Entscheidung 10 Ob 394/01s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.03.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Kalivoda, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache Alexander S*****, geboren am 18. Dezember 1979, *****, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Toshiko S*****, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. Oktober 2001, GZ 44 R 388/01m (44 R 389/01h)-172, womit infolge Rekurses der Mutter der Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 4. Juli 2001, GZ 1 P 1333/95v-168, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
In dem außerordentlichen Revisionsrekurs werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 AußStrG aufgezeigt. Das Rekursgericht hat - im Gegensatz zur Ansicht der Revisionsrekurswerberin - keine Beweislastumkehr vorgenommen, sondern dargelegt, warum das Erstgericht im Hinblick auf die mangelnde Mitwirkung der Mutter berechtigt war, die Unterhaltsbemessungsgrundlage unter Heranziehung der vorhandenen Anhaltspunkte und Beiziehung eines Sachverständigen zu schätzen.In dem außerordentlichen Revisionsrekurs werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, AußStrG aufgezeigt. Das Rekursgericht hat - im Gegensatz zur Ansicht der Revisionsrekurswerberin - keine Beweislastumkehr vorgenommen, sondern dargelegt, warum das Erstgericht im Hinblick auf die mangelnde Mitwirkung der Mutter berechtigt war, die Unterhaltsbemessungsgrundlage unter Heranziehung der vorhandenen Anhaltspunkte und Beiziehung eines Sachverständigen zu schätzen.
Anmerkung
E64952
10Ob394.01s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0100OB00394.01S.0319.000
Dokumentnummer
JJT_20020319_OGH0002_0100OB00394_01S0000_000