Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).
Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, daß dem Werkbesteller bis zur vollständigen Verbesserung bestehender behebbarer, wenn auch nur geringer Mängel ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, das ihn nach ständiger und trotz der Bedenken Koziols (ÖJZ 1985, 737 ff) aufrechterhaltener Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu berechtigt, die gesamte, noch offene Gegenleistung und nicht bloß einen dem Mangel entsprechenden Teil davon bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes durch den Unternehmer zu verweigern, weil der Werkvertrag vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung noch nicht erfüllt und der Werklohnanspruch daher gemäß § 1170 ABGB noch nicht fällig ist. Ein derartiges Zurückbehaltungsrecht besteht nach herrschender Rechtsprechung nur nicht bei ganz unerheblichen Mängeln, vor allem, wenn die Ausübung dieses Rechts zur Schikane ausartet (RdW 1997, 449; ecolex 1990, 677; SZ 62/169; EvBl 1987/49; SZ 56/59; SZ 56/106; EvBl 1979/198 ua).Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, daß dem Werkbesteller bis zur vollständigen Verbesserung bestehender behebbarer, wenn auch nur geringer Mängel ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, das ihn nach ständiger und trotz der Bedenken Koziols (ÖJZ 1985, 737 ff) aufrechterhaltener Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu berechtigt, die gesamte, noch offene Gegenleistung und nicht bloß einen dem Mangel entsprechenden Teil davon bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes durch den Unternehmer zu verweigern, weil der Werkvertrag vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung noch nicht erfüllt und der Werklohnanspruch daher gemäß Paragraph 1170, ABGB noch nicht fällig ist. Ein derartiges Zurückbehaltungsrecht besteht nach herrschender Rechtsprechung nur nicht bei ganz unerheblichen Mängeln, vor allem, wenn die Ausübung dieses Rechts zur Schikane ausartet (RdW 1997, 449; ecolex 1990, 677; SZ 62/169; EvBl 1987/49; SZ 56/59; SZ 56/106; EvBl 1979/198 ua).
Das Berufungsgericht meinte, von einem solchen unerheblichen Mangel könne nach seiner Ansicht bei der im vorliegenden Fall fehlerhaften Aufbringung des Gefällebetons auf der Terrasse, wodurch der Regen nicht abfließen und es dann zu 3 m2 großen und bis zu 2 cm tiefen Wasserlachen auf der Terrasse kommt, keine Rede sein. Darin vermag der Oberste Gerichtshof keine grobe, im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung zu erblicken. Die Annahme des Berufungsgerichtes, diese Terrasse sei von mehreren Fremdenzimmern aus "gleichzeitig" zu begehen, so daß das stehende Regenwasser eine arge Belästigung allfälliger Gäste der Beklagten bilde, kann sich allerdings, wie die Revisionswerberin an sich zutreffend aufzeigt, auf keine Tatsachengrundlage stützen, wurde doch vom Sachverständigen geradezu im Gegensatz zur Annahme des Berufungsgerichtes darauf hingewiesen, daß die Terrasse keinen "eigentlichen Zugang" habe, wie dies auch aus den Lichtbildern 5 und 5 des Gutachtens ON 20 hervorgeht, wo deutlich erkennbar ist, daß die an der Terrasse liegenden Zimmer zwar mit Fenstern, jedoch nicht mit Türen ausgestattet sind. Die Beklagte gibt in ihrer Revisionsbeantwortung zu, daß bei der Befundaufnahme keine Zugangstüren eingebaut waren. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes sind daher insoweit aktenwidrig, jedoch letztlich für die Beurteilung der Rechtsfrage nicht erheblich. Da es sich bei der in Rede stehenden Terrasse ganz offensichtlich (Seite 16 iVm Lichtbild 4 des Gutachtens ON 20) um die Überdachung eines Vorbaues und nicht um eine ebenerdig liegende Terrasse handelt, kommt einem ungehinderten und raschen Abfluß des Regenwassers von dieser Überdachung besondere Bedeutung zu, weil wohl nicht auszuschließen ist, daß längere Zeit stehendes Wasser trotz Abdichtung Feuchtigkeitsschäden verursachen kann. Im Ergebnis kann daher die Auffassung des Berufungsgerichtes, der hier festgestellte Mangel sei nicht unerheblich, gebilligt werden.Das Berufungsgericht meinte, von einem solchen unerheblichen Mangel könne nach seiner Ansicht bei der im vorliegenden Fall fehlerhaften Aufbringung des Gefällebetons auf der Terrasse, wodurch der Regen nicht abfließen und es dann zu 3 m2 großen und bis zu 2 cm tiefen Wasserlachen auf der Terrasse kommt, keine Rede sein. Darin vermag der Oberste Gerichtshof keine grobe, im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung zu erblicken. Die Annahme des Berufungsgerichtes, diese Terrasse sei von mehreren Fremdenzimmern aus "gleichzeitig" zu begehen, so daß das stehende Regenwasser eine arge Belästigung allfälliger Gäste der Beklagten bilde, kann sich allerdings, wie die Revisionswerberin an sich zutreffend aufzeigt, auf keine Tatsachengrundlage stützen, wurde doch vom Sachverständigen geradezu im Gegensatz zur Annahme des Berufungsgerichtes darauf hingewiesen, daß die Terrasse keinen "eigentlichen Zugang" habe, wie dies auch aus den Lichtbildern 5 und 5 des Gutachtens ON 20 hervorgeht, wo deutlich erkennbar ist, daß die an der Terrasse liegenden Zimmer zwar mit Fenstern, jedoch nicht mit Türen ausgestattet sind. Die Beklagte gibt in ihrer Revisionsbeantwortung zu, daß bei der Befundaufnahme keine Zugangstüren eingebaut waren. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes sind daher insoweit aktenwidrig, jedoch letztlich für die Beurteilung der Rechtsfrage nicht erheblich. Da es sich bei der in Rede stehenden Terrasse ganz offensichtlich (Seite 16 in Verbindung mit Lichtbild 4 des Gutachtens ON 20) um die Überdachung eines Vorbaues und nicht um eine ebenerdig liegende Terrasse handelt, kommt einem ungehinderten und raschen Abfluß des Regenwassers von dieser Überdachung besondere Bedeutung zu, weil wohl nicht auszuschließen ist, daß längere Zeit stehendes Wasser trotz Abdichtung Feuchtigkeitsschäden verursachen kann. Im Ergebnis kann daher die Auffassung des Berufungsgerichtes, der hier festgestellte Mangel sei nicht unerheblich, gebilligt werden.
Schikane liegt nach neuerer Rechtsprechung vor, wenn das unlautere Motiv der Handlung die lauteren Motive eindeutig übersteigt, es also augenscheinlich im Vordergrund steht, oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Mißverhältnis besteht (HS 25.536; EvBl 1993/101; SZ 62/169; WBl 1987, 37 ua; RIS-Justiz RS0026265, zuletzt 10 Ob 77/98s). Solche unlauteren Motive des Werkbestellers bzw ein krasses Mißverhältnis der Interessen können hier nicht gesehen werden. Die Beurteilung des (Miß-)Verhältnisses der Interessen hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab; es kann daher keine "fixe Prozentsatzgrenze" im Verhältnis zwischen (restlichem) Werklohn und Verbesserungsaufwand geben (so 10 Ob 77/98s). Eine damit im Zusammenhang stehende erhebliche Rechtsfrage, der Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukäme, wird in der Revision nicht aufgezeigt. Die in der Revision erstmals angestellten Überlegungen, wonach die Beklagte nicht berechtigt sei, den gesamten noch offenen Werklohn zurückzubehalten, weil die Bauarbeiten in drei Etappen erbracht worden seien und gesondert abzurechnen gewesen wären, gehen nicht von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus und widerstreiten auch dem Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO).Schikane liegt nach neuerer Rechtsprechung vor, wenn das unlautere Motiv der Handlung die lauteren Motive eindeutig übersteigt, es also augenscheinlich im Vordergrund steht, oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Mißverhältnis besteht (HS 25.536; EvBl 1993/101; SZ 62/169; WBl 1987, 37 ua; RIS-Justiz RS0026265, zuletzt 10 Ob 77/98s). Solche unlauteren Motive des Werkbestellers bzw ein krasses Mißverhältnis der Interessen können hier nicht gesehen werden. Die Beurteilung des (Miß-)Verhältnisses der Interessen hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab; es kann daher keine "fixe Prozentsatzgrenze" im Verhältnis zwischen (restlichem) Werklohn und Verbesserungsaufwand geben (so 10 Ob 77/98s). Eine damit im Zusammenhang stehende erhebliche Rechtsfrage, der Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukäme, wird in der Revision nicht aufgezeigt. Die in der Revision erstmals angestellten Überlegungen, wonach die Beklagte nicht berechtigt sei, den gesamten noch offenen Werklohn zurückzubehalten, weil die Bauarbeiten in drei Etappen erbracht worden seien und gesondert abzurechnen gewesen wären, gehen nicht von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus und widerstreiten auch dem Neuerungsverbot (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO).
Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist bei diesem Sachverhalt nicht ersichtlich und wird in der Revision auch nicht dargetan. Ob bestimmte, näher festgestellte Baumängel den Werkbesteller berechtigen, einen offenen Teil des Werklohnes bis zur Mängelbehebung zurückzubehalten, kann jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt im konkreten Fall keine erhebliche Rechtsfrage dar. Die Auffassung der Vorinstanz beruht auch nicht auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage oder einer unvertretbaren Auslegung, die im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit korrigiert werden müßte, sondern entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Die Kasuistik des Einzelfalles schließt eine richtungsweisende (beispielgebende) Entscheidung aus.Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist bei diesem Sachverhalt nicht ersichtlich und wird in der Revision auch nicht dargetan. Ob bestimmte, näher festgestellte Baumängel den Werkbesteller berechtigen, einen offenen Teil des Werklohnes bis zur Mängelbehebung zurückzubehalten, kann jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt im konkreten Fall keine erhebliche Rechtsfrage dar. Die Auffassung der Vorinstanz beruht auch nicht auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage oder einer unvertretbaren Auslegung, die im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit korrigiert werden müßte, sondern entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Die Kasuistik des Einzelfalles schließt eine richtungsweisende (beispielgebende) Entscheidung aus.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage war daher die Revision zurückzuweisen. Nach § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage war daher die Revision zurückzuweisen. Nach Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.