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Entscheidung 10 Ob 34/17y×

Entscheidung 10 Ob 34/17y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009025 Rechtssatz 09.10.1991Zivilrecht
Daß sonst unwiederbringlicher Schaden drohte, ist keine Voraussetzung für erlaubte Selbsthilfe. Es genügt, daß die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ernstlich in Frage gestellt würde.
RS0009027 Rechtssatz 15.12.1970Zivilrecht
Selbsthilfe ist nur dann erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät käme und die Grenzen der Notwehr nicht überschritten werden.
RS0009031 Rechtssatz 08.04.1987Zivilrecht
Die Aufrechterhaltung des durch die Selbsthilfemaßnahmen geschaffenen Zustandes, ohne geeignete gerichtliche Schritte einzuleiten, ist jedenfalls rechtswidrig.
RS0009032 Rechtssatz 17.10.1962Zivilrecht; Strafrecht
Eine sinngemäße Anwendung des § 344 ABGB ergibt, daß Selbsthilfe nur zulässig ist, wenn die Behörde nicht unverzüglich angerufen werden kann.
RS0009034 Rechtssatz 06.03.1973Zivilrecht
Selbsthilfe will einen bestehenden rechtswidrigen Zustand ändern. Der in Selbsthilfe Handelnde handelt auf eigene Gefahr. Wer sich auf Selbsthilfe beruft, den trifft die Beweislast, dass er rechtgemäß handelte.
RS0010133 Rechtssatz 17.05.1978Zivilrecht
Der Mieter erwirbt Rechtsbesitz am Bestandgegenstand und kann als Besitzmitller auch für den Sachbesitzer ( = Eigentümer ) neue Besitzrechte erwerben, sofern sie nach ihrer äußeren Erscheinung zum Bestandgegenstand gehören und ihm wirtschaftlich zugeordnet …
RS0085741 Rechtssatz 05.07.1972Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag setzt begrifflich die Absicht voraus, ausschließlich ein fremdes Geschäft zu führen (HS 6418/32, SZ 32/22).