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Entscheidung 10 Ob 35/05b×

Entscheidung 10 Ob 35/05b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob35/05b

Entscheidungsdatum

12.04.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Wolfgang L*****, wegen EUR 28.269,57 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12. Jänner 2005, GZ 16 R 258/04k-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO sind in einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe anzugeben, warum entgegen dem Ausspruch des Berufsgerichtes nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die Revision für zulässig erachtet wird.

Zur Zulässigkeit ihres außerordentlichen Rechtsmittels macht die Klägerin geltend, es sei zwar ständige Rechtsprechung, dass „Beteiligte" iSd Paragraph 81, Absatz 3, KO der Gemeinschuldner, dessen Gläubiger sowie Absonderungs- und auch Aussonderungsberechtigte seien. Es liege jedoch - soweit überschaubar - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vor, ob auch Gläubiger des Konkursgläubigers geschädigte beteiligte Personen seien, deren Rechtstellung einschließlich ihres wirtschaftlichen Gehaltes von der Gestaltung des Konkursverfahrens beeinflusst werde, sofern der Masseverwalter bei seinen Handlungen oder Unterlassungen zur Verhütung ihrer Schädigung verpflichtet erscheine.

Nach Paragraph 81, Absatz 3, KO ist der Masseverwalter allen Beteiligten für Vermögensnachteile verantwortlich, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amts zugefügt hat. Der Zweck dieser Bestimmung liegt darin, den Beteiligten des Konkursverfahrens Schutz gegenüber jenen Gefahren zu gewähren, die für sie in typischer Weise mit der Masseverwaltung verbunden sind. Die in Paragraph 81, Absatz 3, KO normierte Haftung des Masseverwalters für die durch eine pflichtwidrige Führung seines Amtes verursachten Vermögensnachteile der Beteiligten greift daher nach Rechtsprechung und Lehre nur ein, wenn er konkursspezifische Pflichten verletzt (RZ 1999/29 mwN ua; RIS-Justiz RS0110545). Eine Beteiligtenstellung iSd Paragraph 81, Absatz 3, KO steht daher nur jenen Personen zu, denen gegenüber der Masseverwalter zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet ist.

Die Klägerin macht dazu geltend, der beklagte Masseverwalter habe es pflichtwidrig unterlassen, an der Verbücherung des Eigentumsrechtes der Verica N***** und des Pfandrechts der Klägerin mitzuwirken. Die Frage, ob dem Beklagten als Masseverwalter die behauptete pflichtwidrige Führung seines Amtes zu Lasten der Klägerin vorzuwerfen ist, wurde vom Berufungsgericht in seiner ausführlich begründeten und auf Judikatur und Lehre gestützten Entscheidung verneint. Die Klägerin vermag in ihren Rechtsmittelausführungen dagegen nichts ins Treffen zu führen. Sie begnügt sich vielmehr mit der Behauptung, ihr komme die Stellung als Beteiligte iSd Paragraph 81, Absatz 3, KO zu. Ist dem Beklagten aber keine pflichtwidrige Führung seines Amtes zum Nachteil der Klägerin zur Last zu legen, kommt eine Haftung des Beklagten für den von der Klägerin geltend gemachten Vermögensschaden - unabhängig von der Frage der Beteiligtenstellung eines Gläubigers des Konkursgläubigers - im konkreten Fall nicht in Betracht.

Die außerordentliche Revision ist somit mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen vergleiche 8 Ob 5/99i).

Anmerkung

E76935 10Ob35.05b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00035.05B.0412.000

Dokumentnummer

JJT_20050412_OGH0002_0100OB00035_05B0000_000