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Entscheidung 10 Ob 323/02a×

Entscheidung 10 Ob 323/02a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob323/02a

Entscheidungsdatum

26.11.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der eingestellten Sachwalterbestellungssache der Betroffenen Helga P*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gerhard H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 13. September 2002, GZ 1 R 264/02d-85, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Bad Radkersburg vom 5. August 2002, GZ 2 P 67/02v-79, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Nach Einstellung des Sachwalterschaftsbestellungsverfahrens beantragte der Rechtsmittelwerber, der vom Gericht weder zum Verfahrenssachwalter (Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG) noch zum einstweiligen Sachwalter (Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG) bestellt worden war und die Betroffene zur Tagsatzung vom 22. 2. 2002 vor dem Pflegschaftsgericht begleitet hatte, seine Kosten als einstweiliger Sachwalter mit 332,85 EUR bzw 348,85 EUR zu bestimmen und zu überweisen.

Das Erstgericht wies den Antrag ab.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Gericht zweiter Instanz diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Diese Bestimmung entspricht jener des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO. Der Zweck dieser Bestimmungen ist, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen (SZ 68/104 mwN). Unter die Revisionsrekursbeschränkung fallen nicht nur Fragen der Bemessung, sondern auch Fragen dem Grunde nach, ob und aus welchem Vermögen Kosten beglichen werden, also alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über die Kosten oder über die Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters abgesprochen wird, mag dieser auch Anwalt sein (RIS-Justiz RS0007695, RS0007696). Nichts anderes kann für die vorliegende Entscheidung über den behaupteten Anspruch eines als vermeintlicher einstweiliger Sachwalter Einschreitenden oder eines, der geltend macht, die Betroffene aufgrund einer Bevollmächtigung vertreten zu haben, gelten.

Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht gebunden. Der erhobene Revisionsrekurs ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E67690 10Ob323.02a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0100OB00323.02A.1126.000

Dokumentnummer

JJT_20021126_OGH0002_0100OB00323_02A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung