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Entscheidung 10 Ob 39/01k×

Entscheidung 10 Ob 39/01k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob39/01k

Entscheidungsdatum

20.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter G*****, vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Heinrich Wallner, Rechtsanwalt in Liezen, wegen S 3,880.257,06 sA (Revisionsinteresse S 939.141,49 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 6. Oktober 2000, GZ 3 R 184/00s-47, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Fragen der Vertragsauslegung bilden nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung von Auslegungsgrundsätzen ein unvertretbares Auslegungsergebnis vorläge; im Allgemeinen kommt solchen Fragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 502, mwN uva; RIS-Justiz RS0042936; RS0042776; RS0042871; RS0044358). Die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung der zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien getroffenen Vereinbarung vom 2. 4. 1959 ist aber keineswegs unvertretbar. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vereinbarung hat der Rechtsvorgänger der beklagten Partei dem Rechtsvorgänger des Klägers als Grundbesitzer für jede aus dem Bruche dieses Grundbesitzes gewonnene und zum Abtransport gebrachte Tonne Rohgips oder Anhydrit 3,5 % des jeweiligen Inlandsverkaufspreises für die beiden vorerwähnten Materialien als Bruchzins zu vergüten. Die Vorinstanzen haben die zwischen den Parteien strittige Berechnungsgrundlage dieses Entgeltanspruches ("... des jeweiligen Inlandsverkaufspreises ....") dahin ausgelegt, dass darunter der allgemein auf dem Markt erzielbare Inlandsverkaufspreis für den bergmännisch in dem auf der Liegenschaft des Rechtsvorgängers des Klägers befindlichen Bruche gewonnenen Naturgips zu verstehen sei, zumal die Erzeugung des billigeren REA-Gipses (= Abfallprodukt aus der Rauchgasentschwefelung) damals noch gar nicht bekannt gewesen sei. Die in der Revision dagegen vorgebrachten Argumente, wonach auf einen vom Sachverständigen ermittelten (fiktiven) Mischpreis aus Naturgips-Preis und REA-Gips-Preis abzustellen sei, erweist sich als Bekämpfung dieser von den Vorinstanzen vorgenommenen Vertragsauslegung im Einzelfall, wenn auch Vergleiche zu anderen Energie- und Rohstoffpreisen angestellt werden. Einer - wie in der Revision gewünscht - generalisierenden Erörterung der Auslegung der von der Revisionswerberin angesprochenen Fragen durch den Obersten Gerichtshof bedarf es nicht und ist eine solche auch gar nicht möglich. Nach den hier maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen beträgt der Verkaufspreis für Naturgips S 180 pro Tonne und es wurde entsprechend dem gewonnenen Auslegungsergebnis von den Vorinstanzen dieser Betrag als Berechnungsgrundlage für die Leistungspflicht der beklagten Partei herangezogen. Der Berechnung liegt somit entgegen der Ansicht der Revisionswerberin auch nicht ein auf die zufälligen Eigenschaften der Sache gegründeter außerordentlicher Preis der besonderen Vorliebe im Sinn des Paragraph 305, ABGB zugrunde. Von einem unvertretbaren Auslegungsergebnis, das die Zulässigkeit der Revision begründen könnte, kann daher keine Rede sein.

Anmerkung

E61116 10A00391

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0100OB00039.01K.0320.000

Dokumentnummer

JJT_20010320_OGH0002_0100OB00039_01K0000_000