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Entscheidung 10 Ob 411/97g×

Entscheidung 10 Ob 411/97g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob411/97g

Entscheidungsdatum

02.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wider die beklagte Partei Lieselotte H*****, vertreten durch Dr.Michael Peschl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 4.September 1997, GZ 21 R 261/97y-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hainburg vom 2.Mai 1997, GZ C 1024/96f-9, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die von der Judikatur zur Frage des konkludenten Vertragsabschlusses entwickelten Grundsätze richtig wiedergegeben und bei seiner Entscheidung beachtet. Ob die von der klagenden Partei (bzw der Hausverwaltung) abgegebenen Erklärungen (Zusage an die Beklagte, sie dürfe die Wohnung weiter benützen) und ihr weiteres Verhalten (Aufnahme in die Zinsliste, jahrelange Vorschreibung des Mietzinses, Einbringung eines Antrages gemäß Paragraph 7, MG ua auch gegen die Beklagte als Antragsgegnerin) sowie das Verhalten der Beklagten, die die Wohnung durch rund 20 Jahre benützte und die vorgeschriebenen Mietzinse zahlte, als schlüssiger Abschluß eines Mietvertrages zu qualifizieren sind, ist eine Frage des Einzelfalles. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO läge in einem solchen Fall nur vor, wenn dem Berufungsgericht bei Lösung dieser Frage eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre; dies ist aber nicht der Fall.

Anmerkung

E48477 10A04117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00411.97G.1202.000

Dokumentnummer

JJT_19971202_OGH0002_0100OB00411_97G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung