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Entscheidung 10 Ob 33/07m×

Entscheidung 10 Ob 33/07m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob33/07m

Entscheidungsdatum

26.06.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Francesco S*****, Italien, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei T***** Bank Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 432.008,15 s.A., infolge außerordentlicher Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2007, GZ 1 R 279/06y-78, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide außerordentlichen Revisionen werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes bewegt sich im Rahmen des Aufhebungsbeschlusses 10 Ob 17/04d (ÖBA 2006, 53).

Dies gilt auch für die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob weisungswidrige Verfügungen des Alexander B***** einzeln zu genehmigen sind oder ob nach dem Inhalt des ihm erteilten Veranlagungsauftrags - so wie die Vorinstanzen angenommen haben - nur eine Genehmigung oder Nichtgenehmigung aller Verfügungen gemeinsam möglich ist.

Die Beurteilung der in der außerordentlichen Revision der beklagten Partei als erheblich bezeichneten Rechtsfrage, ob dem Kläger ein Mitverschulden anzulasten ist, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab; eine erhebliche Rechtsfrage wird damit nicht begründet (RIS-Justiz RS0044088 [T15] und [T30]). Ebenso ist die Verneinung einer schlüssigen Genehmigung der von Alexander B***** namens des Klägers geschlossenen Derivativgeschäfte keineswegs unvertretbar.

Schließlich ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes nicht zu beanstanden, dass die in Punkt 3 a) des erstgerichtlichen Urteilsspruches enthaltene Verpflichtung zur Herausgabe des Realisats aus einem Verkauf der 80 Stück „ABN Amro BK Nikkei 99/06", falls diese Wertposition vor Übertragung getilgt werde, gegebenenfalls nach Paragraph 10, EO um die Höhe der Schuld ergänzt werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0001384 [T8]).

Anmerkung

E84601 10Ob33.07m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0100OB00033.07M.0626.000

Dokumentnummer

JJT_20070626_OGH0002_0100OB00033_07M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung