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Entscheidung 10 Ob 37/19t×

Entscheidung 10 Ob 37/19t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob37/19t

Entscheidungsdatum

28.05.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen L*****, geboren ***** 2007, *****, vertreten durch das Land Salzburg als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Zell am See, 5700 Zell am See, Saalfeldner Straße 10/3), wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Kindesvaters S*****, Kroatien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 14. Februar 2019, GZ 21 R 371/18g-26, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 18. Juni 2018, GZ 41 Pu 21/18h-14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die 2007 geborene L***** ist das außereheliche Kind ihres Vaters S*****, der die Vaterschaft anerkannt hat.

Das Erstgericht erkannte den Vater schuldig, zum Unterhalt seiner Tochter ab 1. 9. 2017 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 110 EUR zu leisten.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zu.

Den dagegen erhobenen „ordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters, der im Revisionsrekursverfahren durch den in Kroatien ansässigen Rechtsanwalt Marko Hreljac vertreten wird, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.

1. Nach Paragraph 62, Absatz 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG).

2. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG); mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

3. Der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts beträgt nur 3.960 EUR (36 x 110 EUR).

4. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel – auch wenn es direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des Paragraph 63, AußStrG zu werten sind (RIS-Justiz RS0109623 [T10, T13]).

5. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er im Hinblick auf die Paragraphen 5 und 6 EIRAG einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T14]).

Textnummer

E125520

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0100OB00037.19T.0528.000

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019

Dokumentnummer

JJT_20190528_OGH0002_0100OB00037_19T0000_000