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Entscheidung 10 Ob 33/18b×

Entscheidung 10 Ob 33/18b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob33/18b

Entscheidungsdatum

17.04.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Mag. Ziegelbauer und Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. N* D*, geboren am * und 2. M* D*, geboren am *, beide vertreten durch das Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung/, Kinder- und Jugendhilfe, 8020 Graz, Bahnhofgürtel 85), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Vaters M* P*, vertreten durch Dr. Mario Leistentritt, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 24. November 2017, GZ 2 R 287/17s, 2 R 288/17p und 2 R 289/17k-92, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 6. Oktober 2017, GZ 232 Pu 195/14s-70 und -71, sowie vom 20. Oktober 2017, GZ 232 Pu 195/14s-76, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gewährte mit Beschlüssen vom 6. 10. 2017, GZ 232 Pu 195/14s-70 und -71, beiden Kindern Unterhaltsvorschüsse nach den Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG jeweils von 1. 10. 2017 bis 30. 9. 2022 (monatlich 285 EUR für M* und 225 EUR für N*) und verhängte über den Vater eine Ordnungsstrafe in Höhe von 200 EUR (GZ 232 Pu 195/14s-76).

Das Rekursgericht gab dem gegen diese Beschlüsse gerichteten Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig sei.

Ausschließlich gegen die Gewährung der Unterhaltsvorschüsse richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Vaters, den das Erstgericht samt den Akten dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Nach Paragraph 62, Absatz 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen, – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands sind gesetzliche Unterhalts-ansprüche gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0103147 [T2]). Diese Summe liegt bei jedem der Minderjährigen, deren Ansprüche im Übrigen nicht zusammenzurechnen sind (RIS-Justiz RS0035556 [T2]), deutlich unter 30.000 EUR.

Das Rechtsmittel wäre daher nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (RIS-Justiz RS0109623 [T13]).

Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109516 [T10]).

Textnummer

E121895

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:E121895

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2023

Dokumentnummer

JJT_20180417_OGH0002_0100OB00033_18B0000_000