Begründung:
[1] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 22 Abs 2 ElWOG 2010. [1] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß Paragraph 22, Absatz 2, ElWOG 2010.
[2] Zwischen den Parteien besteht ein aufrechter Netzzugangsvertrag. Die Klägerin hat an ihrer Wohnadresse einen (analogen) Stromzähler (mechanischen Ferraris-Zähler) mit einer Eichung bis zumindest Dezember 2031. Die Beklagte beabsichtigt, bei der Klägerin den in ihrem Eigentum stehenden mechanischen Ferraris-Zähler gegen ein intelligentes Messgerät (sogenannter „Smart Meter“) auszutauschen. Dies teilte sie der Klägerin mehrfach mit. Die Klägerin verweigert diesen Austausch unter anderem unter Berufung auf eine ärztlich bestätigte Elektrohypersensibilität.
[3] Mit Schreiben vom 28. 6. 2024 stellte die Klägerin als Antragstellerin einen Antrag an die Regulierungskommission der E-Control Austria auf Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens gemäß § 22 Abs 1 und 2 ElWOG 2010. Darin begehrte sie zum einen die Feststellung, dass das verbaute Messgerät bis Ende 2031 verwendet werden dürfe und ein Austausch zu unterbleiben habe (Punkt 1) und zum anderen, dass die Netzbetreiberin verpflichtet sei, den Netzzugang zu gewähren und die Androhung oder Umsetzung der Stromschaltung (gemeint offensichtlich: Stromabschaltung) zB durch Ausbau des verbauten Messgeräts (offensichtlich irrtümlich an einer anderen als der Wohnadresse der Klägerin angeführten Liegenschaft) zu unterlassen, soweit damit die Zustimmung der „gefährdeten Partei“ zum Austausch/Ausbau/Einbau eines Messgeräts zur Stromverbrauchsaufzeichnung bewirkt werden solle (Punkt 2). [3] Mit Schreiben vom 28. 6. 2024 stellte die Klägerin als Antragstellerin einen Antrag an die Regulierungskommission der E-Control Austria auf Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 2 ElWOG 2010. Darin begehrte sie zum einen die Feststellung, dass das verbaute Messgerät bis Ende 2031 verwendet werden dürfe und ein Austausch zu unterbleiben habe (Punkt 1) und zum anderen, dass die Netzbetreiberin verpflichtet sei, den Netzzugang zu gewähren und die Androhung oder Umsetzung der Stromschaltung (gemeint offensichtlich: Stromabschaltung) zB durch Ausbau des verbauten Messgeräts (offensichtlich irrtümlich an einer anderen als der Wohnadresse der Klägerin angeführten Liegenschaft) zu unterlassen, soweit damit die Zustimmung der „gefährdeten Partei“ zum Austausch/Ausbau/Einbau eines Messgeräts zur Stromverbrauchsaufzeichnung bewirkt werden solle (Punkt 2).
[4] Die Regulierungskommission der E-Control Austria gab diesem Antrag mit Bescheid vom 2. 10. 2024 nicht statt. Punkt 1 des Begehrens, nämlich der erkennbare Antrag, das derzeit installierte Messgerät zu belassen und nicht gegen ein intelligentes Messgerät zu tauschen, wurde abgewiesen. Punkt 2 wurde aufgrund eines offensichtlichen Antrags auf provisorialen Rechtsschutz, für den vor der Regulierungskommission kein Anspruch bestehe, zurückgewiesen.
[5] Die Klägerin begehrt nunmehr mit Klage vom 24. 10. 2024 folgendes Urteil:
„1. Der beklagten Partei ist es gegenüber der klagenden Partei verboten,
1.1. ihre vertraglichen Verpflichtungen zur Gewährung des Netzzugangs zu unterlassen; konkret in Form der Umsetzung (oder Androhung) der Stromschaltung (zB durch Ausbau des/der verbauten Messgeräte(s) an der Liegenschaft mit der Adresse A*, soweit damit die Zustimmung der klagenden Partei zum Austausch/Ausbau/Einbau
1.1.1. eines Messgerätes ihr - mangels näherer Beschreibung durch die Netzbetreiberin - unbekannter Art, Type, Beschaffenheit;
1.1.2. eines Messgerätes iS des § 83 Abs. 1 ElWOG 2010 iVm § 1 Abs. 6 der IME-VO, BGBl 138/2012 idgF. ('Smart Meter');1.1.2. eines Messgerätes iS des Paragraph 83, Absatz eins, ElWOG 2010 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 6, der IME-VO, Bundesgesetzblatt 138 aus 2012, idgF. ('Smart Meter');
bewirkt werden soll;
1.2. den Strombezugsvertrag mit der klagenden Partei (allein) aus dem Grund zu beenden, dass der Antragsteller sich weigert, statt des an der Messstelle Nr. * vorhandenen Zählers Nr. * mit Eichfälligkeit im Jahr 2031.
1.2.1. ein Messgerät ihr - mangels näherer Beschreibung durch die Netzbetreiberin - unbekannter Art, Type, Beschaffenheit;
1.2.2. ein Messgerät iS des § 83 Abs. 1 ElWOG 2010 iVm § 1 Abs. 6 der IME-VO, BGBl 138/2012 idgF. ('Smart Meter');1.2.2. ein Messgerät iS des Paragraph 83, Absatz eins, ElWOG 2010 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 6, der IME-VO, Bundesgesetzblatt 138 aus 2012, idgF. ('Smart Meter');
einbauen zu lassen;
2. für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die in Punkt 1.1. und Punkt 1.2. festgelegten Pflicht, ist die beklagte Partei schuldig ein nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegendes Pönale von EUR 8.750,00 je Vorfall, binnen 14 Tagen ab Aufforderung, samt 4 % Zinsen p.a. zu bezahlen;
3. es wird mit Wirkung zwischen den verfahrensbeteiligten Parteien festgestellt, dass die beklagte Partei gegenüber der klagenden Partei für zukünftige Schäden oder Vermögensnachteile haftet, die die klagende Partei aus dem Zuwiderhandeln gegen Punkt 1.1. beziehungsweise Punkt 1.2., durch die beklagte Partei, oder dieser zuzurechnenden Personen resultieren.“
[6] Sie bringt dazu, soweit im Revisionsrekursverfahren relevant, vor, dass es sich bei ihrem Klagebegehren um eine bloße Konkretisierung des Antragsvorbringens aus dem Streitschlichtungsverfahren handle.
[7] Die Beklagte bestreitet und wendet unter anderem die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein, weil das nunmehrige Klagebegehren inhaltlich in erheblichem Maße von dem im gemäß § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG 2010 iVm § 12 Abs 1 Z 3 E-ControlG vor Bestreitung des Zivilrechtswegs eingeleiteten Streitbeilegungsverfahren gegenständlichen Anspruch, über den von der Streitschlichtungsstelle entschieden worden sei, abweiche. [7] Die Beklagte bestreitet und wendet unter anderem die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein, weil das nunmehrige Klagebegehren inhaltlich in erheblichem Maße von dem im gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, ElWOG 2010 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, E-ControlG vor Bestreitung des Zivilrechtswegs eingeleiteten Streitbeilegungsverfahren gegenständlichen Anspruch, über den von der Streitschlichtungsstelle entschieden worden sei, abweiche.
[8] Das Erstgericht verwarf mit Beschluss den von der Beklagten erhobenen Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs.
[9] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge und änderte mit dem angefochtenen Beschluss den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass es das Verfahren einschließlich der Klagszustellung für nichtig erklärte und die Klage zurückwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es nachträglich für zulässig.
[10] Dagegen richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt sowie eine mündliche Verhandlung beim Obersten Gerichtshof beantragt.
[11] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu diesen abzuweisen.