Begründung:
[1] Die Minderjährigen sind Staatsbürger der Russischen Föderation und verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Die Minderjährigen sind Staatsbürger der Russischen Föderation und verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG.
[2] Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 22. 9. 2023, GZ 1 Pu 26/18t-9, zu monatlichen Unterhaltsleistungen an die Minderjährigen verpflichtet.
[3] Die Minderjährigen beantragten am 23. 2. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß § 293 Abs 1 lit c bb erster Fall, § 108 f ASVG. Die Minderjährigen beantragten am 23. 2. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, bb erster Fall, Paragraph 108, f ASVG.
[4] Das Erstgericht gewährte den Minderjährigen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG jeweils antragsgemäß den Unterhaltsvorschuss, und zwar R* von 1. 2. 2026 bis 30. 6. 2026 monatlich 74 EUR, M* von 1. 2. 2026 bis 30. 6. 2027 monatlich 62 EUR, A* von 1. 2. 2026 bis 31. 1. 2031 monatlich 62 EUR und Y* von 1. 2. 2026 bis 31. 1. 2031 monatlich 46 EUR. Das Erstgericht gewährte den Minderjährigen nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG jeweils antragsgemäß den Unterhaltsvorschuss, und zwar R* von 1. 2. 2026 bis 30. 6. 2026 monatlich 74 EUR, M* von 1. 2. 2026 bis 30. 6. 2027 monatlich 62 EUR, A* von 1. 2. 2026 bis 31. 1. 2031 monatlich 62 EUR und Y* von 1. 2. 2026 bis 31. 1. 2031 monatlich 46 EUR.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bereits aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien oder die Ausnahme der Unterhaltsvorschussleistungen vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 und der VO (EU) 1231/2010 vorgehe, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bereits aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien oder die Ausnahme der Unterhaltsvorschussleistungen vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, und der VO (EU) 1231 aus 2010, vorgehe, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege.