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Entscheidung 10 Ob 404/01m×

Entscheidung 10 Ob 404/01m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob404/01m

Entscheidungsdatum

11.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hopf und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Dr. Wolfgang K*****, geboren am ***** 1943, *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 22. Oktober 2001, GZ 16 R 313/01w-65, womit infolge Rekurses der Betroffenen der Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 14. September 2001, GZ 1 P 43/98x-60, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

In dem außerordentlichen Revisionsrekurs werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, AußStrG aufgezeigt.

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Bestellung eines Sachverständigen ist zwingende Konsequenz der Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters. Zur Verfahrenseinleitung selbst haben bereits das Landesgericht Wiener Neustadt als Rekursgericht in seinem Beschluss vom 17. 3. 2000 (18 R 55/00t-33) und der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 22. 5. 2001 (10 Ob 97/00p-49) Stellung bezogen. Diese Thematik kann im Zusammenhang mit der Anfechtung eines weiteren Beschlusses nicht neuerlich aufgegriffen werden.

Anmerkung

E64348 10Ob404.01m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0100OB00404.01M.1211.000

Dokumentnummer

JJT_20011211_OGH0002_0100OB00404_01M0000_000