Begründung:
[1] Die Minderjährigen sind Staatsbürger der Republik Serbien und verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Die Minderjährigen sind Staatsbürger der Republik Serbien und verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG.
[2] Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund eines vor dem Bezirksgericht Josefstadt abgeschlossenen Vergleichs vom 7. 6. 2017, GZ 25 C 11/17k-9, zu einer Unterhaltsleistung an die Minderjährigen von monatlich jeweils 170 EUR verpflichtet.
[3] Die Minderjährigen beantragten am 29. 1. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG. Die Minderjährigen beantragten am 29. 1. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG.
[4] Das Erstgericht gewährte den Minderjährigen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG von 1. 1. 2026 bis 30. 4. 2028 bzw 28. 2. 2027 einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von jeweils 170 EUR, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß §§ 293 Abs 1 lit c bb erster Fall, 108 f ASVG. Das Erstgericht gewährte den Minderjährigen gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG von 1. 1. 2026 bis 30. 4. 2028 bzw 28. 2. 2027 einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von jeweils 170 EUR, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß Paragraphen 293, Absatz eins, Litera c, bb erster Fall, 108 f ASVG.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bereits aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien oder die Ausnahme der Unterhaltsvorschussleistungen vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 und der VO (EU) 1231/2010 vorgehe, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bereits aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien oder die Ausnahme der Unterhaltsvorschussleistungen vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, und der VO (EU) 1231 aus 2010, vorgehe, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege.