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Entscheidung 10 Ob 39/00h×

Entscheidung 10 Ob 39/00h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob39/00h

Entscheidungsdatum

23.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz H*****, Landwirt, ***** 2. Rosina H*****, Landwirtin, ebendort, beide vertreten durch Dr. Richard Benda, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Dr. A*****, öffentlicher Notar, ***** vertreten durch Dr. Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen S 2,000.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 11. November 1999, GZ 3 R 202/99x-18, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 29. Juli 1999, GZ 6 Cg 140/98d-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Obwohl die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung bedarf, sei den Revisionsausführungen in Kürze folgendes entgegen gehalten:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerber sehen die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage darin, dass die vom Berufungsgericht verneinte Ursächlichkeit des Verhaltens des Beklagten für den Schaden vom Erstgericht überhaupt nicht erörtert worden sei, wozu es auch keine Veranlassung gehabt habe, weil es ein vertragswidriges Verhalten des Beklagten verneint habe. Die Ursächlichkeit sei aber keine Rechts-, sondern eine Tat- und Beweisfrage, zu der die Kläger mangels Erörterung nichts vorbringen und keine Beweise anbieten hätten können. Der Beklagte habe überholende Kausalität auch gar nicht eingewendet. Überdies sei es unrichtig, dass der gleiche Erfolg (nämlich der Schaden) auch bei ordnungsgemäßer Durchführung der Treuhandschaft eingetreten wäre.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die Kläger ihr Schadenersatzbegehren in erster Instanz lediglich darauf gegründet haben, dass der Beklagte entgegen dem ihm ausdrücklich erteilten Treuhandauftrag die Forderung eines Gläubigers teilweise getilgt habe, ohne vorher die Ausstellung einer Löschungsquittung zu verlangen. Das Erstgericht stellte dazu fest, der Beklagte habe den Auftrag gehabt, den bei ihm hinterlegten Darlehensbetrag zur "Begleichung der Pfandrechte" zu verwenden, nicht aber - bei bloßer Teilzahlung - Löschungsquittungen zu verlangen. Es stellte weiters fest, dass jener Gläubiger, der eine Forderung von S 926.524,30 hatte, nach bloßer Teilzahlung von S 577.106 zur Ausstellung einer Löschungsquittung gar nicht bereit gewesen wäre, selbst wenn der Beklagte darauf gedrängt hätte. Daraus zog das Erstgericht den durchaus nachvollziehbaren Schluss, dass sich der Beklagte bei der Abwicklung des Umschuldungsgeschäftes exakt an den ihm erteilten Auftrag gehalten habe, weshalb ihm ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten nicht vorgeworfen werden könne. Wenn das Berufungsgericht dem gegenüber meint, der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, sich über die Höhe der aushaftenden Verbindlichkeiten und die vollständige "Tilgungseignung" des Überweisungsbetrages Gewissheit zu verschaffen, die Weitergabe der Darlehensvaluta von einer durch beide Auftraggeber vorgenommenen Änderung des Treuhandauftrages abhängig machen und in diesem Zusammenhang die Auftraggeber über die Unmöglichkeit der Erlangung einer Löschungsbewilligung und damit des sofortigen Nachrückens des Pfandrechtes des Darlehensgebers aufklären müssen, kann es sich nicht auf ein entsprechendes Prozessvorbringen der Kläger in erster Instanz stützen. Wie bereits ausgeführt, gründet sich das Schadenersatzbegehren lediglich auf einen Verstoß gegen den Treuhandauftrag, nicht aber auf eine Verletzung von Aufklärungspflichten. Auf die weiteren Erörterungen des Berufungsgerichtes über das hypothetische Verhalten aller Beteiligten nach einer solchen Aufklärung durch den Treuhänder, für die gleichfalls weder entsprechende Parteibehauptungen noch irgendwelche Feststellungen vorliegen, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

Es zeigt sich somit, dass die Entscheidung nur von den näheren Umständen des dem Beklagten im Einzelfall konkret erteilten Treuhandauftrages abhängt, nicht jedoch von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weshalb die außerordentliche Revision unzulässig ist.

Anmerkung

E57788 10A00390

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00039.00H.0323.000

Dokumentnummer

JJT_20000323_OGH0002_0100OB00039_00H0000_000