Gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO sind in einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe anzugeben, warum entgegen dem Ausspruch des Berufsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet wird.Gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO sind in einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe anzugeben, warum entgegen dem Ausspruch des Berufsgerichtes nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die Revision für zulässig erachtet wird.
Zur Zulässigkeit ihres außerordentlichen Rechtsmittels macht die Klägerin geltend, es sei zwar ständige Rechtsprechung, dass „Beteiligte" iSd § 81 Abs 3 KO der Gemeinschuldner, dessen Gläubiger sowie Absonderungs- und auch Aussonderungsberechtigte seien. Es liege jedoch - soweit überschaubar - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vor, ob auch Gläubiger des Konkursgläubigers geschädigte beteiligte Personen seien, deren Rechtstellung einschließlich ihres wirtschaftlichen Gehaltes von der Gestaltung des Konkursverfahrens beeinflusst werde, sofern der Masseverwalter bei seinen Handlungen oder Unterlassungen zur Verhütung ihrer Schädigung verpflichtet erscheine.Zur Zulässigkeit ihres außerordentlichen Rechtsmittels macht die Klägerin geltend, es sei zwar ständige Rechtsprechung, dass „Beteiligte" iSd Paragraph 81, Absatz 3, KO der Gemeinschuldner, dessen Gläubiger sowie Absonderungs- und auch Aussonderungsberechtigte seien. Es liege jedoch - soweit überschaubar - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vor, ob auch Gläubiger des Konkursgläubigers geschädigte beteiligte Personen seien, deren Rechtstellung einschließlich ihres wirtschaftlichen Gehaltes von der Gestaltung des Konkursverfahrens beeinflusst werde, sofern der Masseverwalter bei seinen Handlungen oder Unterlassungen zur Verhütung ihrer Schädigung verpflichtet erscheine.
Nach § 81 Abs 3 KO ist der Masseverwalter allen Beteiligten für Vermögensnachteile verantwortlich, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amts zugefügt hat. Der Zweck dieser Bestimmung liegt darin, den Beteiligten des Konkursverfahrens Schutz gegenüber jenen Gefahren zu gewähren, die für sie in typischer Weise mit der Masseverwaltung verbunden sind. Die in § 81 Abs 3 KO normierte Haftung des Masseverwalters für die durch eine pflichtwidrige Führung seines Amtes verursachten Vermögensnachteile der Beteiligten greift daher nach Rechtsprechung und Lehre nur ein, wenn er konkursspezifische Pflichten verletzt (RZ 1999/29 mwN ua; RIS-Justiz RS0110545). Eine Beteiligtenstellung iSd § 81 Abs 3 KO steht daher nur jenen Personen zu, denen gegenüber der Masseverwalter zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet ist.Nach Paragraph 81, Absatz 3, KO ist der Masseverwalter allen Beteiligten für Vermögensnachteile verantwortlich, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amts zugefügt hat. Der Zweck dieser Bestimmung liegt darin, den Beteiligten des Konkursverfahrens Schutz gegenüber jenen Gefahren zu gewähren, die für sie in typischer Weise mit der Masseverwaltung verbunden sind. Die in Paragraph 81, Absatz 3, KO normierte Haftung des Masseverwalters für die durch eine pflichtwidrige Führung seines Amtes verursachten Vermögensnachteile der Beteiligten greift daher nach Rechtsprechung und Lehre nur ein, wenn er konkursspezifische Pflichten verletzt (RZ 1999/29 mwN ua; RIS-Justiz RS0110545). Eine Beteiligtenstellung iSd Paragraph 81, Absatz 3, KO steht daher nur jenen Personen zu, denen gegenüber der Masseverwalter zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet ist.
Die Klägerin macht dazu geltend, der beklagte Masseverwalter habe es pflichtwidrig unterlassen, an der Verbücherung des Eigentumsrechtes der Verica N***** und des Pfandrechts der Klägerin mitzuwirken. Die Frage, ob dem Beklagten als Masseverwalter die behauptete pflichtwidrige Führung seines Amtes zu Lasten der Klägerin vorzuwerfen ist, wurde vom Berufungsgericht in seiner ausführlich begründeten und auf Judikatur und Lehre gestützten Entscheidung verneint. Die Klägerin vermag in ihren Rechtsmittelausführungen dagegen nichts ins Treffen zu führen. Sie begnügt sich vielmehr mit der Behauptung, ihr komme die Stellung als Beteiligte iSd § 81 Abs 3 KO zu. Ist dem Beklagten aber keine pflichtwidrige Führung seines Amtes zum Nachteil der Klägerin zur Last zu legen, kommt eine Haftung des Beklagten für den von der Klägerin geltend gemachten Vermögensschaden - unabhängig von der Frage der Beteiligtenstellung eines Gläubigers des Konkursgläubigers - im konkreten Fall nicht in Betracht.Die Klägerin macht dazu geltend, der beklagte Masseverwalter habe es pflichtwidrig unterlassen, an der Verbücherung des Eigentumsrechtes der Verica N***** und des Pfandrechts der Klägerin mitzuwirken. Die Frage, ob dem Beklagten als Masseverwalter die behauptete pflichtwidrige Führung seines Amtes zu Lasten der Klägerin vorzuwerfen ist, wurde vom Berufungsgericht in seiner ausführlich begründeten und auf Judikatur und Lehre gestützten Entscheidung verneint. Die Klägerin vermag in ihren Rechtsmittelausführungen dagegen nichts ins Treffen zu führen. Sie begnügt sich vielmehr mit der Behauptung, ihr komme die Stellung als Beteiligte iSd Paragraph 81, Absatz 3, KO zu. Ist dem Beklagten aber keine pflichtwidrige Führung seines Amtes zum Nachteil der Klägerin zur Last zu legen, kommt eine Haftung des Beklagten für den von der Klägerin geltend gemachten Vermögensschaden - unabhängig von der Frage der Beteiligtenstellung eines Gläubigers des Konkursgläubigers - im konkreten Fall nicht in Betracht.
Die außerordentliche Revision ist somit mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (vgl 8 Ob 5/99i).Die außerordentliche Revision ist somit mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen vergleiche 8 Ob 5/99i).