Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Dr. Felix W*****, Pensionist, 2) Helga W*****, Haushalt, beide *****, beide vertreten durch Dr. Walter Riedl und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dipl. Ing. Dr. Mounir F. G*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Hans Pfersmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 4. November 1998, GZ 40 R 492/98v-14, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine Rechtsfrage dieser Qualität wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt.Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Eine Rechtsfrage dieser Qualität wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt.
Der vom Revisionswerber primär erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit im Zusammenhang mit der Mutmaßung, dem Berufungsgericht seien Grundkenntnisse der lateinischen Sprache abzusprechen, ist - liest man die Berufungsentscheidung zur Gänze und mit der gebotenen Objektivität - unbegründet (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Umso weniger kann hier davon die Rede sein, es läge eine so krasse Fehlentscheidung des Berufungsgerichts vor, daß Rechtssicherheit und Rechtseinheit in Gefahr seien (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 502).Der vom Revisionswerber primär erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit im Zusammenhang mit der Mutmaßung, dem Berufungsgericht seien Grundkenntnisse der lateinischen Sprache abzusprechen, ist - liest man die Berufungsentscheidung zur Gänze und mit der gebotenen Objektivität - unbegründet (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Umso weniger kann hier davon die Rede sein, es läge eine so krasse Fehlentscheidung des Berufungsgerichts vor, daß Rechtssicherheit und Rechtseinheit in Gefahr seien (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 502,).
Davon abgesehen ist auch weder der Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründet (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO), noch wird eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts dargetan. Insoweit der Revisionswerber nämlich leugnet, wissentlich gegen die Kläger eine falsche Strafanzeige erstattet zu haben, geht er in unzulässiger Weise von den bindenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts ab (Kodek aaO Rz 9 zu § 471).Davon abgesehen ist auch weder der Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründet (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO), noch wird eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts dargetan. Insoweit der Revisionswerber nämlich leugnet, wissentlich gegen die Kläger eine falsche Strafanzeige erstattet zu haben, geht er in unzulässiger Weise von den bindenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts ab (Kodek aaO Rz 9 zu Paragraph 471,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0100OB00427.98M.0126.000
Dokumentnummer
JJT_19990126_OGH0002_0100OB00427_98M0000_000