[6] Das Erstgericht legte – nach einem Hinweis der Vertretung der Kinder, es sei ein außerordentlicher Revisionsrekurs eingebracht worden und es sei die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs abzuwarten (ON 20) – das Rechtsmittel der Kinder neuerlich vor, diesmal aber dem Obersten Gerichtshof als „außerordentlicher Revisionsrekurs“. Da jedoch dieses Rechtsmittel – ungeachtet seiner Bezeichnung als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ – vom Rekursgericht bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurde, fehlt es an einem Rechtsmittel, über das der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hätte. Die Akten sind daher an das Erstgericht zurückzustellen.
Ergänzend ist auszuführen:
[7] Die mit dem 2. Gewaltschutzgesetz, BGBl I 2009/40, eingeführten Bestimmungen der § 75a ZPO und §10a AußStrG verfolgen das Ziel, die Rechte von Opfern von Gewalt in der Familie auch im Zivilverfahren auszubauen (IA 271/A 24. GP 15). Richtig ist, dass in diesen Bestimmungen (nur) die Geheimhaltung der Wohnanschrift gegenüber dem Gegner vorgesehen ist, wenn eine Partei ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse dartut. Davon ist jedoch die hier vorliegende Situation zu unterscheiden: In diesem Verfahren auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen sollen nicht die Identitäten der Antragsteller und der Mutter und ihre bisherigen, dem Unterhaltsschuldner bekannten Namen diesem gegenüber geheim gehalten werden, sondern lediglich deren geänderte neue Vor- und Familiennamen. [7] Die mit dem 2. Gewaltschutzgesetz, BGBl I 2009/40, eingeführten Bestimmungen der Paragraph 75 a, ZPO und §10a AußStrG verfolgen das Ziel, die Rechte von Opfern von Gewalt in der Familie auch im Zivilverfahren auszubauen (IA 271/A 24. Gesetzgebungsperiode 15, ). Richtig ist, dass in diesen Bestimmungen (nur) die Geheimhaltung der Wohnanschrift gegenüber dem Gegner vorgesehen ist, wenn eine Partei ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse dartut. Davon ist jedoch die hier vorliegende Situation zu unterscheiden: In diesem Verfahren auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen sollen nicht die Identitäten der Antragsteller und der Mutter und ihre bisherigen, dem Unterhaltsschuldner bekannten Namen diesem gegenüber geheim gehalten werden, sondern lediglich deren geänderte neue Vor- und Familiennamen.
[8] Gemäß § 2 Abs 1 Z 10a iVm Abs 2 Namensänderungsgesetz BGBl 1988/195 (NÄG) liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens und des Vornamens vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit a StPO zu sein und dass eine Namensänderung Straftaten im Sinne des § 65 Z 1 lit a StPO vorbeugen kann. Opfer im Sinn des § 65 Z 1 lit a StPO ist jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt, in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte. [8] Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 a, in Verbindung mit Absatz 2, Namensänderungsgesetz BGBl 1988/195 (NÄG) liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens und des Vornamens vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, Opfer im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, StPO zu sein und dass eine Namensänderung Straftaten im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, StPO vorbeugen kann. Opfer im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, StPO ist jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt, in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte.
[9] Den Kindern und der Mutter wurde hier eine Namensänderung gemäß § 2 Abs 1 Z 10 und 10a iVm Abs 2 NÄG bewilligt. Nach dem Vorbringen der Kinder und den den Anträgen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen angeschlossenen Urkunden ergibt sich, dass den Kindern und der Mutter der Status als „Opfer“ im Sinn des § 65 Z 1 lit a StPO in einem gegen den Unterhaltsschuldner geführten Strafverfahren zuerkannt wurde. [9] Den Kindern und der Mutter wurde hier eine Namensänderung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 und 10 a in Verbindung mit Absatz 2, NÄG bewilligt. Nach dem Vorbringen der Kinder und den den Anträgen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen angeschlossenen Urkunden ergibt sich, dass den Kindern und der Mutter der Status als „Opfer“ im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, StPO in einem gegen den Unterhaltsschuldner geführten Strafverfahren zuerkannt wurde.
[10] In einer solchen Situation begegnet es keinen Bedenken, wenn im Verfahren auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 3 UVG die früheren Vor- und Familiennamen der Kinder und der Mutter verwendet werden. Deren Identität ist nicht zweifelhaft, sie ist dem Gericht bekannt und wird dem Unterhaltsschuldner gegenüber auch nicht verborgen. In diesem Sinn ist hier kein Sachverhalt zu beurteilen, der dem Tatbestand des § 10a AußStrG iVm § 75a ZPO entspricht. [10] In einer solchen Situation begegnet es keinen Bedenken, wenn im Verfahren auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG die früheren Vor- und Familiennamen der Kinder und der Mutter verwendet werden. Deren Identität ist nicht zweifelhaft, sie ist dem Gericht bekannt und wird dem Unterhaltsschuldner gegenüber auch nicht verborgen. In diesem Sinn ist hier kein Sachverhalt zu beurteilen, der dem Tatbestand des Paragraph 10 a, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 75 a, ZPO entspricht.
[11] Den Kindern und ihrer Mutter ist ein berechtigtes Interesse zuzubilligen, dem Unterhaltsschuldner gegenüber mit ihren bisherigen Namen aufzutreten: Denn sie würden sich bei Verwendung ihrer geänderten Namen im Unterhaltsvorschussverfahren genau jener Gefahr aussetzen, die die Namensänderung vermeiden soll. § 10a AußStrG (iVm § 75a ZPO) steht daher nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs der Verwendung der bisherigen, dem Unterhaltsschuldner bekannten Namen im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Ungeachtet des Umstands, dass der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht über ein Rechtsmittel zu entscheiden hat, erfolgen diese Ausführungen zur Wahrung des vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutzes der Kinder und der Mutter vor Gewalt in der Familie. [11] Den Kindern und ihrer Mutter ist ein berechtigtes Interesse zuzubilligen, dem Unterhaltsschuldner gegenüber mit ihren bisherigen Namen aufzutreten: Denn sie würden sich bei Verwendung ihrer geänderten Namen im Unterhaltsvorschussverfahren genau jener Gefahr aussetzen, die die Namensänderung vermeiden soll. Paragraph 10 a, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 75 a, ZPO) steht daher nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs der Verwendung der bisherigen, dem Unterhaltsschuldner bekannten Namen im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Ungeachtet des Umstands, dass der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht über ein Rechtsmittel zu entscheiden hat, erfolgen diese Ausführungen zur Wahrung des vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutzes der Kinder und der Mutter vor Gewalt in der Familie.