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Entscheidung 10 Ob 42/26p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Unterhaltsrecht inkl. UVG

Geschäftszahl

10Ob42/26p

Entscheidungsdatum

25.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätinnen Dr. Wallner-Friedl und Mag. Binder als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen *, geboren * 2018, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke 13, 14, 15, 1150 Wien, Gasgasse 8–10, Stiege 1, 3. Stock), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. April 2026, GZ 43 R 215/26z-16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. Jänner 2026, GZ 1 Pu 81/25s-8, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                 Der Minderjährige ist Staatsbürger der Republik Nordmazedonien. Seine Mutter ist slowakische Staatsangehörige. Er verfügt über eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung als „EU-Familienangehöriger“.

[2]                 Der Vater des Minderjährigen ist aufgrund einer Vereinbarung vom 28. 5. 2025 zu einer Unterhaltsleistung an den Minderjährigen von monatlich 137 EUR verpflichtet.

[3]                 Der Minderjährige beantragte am 26. 1. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe.

[4]         Das Erstgericht wies den Antrag ab. Dem Minderjährigen sei entgegen dem Vorbringen kein „Daueraufenthalt-EU“ nach Paragraph 45, NAG zuerkannt worden, sondern ein Daueraufenthalt als Familienangehöriger eines EU-Bürgers iSd RL 2004/38. Er unterliege als Familienangehöriger der KoordinierungsVO 883 aus 2004,, nach dessen Anhang Unterhaltsvorschüsse vom Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen seien.

[5]         Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Minderjährigen gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k Folge und gab seinem Unterhaltsvorschussbegehren statt. Eine unterschiedliche Behandlung von Kindern, die über eine Daueraufenthaltsgenehmigung als Drittstaatsangehöriger verfügen und Kindern, die eine Daueraufenthaltsgenehmigung als Familienangehöriger eines Unionsbürgers haben, wäre sachlich nicht gerechtfertigt. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bereits aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ oder „EU-Familienangehöriger“ den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien oder ob Artikel 11, RL 2003/109 dem Grundsatz, wonach Unterhaltsvorschussleistungen vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, ausdrücklich ausgenommen seien und diese Herausnahme auch auf die VO (EU) 1231 aus 2010, durchschlage, vorgehe, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege.

Rechtliche Beurteilung

[6]              Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.

[7]         1. Der Fachsenat hat in jüngster Zeit zu 10 Ob 32/26t (in Anknüpfung an die Entscheidung 10 Ob 68/25k) und in weiteren zahlreichen Entscheidungen zu den auch im vorliegenden Revisionsrekurs ausgeführten Rechtsfragen ausgesprochen, dass ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-RL fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG zuerkannt wurde, mit Blick auf Artikel 11, Absatz eins, Litera d und Absatz 4, Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat (RS0143745).

[8]              2. Der Revisionsrekurs führt weder weitere Rechtsfragen an, noch geht er auf das Argument des Rekursgerichts, wonach eine unterschiedliche Behandlung von Kindern, die über eine Daueraufenthaltsgenehmigung als Drittstaatsangehöriger verfügen und Kindern, die eine Daueraufenthaltsgenehmigung als Familienangehöriger eines Unionsbürgers haben, sachlich nicht gerechtfertigt wäre, ein. Vielmehr beschränkt sich das Rechtsmittel auf die bereits zu 10 Ob 32/26t und anderen Entscheidungen (RS0143745) geklärten Rechtsfragen.

[9]         3. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG an.

[10]      4. Selbst wenn das Rekursgericht – zu Recht – ausgesprochen hatte, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, das Rechtsmittel aber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung abhängt, ist der Revisionsrekurs trotz der Zulässigkeitserklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RS0102059).

Textnummer

E148772

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00042.26P.0825.000

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260825_OGH0002_0100OB00042_26P0000_000