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Entscheidung 10 Ob 42/25m×

Entscheidung 10 Ob 42/25m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob42/25m

Entscheidungsdatum

13.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Mag. Gottfried Forsthuber und andere, Rechtsanwälte in Baden, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen Unterlassung, Zahlung einer Pönale und Feststellung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 11. Juni 2025, GZ 6 R 26/25b-28, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 11. März 2025, GZ 22 Cg 99/24v-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der Antrag, eine mündliche Revisionsrekursverhandlung anzuberaumen, wird zurückgewiesen.

römisch zwei. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.505,40 EUR (darin enthalten 250,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß Paragraph 22, Absatz 2, ElWOG 2010.

[2]                  Zwischen den Parteien besteht ein aufrechter Netzzugangsvertrag. Die Klägerin hat an ihrer Wohnadresse einen (analogen) Stromzähler (mechanischen Ferraris-Zähler) mit einer Eichung bis zumindest Dezember 2031. Die Beklagte beabsichtigt, bei der Klägerin den in ihrem Eigentum stehenden mechanischen Ferraris-Zähler gegen ein intelligentes Messgerät (sogenannter „Smart Meter“) auszutauschen. Dies teilte sie der Klägerin mehrfach mit. Die Klägerin verweigert diesen Austausch unter anderem unter Berufung auf eine ärztlich bestätigte Elektrohypersensibilität.

[3] Mit Schreiben vom 28. 6. 2024 stellte die Klägerin als Antragstellerin einen Antrag an die Regulierungskommission der E-Control Austria auf Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 2 ElWOG 2010. Darin begehrte sie zum einen die Feststellung, dass das verbaute Messgerät bis Ende 2031 verwendet werden dürfe und ein Austausch zu unterbleiben habe (Punkt 1) und zum anderen, dass die Netzbetreiberin verpflichtet sei, den Netzzugang zu gewähren und die Androhung oder Umsetzung der Stromschaltung (gemeint offensichtlich: Stromabschaltung) zB durch Ausbau des verbauten Messgeräts (offensichtlich irrtümlich an einer anderen als der Wohnadresse der Klägerin angeführten Liegenschaft) zu unterlassen, soweit damit die Zustimmung der „gefährdeten Partei“ zum Austausch/Ausbau/Einbau eines Messgeräts zur Stromverbrauchsaufzeichnung bewirkt werden solle (Punkt 2).

[4]                  Die Regulierungskommission der E-Control Austria gab diesem Antrag mit Bescheid vom 2. 10. 2024 nicht statt. Punkt 1 des Begehrens, nämlich der erkennbare Antrag, das derzeit installierte Messgerät zu belassen und nicht gegen ein intelligentes Messgerät zu tauschen, wurde abgewiesen. Punkt 2 wurde aufgrund eines offensichtlichen Antrags auf provisorialen Rechtsschutz, für den vor der Regulierungskommission kein Anspruch bestehe, zurückgewiesen.

[5]                  Die Klägerin begehrt nunmehr mit Klage vom 24. 10. 2024 folgendes Urteil:

„1. Der beklagten Partei ist es gegenüber der klagenden Partei verboten,

1.1. ihre vertraglichen Verpflichtungen zur Gewährung des Netzzugangs zu unterlassen; konkret in Form der Umsetzung (oder Androhung) der Stromschaltung (zB durch Ausbau des/der verbauten Messgeräte(s) an der Liegenschaft mit der Adresse A*, soweit damit die Zustimmung der klagenden Partei zum Austausch/Ausbau/Einbau

1.1.1. eines Messgerätes ihr - mangels näherer Beschreibung durch die Netzbetreiberin - unbekannter Art, Type, Beschaffenheit;

1.1.2. eines Messgerätes iS des Paragraph 83, Absatz eins, ElWOG 2010 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 6, der IME-VO, Bundesgesetzblatt 138 aus 2012, idgF. ('Smart Meter');

bewirkt werden soll;

1.2. den Strombezugsvertrag mit der klagenden Partei (allein) aus dem Grund zu beenden, dass der Antragsteller sich weigert, statt des an der Messstelle Nr. * vorhandenen Zählers Nr. * mit Eichfälligkeit im Jahr 2031.

1.2.1. ein Messgerät ihr - mangels näherer Beschreibung durch die Netzbetreiberin - unbekannter Art, Type, Beschaffenheit;

1.2.2. ein Messgerät iS des Paragraph 83, Absatz eins, ElWOG 2010 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 6, der IME-VO, Bundesgesetzblatt 138 aus 2012, idgF. ('Smart Meter');

einbauen zu lassen;

2. für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die in Punkt 1.1. und Punkt 1.2. festgelegten Pflicht, ist die beklagte Partei schuldig ein nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegendes Pönale von EUR 8.750,00 je Vorfall, binnen 14 Tagen ab Aufforderung, samt 4 % Zinsen p.a. zu bezahlen;

3. es wird mit Wirkung zwischen den verfahrensbeteiligten Parteien festgestellt, dass die beklagte Partei gegenüber der klagenden Partei für zukünftige Schäden oder Vermögensnachteile haftet, die die klagende Partei aus dem Zuwiderhandeln gegen Punkt 1.1. beziehungsweise Punkt 1.2., durch die beklagte Partei, oder dieser zuzurechnenden Personen resultieren.“

[6]                  Sie bringt dazu, soweit im Revisionsrekursverfahren relevant, vor, dass es sich bei ihrem Klagebegehren um eine bloße Konkretisierung des Antragsvorbringens aus dem Streitschlichtungsverfahren handle.

[7] Die Beklagte bestreitet und wendet unter anderem die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein, weil das nunmehrige Klagebegehren inhaltlich in erheblichem Maße von dem im gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, ElWOG 2010 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, E-ControlG vor Bestreitung des Zivilrechtswegs eingeleiteten Streitbeilegungsverfahren gegenständlichen Anspruch, über den von der Streitschlichtungsstelle entschieden worden sei, abweiche.

[8]                  Das Erstgericht verwarf mit Beschluss den von der Beklagten erhobenen Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs.

[9]                  Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge und änderte mit dem angefochtenen Beschluss den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass es das Verfahren einschließlich der Klagszustellung für nichtig erklärte und die Klage zurückwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es nachträglich für zulässig.

[10]                Dagegen richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt sowie eine mündliche Verhandlung beim Obersten Gerichtshof beantragt.

[11]                Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu diesen abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

[12] Der Revisionsrekurs der Klägerin ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichts mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen.

Ad römisch eins.

[13] Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsrekursverhandlung ist zurückzuweisen, weil eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist (RS0044000; vergleiche Paragraph 526, Absatz eins, ZPO). Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, inwieweit eine Verhandlung einer Klärung der hier strittigen Rechtsfragen dienlich sein sollte.

Ad römisch zwei.

[14] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

2. Zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs

[15]                2.1. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist von den Klagsbehauptungen auszugehen. Maßgebend ist die Natur des erhobenen Anspruchs. Es kommt auf den Inhalt und nicht auf den bloßen Wortlaut des Begehrens, aber auch nicht darauf an, ob es berechtigt ist; darüber, ob der behauptete Anspruch auch begründet ist, ist erst in der Sachentscheidung abzusprechen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs kommt es nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (RS0045718).

[16] 2.2. Soweit der Revisionsrekurs fehlende Feststellungen zur Frage der Rechtswegzulässigkeit moniert, ist er darauf zu verweisen, dass für die Prüfung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs von den Klagsangaben auszugehen ist vergleiche RS0005896) und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend ist (RS0045584). Jegliche Ausführungen zu „Ersatzfeststellungen“ bzw der Geltendmachung von Feststellungsmängeln gehen daher ins Leere.

[17] 2.3. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ElWOG 2010 entscheidet in Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichts gemäß Kartellgesetz 2005 vorliegt – die Regulierungsbehörde. Nach Absatz 2, Ziffer eins, leg cit entscheiden in allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten gemäß Ziffer eins, sowie eine Klage gemäß Ziffer 2 bis 4 kann erst nach Zustellung des Bescheids der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in Paragraph 12, Absatz 4, E-ControlG vorgesehenen Frist eingebracht werden (Paragraph 22, Absatz 2, Satz 2 ElWOG 2010). In den Fällen des Paragraph 22, Absatz 2, ElWOG 2010 besteht somit zwar grundsätzlich eine Zuständigkeit der (ordentlichen) Gerichte, allerdings ist zunächst zwingend ein Schlichtungsverfahren (Streitbeilegungsverfahren gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Satz 2 ElWOG 2010) einzuleiten. Mit Paragraph 22, Absatz 2, ElWOG 2010 wird eine sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte normiert.

[18] 2.4. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der Zulässigkeit des Rechtswegs im Zusammenhang mit Paragraph 22, Absatz 2, ElWOG 2010 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und der vorhandenen Literaturstimmen auseinander gesetzt.

[19] 2.4.1. Die „übrigen Streitigkeiten“ iSd Paragraph 22, Absatz 2, ElWOG 2010 sind demnach zivilrechtliche Streitigkeiten insbesondere aus dem Vertragsverhältnis zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern etwa über die Höhe oder die Rückforderung überhöhter Systemnutzungstarife, die Auslegung der Allgemeinen Bedingungen oder wenn ein Netzzugang vom Netzbetreiber weiter verweigert wird (RS0125513). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht bloß, dass ein Vertrag zwischen einem Netzbetreiber und einem Netzzugangsberechtigten als Anspruchsgrundlage herangezogen wird, sondern dass der Anspruch auch im Zusammenhang mit der Netznutzung durch den Netzzugangsberechtigten steht (RS0125513 [T2]).

[20] 2.4.2. Unter Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, ElWOG 2010 fallen Streitigkeiten über sämtliche wechselseitigen Leistungen und Verpflichtungen zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern unabhängig davon, ob sie sich direkt aus dem Netzzugangsvertrag ableiten lassen, aus dem Gesetz oder anderen generellen Normen abgeleitet werden. Sie müssen aber mit der Netznutzung im Zusammenhang stehen (6 Ob 163/21w mwN = RS0125513 [T2]).

[21] 2.4.3. Eine Streitigkeit zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber über die Verpflichtung zum Einbau eines „Smart Meters“ bei aufrechtem Netzzugangsvertrag fällt unter Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, ElWOG 2010 (9 Ob 104/24w Rz 18 = RS0125513 [T3]).

[22] 3. Wenn das Rekursgericht sämtliche Klagebegehren unter Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, ElWOG 2010 subsumierte und im Ergebnis davon ausging, dass im konkreten Fall die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht gegeben ist, bedarf dies keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.

[23] 4. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage ist der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO).

[24] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.

Textnummer

E146561

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00042.25M.0113.000

Im RIS seit

04.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20260113_OGH0002_0100OB00042_25M0000_000

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