Entscheidung 10 Ob 39/25w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.12.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E*, 2. S*, und 3. R*, alle *, alle vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei F* GmbH, *, vertreten durch Dr. Christian Hopp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen zu 1.) 161.480 EUR sA und Feststellung sowie zu 2.) und 3.) je 7.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der erstklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Mai 2025, GZ 5 R 102/24z-121, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 26. September 2024, GZ 9 Cg 21/22f-115, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die erstklagende Partei zog ihre Revision mit Schriftsatz vom 21. 11. 2025 zurück.
[2] Die Zurücknahme der Revision ist nach § 484 iVm § 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0118330 [T1]; RS0042041 [T3]). [2] Die Zurücknahme der Revision ist nach Paragraph 484, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0118330 [T1]; RS0042041 [T3]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0100OB00039.25W.1209.000
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
JJT_20251209_OGH0002_0100OB00039_25W0000_000