Die Revisionswerber sehen die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage darin, dass die vom Berufungsgericht verneinte Ursächlichkeit des Verhaltens des Beklagten für den Schaden vom Erstgericht überhaupt nicht erörtert worden sei, wozu es auch keine Veranlassung gehabt habe, weil es ein vertragswidriges Verhalten des Beklagten verneint habe. Die Ursächlichkeit sei aber keine Rechts-, sondern eine Tat- und Beweisfrage, zu der die Kläger mangels Erörterung nichts vorbringen und keine Beweise anbieten hätten können. Der Beklagte habe überholende Kausalität auch gar nicht eingewendet. Überdies sei es unrichtig, dass der gleiche Erfolg (nämlich der Schaden) auch bei ordnungsgemäßer Durchführung der Treuhandschaft eingetreten wäre.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die Kläger ihr Schadenersatzbegehren in erster Instanz lediglich darauf gegründet haben, dass der Beklagte entgegen dem ihm ausdrücklich erteilten Treuhandauftrag die Forderung eines Gläubigers teilweise getilgt habe, ohne vorher die Ausstellung einer Löschungsquittung zu verlangen. Das Erstgericht stellte dazu fest, der Beklagte habe den Auftrag gehabt, den bei ihm hinterlegten Darlehensbetrag zur "Begleichung der Pfandrechte" zu verwenden, nicht aber - bei bloßer Teilzahlung - Löschungsquittungen zu verlangen. Es stellte weiters fest, dass jener Gläubiger, der eine Forderung von S 926.524,30 hatte, nach bloßer Teilzahlung von S 577.106 zur Ausstellung einer Löschungsquittung gar nicht bereit gewesen wäre, selbst wenn der Beklagte darauf gedrängt hätte. Daraus zog das Erstgericht den durchaus nachvollziehbaren Schluss, dass sich der Beklagte bei der Abwicklung des Umschuldungsgeschäftes exakt an den ihm erteilten Auftrag gehalten habe, weshalb ihm ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten nicht vorgeworfen werden könne. Wenn das Berufungsgericht dem gegenüber meint, der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, sich über die Höhe der aushaftenden Verbindlichkeiten und die vollständige "Tilgungseignung" des Überweisungsbetrages Gewissheit zu verschaffen, die Weitergabe der Darlehensvaluta von einer durch beide Auftraggeber vorgenommenen Änderung des Treuhandauftrages abhängig machen und in diesem Zusammenhang die Auftraggeber über die Unmöglichkeit der Erlangung einer Löschungsbewilligung und damit des sofortigen Nachrückens des Pfandrechtes des Darlehensgebers aufklären müssen, kann es sich nicht auf ein entsprechendes Prozessvorbringen der Kläger in erster Instanz stützen. Wie bereits ausgeführt, gründet sich das Schadenersatzbegehren lediglich auf einen Verstoß gegen den Treuhandauftrag, nicht aber auf eine Verletzung von Aufklärungspflichten. Auf die weiteren Erörterungen des Berufungsgerichtes über das hypothetische Verhalten aller Beteiligten nach einer solchen Aufklärung durch den Treuhänder, für die gleichfalls weder entsprechende Parteibehauptungen noch irgendwelche Feststellungen vorliegen, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
Es zeigt sich somit, dass die Entscheidung nur von den näheren Umständen des dem Beklagten im Einzelfall konkret erteilten Treuhandauftrages abhängt, nicht jedoch von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, weshalb die außerordentliche Revision unzulässig ist.Es zeigt sich somit, dass die Entscheidung nur von den näheren Umständen des dem Beklagten im Einzelfall konkret erteilten Treuhandauftrages abhängt, nicht jedoch von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weshalb die außerordentliche Revision unzulässig ist.