfe zum Zwecke der steuerlichen Entlastung nicht in Betracht kommt (7 Ob 167/02p = JBl 2003, 107; 4 Ob 52/02d = EvBl 2003/45, 224; 1 Ob 79/02b; Gitschthaler, Familienbeihilfe und deren Anrechnung auf Kindesunterhaltsansprüche, JBl 2003, 9 ff [15]). Dass die steuerliche Entlastung durch Anrechnung der Familienbeihilfe (und des Kinderabsetzbetrags) schon begrifflich nicht weitergehen könnte, als deren Höhe ausmacht, versteht sich von selbst (5 Ob 160/05y mwN).
Im vorliegenden Fall lassen die Rechtsmittelwerber bei ihren Ausführungen allerdings zu Unrecht außer Betracht, dass ihre Mutter neben der Familienbeihilfe von 137,40 EUR monatlich je Kind auch den Kinderabsetzbetrag von 50,90 EUR monatlich je Kind erhält (vgl dazu die von den Minderjährigen selbst mit ihrem Unterhaltsantrag vorgelegten Lohnzettel vom 15. 11. und 15. 12. 2006), sodass für die steuerliche Entlastung des Vaters die der Mutter zufließenden Transferleistungen, und zwar der Kinderabsetzbetrag von 50,90 EUR und die Familienbeihilfe von 137,40 EUR, zur Verfügung stehen. Selbst wenn daher der Unterhaltsbeitrag um die von den Vorinstanzen für die steuerliche Entlastung des Vaters berücksichtigten 137,40 EUR (für Clemens) bzw 128 EUR (für Cordula) gekürzt wird, verbleiben der Mutter nach Abzug des von vornherein für die steuerliche Entlastung bestimmten Kinderabsetzbetrags noch 50,90 EUR (für Clemens) bzw 60,30 EUR (für Cordula) als Abgeltung ihrer Betreuungsleistung. Diese erscheinen damit bei einem 16-jährigen bzw einer 13-jährigen Minderjährigen angemessen berücksichtigt (vgl 4 Ob 52/02d = EvBl 2003/45, 224).Im vorliegenden Fall lassen die Rechtsmittelwerber bei ihren Ausführungen allerdings zu Unrecht außer Betracht, dass ihre Mutter neben der Familienbeihilfe von 137,40 EUR monatlich je Kind auch den Kinderabsetzbetrag von 50,90 EUR monatlich je Kind erhält vergleiche dazu die von den Minderjährigen selbst mit ihrem Unterhaltsantrag vorgelegten Lohnzettel vom 15. 11. und 15. 12. 2006), sodass für die steuerliche Entlastung des Vaters die der Mutter zufließenden Transferleistungen, und zwar der Kinderabsetzbetrag von 50,90 EUR und die Familienbeihilfe von 137,40 EUR, zur Verfügung stehen. Selbst wenn daher der Unterhaltsbeitrag um die von den Vorinstanzen für die steuerliche Entlastung des Vaters berücksichtigten 137,40 EUR (für Clemens) bzw 128 EUR (für Cordula) gekürzt wird, verbleiben der Mutter nach Abzug des von vornherein für die steuerliche Entlastung bestimmten Kinderabsetzbetrags noch 50,90 EUR (für Clemens) bzw 60,30 EUR (für Cordula) als Abgeltung ihrer Betreuungsleistung. Diese erscheinen damit bei einem 16-jährigen bzw einer 13-jährigen Minderjährigen angemessen berücksichtigt vergleiche 4, Ob 52/02d = EvBl 2003/45, 224).
Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits mehrfach ausgeführt hat, machen die oben dargelegten Erwägungen auch deutlich, dass die Anwendung fixer Sätze bzw eine starre Quotierung der zur steuerlichen Entlastung heranzuziehenden Teile der Familienbeihilfe als den Erfordernissen im Einzelfall nicht Rechnung tragend und die Intention des Verfassungsgerichtshofs, durch eine im Einzelfall erforderliche und ausreichende Anrechnung der Transferleistungen einen verfassungsgemäßen steuerlichen Ausgleich zu erreichen, unterlaufend abzulehnen sind. So wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine von Holzner, Familienbeihilfe und Unterhalt, ÖJZ 2002, 444 [450] und auch von den Rechtsmittelwerbern im gegenständlichen Verfahren vertretene Anrechnung höchstens der halben Familienbeihilfe und der halben Kinderabsetzbeträge ausdrücklich abgelehnt (7 Ob 167/02p = JBl 2003, 107; 7 Ob 174/02t = JBl 2003, 111; 1 Ob 79/02b ua; Gitschthaler aaO JBl 2003, 9 ff [15 f] ua).
Schließlich entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass dem Unterhaltsverpflichteten die verfassungsmäßig gebotene steuerliche Entlastung durch Anrechnung von Transferleistungen auch dann zugute kommt, wenn seine Leistungsfähigkeit aufgrund eines infolge Erreichens der Luxusgrenze angenommenen Unterhaltsstopps nicht zur Gänze ausgeschöpft wird (vgl die Judikaturnachweise in RIS-Justiz RS0117017). Die Ausführungen der Rechtsmittelwerber bieten keinen Anlass, von dieser gesicherten Rechtsprechung abzugehen.Schließlich entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass dem Unterhaltsverpflichteten die verfassungsmäßig gebotene steuerliche Entlastung durch Anrechnung von Transferleistungen auch dann zugute kommt, wenn seine Leistungsfähigkeit aufgrund eines infolge Erreichens der Luxusgrenze angenommenen Unterhaltsstopps nicht zur Gänze ausgeschöpft wird vergleiche die Judikaturnachweise in RIS-Justiz RS0117017). Die Ausführungen der Rechtsmittelwerber bieten keinen Anlass, von dieser gesicherten Rechtsprechung abzugehen.
Da somit zu allen von den Rechtsmittelwerbern relevierten Rechtsfragen bereits eine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt, von der das Rekursgericht nicht abgewichen ist, war der Revisionsrekurs mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Da somit zu allen von den Rechtsmittelwerbern relevierten Rechtsfragen bereits eine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt, von der das Rekursgericht nicht abgewichen ist, war der Revisionsrekurs mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Kostenersatzbegehrens der Rechtsmittelwerber ist noch darauf hinzuweisen, dass im Verfahren über Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder ein Kostenersatz nicht stattfindet (§ 101 Abs 2 AußStrG).Hinsichtlich des Kostenersatzbegehrens der Rechtsmittelwerber ist noch darauf hinzuweisen, dass im Verfahren über Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder ein Kostenersatz nicht stattfindet (Paragraph 101, Absatz 2, AußStrG).