Entscheidung 10 Ob 43/00x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.03.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Elfriede M*****, geboren am 12. Mai 1947, *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 12. Jänner 2000, GZ 2 R 11/00t-10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm §§ 528a und 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraphen 528 a und 510 Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls und kann daher an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden (RIS-Justiz RS0106166; zuletzt 9 Ob 50/99i).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00043.00X.0323.000
Dokumentnummer
JJT_20000323_OGH0002_0100OB00043_00X0000_000