Begründung:
[1] N* (idF: die Minderjährige) ist Staatsbürgerin der Republik Bosnien und Herzegowina und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. N* in der Fassung, die Minderjährige) ist Staatsbürgerin der Republik Bosnien und Herzegowina und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG.
[2] Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Meidling vom 18. 9. 2023, GZ 21 Pu 117/23i-33, zu einer Unterhaltsleistung an die Minderjährige ab 1. 7. 2023 von monatlich 137 EUR verpflichtet.
[3] Die Minderjährige beantragte am 9. 2. 2026, bei Gericht eingelangt am 12. 2. 2026, die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß §§ 293 Abs 1 lit c bb erster Fall, 108 f ASVG. Die Minderjährige beantragte am 9. 2. 2026, bei Gericht eingelangt am 12. 2. 2026, die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß Paragraphen 293, Absatz eins, Litera c, bb erster Fall, 108 f ASVG.
[4] Das Erstgericht gewährte der Minderjährigen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG für die Zeit vom 1. 2. 2026 bis 31. 12. 2029 antragsgemäß den monatlichen Unterhaltsvorschuss. Das Erstgericht gewährte der Minderjährigen nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG für die Zeit vom 1. 2. 2026 bis 31. 12. 2029 antragsgemäß den monatlichen Unterhaltsvorschuss.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bereits aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien oder ob
Art 11 RL 2003/109 dem Grundsatz, wonach Unterhaltsvorschussleistungen vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ausdrücklich ausgenommen seien und diese Herausnahme auch auf die VO (EU) 1231/2010 durchschlage, vorgehe, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bereits aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien oder ob, Artikel 11, RL 2003/109 dem Grundsatz, wonach Unterhaltsvorschussleistungen vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, ausdrücklich ausgenommen seien und diese Herausnahme auch auf die VO (EU) 1231 aus 2010, durchschlage, vorgehe, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege.