[10] Die Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. [10] Die Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[11] 1. Der Beschluss, mit dem das Berufungsgericht den Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist abgewiesen hat, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Eine allfällige Nichtigkeit des Berufungsverfahrens bzw der Berufungsentscheidung aufgrund einer Überschreitung der funktionellen Zuständigkeit hinsichtlich dieses Beschlusses kann somit im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Ob eine Anfechtung dieses Beschlusses nach § 519 ZPO statthaft wäre, braucht somit auch nicht näher erörtert werden. Für die urteilsmäßige Entscheidung über die Berufung war das Berufungsgericht jedenfalls funktionell zuständig. [11] 1. Der Beschluss, mit dem das Berufungsgericht den Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist abgewiesen hat, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Eine allfällige Nichtigkeit des Berufungsverfahrens bzw der Berufungsentscheidung aufgrund einer Überschreitung der funktionellen Zuständigkeit hinsichtlich dieses Beschlusses kann somit im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Ob eine Anfechtung dieses Beschlusses nach Paragraph 519, ZPO statthaft wäre, braucht somit auch nicht näher erörtert werden. Für die urteilsmäßige Entscheidung über die Berufung war das Berufungsgericht jedenfalls funktionell zuständig.
[12] 2. Die vom Kläger behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). [12] 2. Die vom Kläger behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
[13] 3. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zeigt die Revision nicht auf. [13] 3. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zeigt die Revision nicht auf.
[14] 3.1. Soweit der Kläger den festgestellten Sachverhalt in Frage stellt, ist er darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof ausschließlich Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist (vgl ua RS0043371). Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens sind zudem nach ständiger Rechtsprechung nicht revisibel (RS0042963 und viele andere). [14] 3.1. Soweit der Kläger den festgestellten Sachverhalt in Frage stellt, ist er darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof ausschließlich Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist vergleiche ua RS0043371). Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens sind zudem nach ständiger Rechtsprechung nicht revisibel (RS0042963 und viele andere).
[15] Die Argumentation des Klägers gestützt auf § 1170a ABGB geht schon deshalb ins Leere, weil nach den Feststellungen niemals eine Beauftragung einer zweiten Beschwerde erfolgte. [15] Die Argumentation des Klägers gestützt auf Paragraph 1170 a, ABGB geht schon deshalb ins Leere, weil nach den Feststellungen niemals eine Beauftragung einer zweiten Beschwerde erfolgte.
[16] Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Kosten waren jedoch nur auf Basis des noch revisionsgegenständlichen Betrags in Höhe von 12.000 EUR zuzusprechen. Eine Entlohnung über das Maß des Tarifs nach § 21 Abs 1 RATG, wie vom Beklagten verzeichnet, steht nicht zu. [16] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Kosten waren jedoch nur auf Basis des noch revisionsgegenständlichen Betrags in Höhe von 12.000 EUR zuzusprechen. Eine Entlohnung über das Maß des Tarifs nach Paragraph 21, Absatz eins, RATG, wie vom Beklagten verzeichnet, steht nicht zu.