Rechtstracker.at
Entscheidung 10 Ob 32/04k×

Entscheidung 10 Ob 32/04k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob32/04k

Entscheidungsdatum

08.06.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Paul B*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei Mag. Walter M*****, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer und Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwälte in Lienz, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 21.800), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Februar 2004, GZ 2 R 28/04s-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen wiesen das auf Unterlassung der Behinderung der Ausübung einer behaupteten Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes gerichtete Klagebegehren ab. Das Erstgericht ist aufgrund der zwischen den Beteiligten geführten Gespräche im Wesentlichen davon ausgegangen, dass anlässlich der schriftlichen Vereinbarung vom 25. 4. 1987 die genaue Lage der Wegtrasse für das Geh- und Fahrrecht nicht fixiert worden sei, es sich bei dem in den Plan eingezeichneten Weg lediglich um eine mögliche Trassenführung des zu errichtenden Weges gehandelt habe, die genaue Situierung des Weges den Interessenten unter Beiziehung der Gemeinde vorbehalten geblieben sei, eine genaue Situierung des Weges bisher aber noch nicht erfolgt sei und sich das vom Vater des Beklagten zugesagte Geh- und Fahrrecht somit auf einen in seinem Verlauf erst näher festzulegenden und zu errichtenden 5 Meter breiten Weg bezogen habe. Diese Feststellungen, welche vom Kläger im Rahmen seiner Beweisrüge ausdrücklich bekämpft wurden, hat das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung gebilligt. Das Berufungsgericht ist aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgegangen, dass nach der Absicht der Parteien das Geh- und Fahrrecht erst dann wirksam werden sollte, wenn eine entsprechende einvernehmlich festzulegende Wegtrasse errichtet worden ist und daher notwendigerweise auch eine noch vor der Wegeerrichtung zu erfolgende Einigung über die Trassierung des Weges und die Kostentragung erzielt worden sei. Da eine solche Einigung bisher jedoch nicht erzielt worden sei, habe der zwischen den Streitteilen bzw ihren Rechtsvorgängern aufschiebend bedingt begründete Dienstbarkeitsvertrag keine Rechtswirksamkeit erlangt, sodass dem Klagebegehren die erforderliche vertragliche Anspruchsgrundlage fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Kläger bringt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Darstellung, weil die Frage nach dem Parteiwillen angesichts der hier vernommenen Zeugen und Parteien eine solche der vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfenden Beweiswürdigung ist (SZ 68/56; 66/125; 60/37 uva) und nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0044298 ua) die Auslegung von rechtsgeschäftlichen Parteienerklärungen, von denen nicht anzunehmen ist, dass sie in vergleichbarer Form neuerlich vorkommen, wegen der über den Anlassfall nicht hinausgehenden Bedeutung die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Allgemeinen nicht begründet. Dies gilt wegen der Einzelfallbezogenheit auch für die hier weiters relevante Frage, inwieweit die Bedingungen für die Wirksamkeit des eingeräumten Geh- und Fahrrechtes eingetreten sind. Auch die in der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Es erübrigt sich damit ein Eingehen auf die in der Revision weiters relevierte Frage, ob im Falle der Wirksamkeit des eingeräumten Geh- und Fahrrechtes die Belastung mit dieser nicht verbücherten Dienstbarkeit auf den Beklagten als Einzelrechtsnachfolger übergegangen wäre.

Textnummer

E73690

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0100OB00032.04K.0608.000

Im RIS seit

08.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20040608_OGH0002_0100OB00032_04K0000_000