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Entscheidung 10 Ob 340/97s×

Entscheidung 10 Ob 340/97s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob340/97s

Entscheidungsdatum

20.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Anna Maria K*****, 2.) Karl G*****, und 3.) Peter G*****, sämtliche vertreten durch Dr.Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Rosemarie G*****, vertreten durch Dr.Gerold Hirn und Dr.Burghard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 375.000,- S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 20. Juni 1997, GZ 4 R 125/97g-62, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 19.302,74 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 3.217,12 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO qualifizierte Rechtsfrage erblicken die Revisionswerber in der angeblich unrichtigen Lösung der Frage des Beginnes des Laufes der Verjährungsfrist durch das Berufungsgericht.

Der beklagten Partei wurde vorerst die Erstattung einer Revisionsbeantwortung freigestellt.

Die nähere Prüfung der von den Klägern vorgebrachten umfangreichen Argumente zeigt jedoch, daß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegt, so daß die außerordentliche Revision zurückzuweisen war.

Das Berufungsgericht hat die entscheidende Rechtfrage im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung gelöst; die dazu ergangene Judikatur und Lehre wurde zutreffend wiedergegeben. Der in der Judikatur vertretenen Gegenmeinung (Raber in JBl 1988, 137 ff [223], nämlich daß die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Schenkungspflichtteiles zu einem späteren Zeitpunkt (nach Testamentseröffnung) in Lauf gesetzt werde, ist der Oberste Gerichtshof nicht gefolgt. Ungeachtet dieser Literaturmeinung hat er in späteren Entscheidungen (SZ 58/50, 3 Ob 527, 528/91 ua) seine ständige Judikatur aufrechterhalten. Die Ausführungen der Revision vermögen dem keine überzeugenden Gründe entgegenzusetzen.

Da sohin zu der maßgeblichen Rechtsfrage eine gesicherte Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliegt und das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von dieser Rechtsprechung ausgegangen ist, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor, so daß die außerordentliche Revision der Kläger zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E49138 10A03407

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0100OB00340.97S.0120.000

Dokumentnummer

JJT_19980120_OGH0002_0100OB00340_97S0000_000

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