Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes (§ 508a Abs 1 ZPO) ist die von der Klägerin beantwortete Revision der Beklagten nicht zulässig. Die Beklagte begründete ihren Zulassungsantrag damit, dass die Klägerin im Jahr 1993 eine Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs 6 VermG unterfertigt habe (Beil ./6). Es liege somit eine Willenserklärung der Klägerin vor. Es sei davon auszugehen, dass die „Zustimmungserklärungen zum Plan VHW 7/94 (Beil ./6, ./10-./12) nicht zu einem strittigen Recht, sondern zu einem zweifelhaften Recht abgegeben" worden seien. Gerade bei Grundstücken im ländlichen Raum sei es offensichtlich, dass es zu Fehlern bei der Vermessung kommen könne. Sinn der Bestimmung des § 43 Abs 6 VermG sei es, dass die Grenze unzweifelhaft festgelegt werden könne. Schon der Umstand, dass sich die Grundstückseigentümer zu einer Grenzverhandlung zusammenfänden, zeige, dass sie sich wegen des neuen Planes der genauen Grenzen nicht sicher und daher die Rechte zweifelhaft seien. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil die im Kern von der Beklagten angesprochene Rechtsfrage, ob allein schon mit der Abgabe von Zustimmungserklärungen im Vermessungsverfahren nach § 43 Abs 6 VermG auf konstitutive Weise eine Grenzfestlegung erfolgen könne bzw damit verbunden sei, ohne dass der Grenzverlauf vorher strittig gewesen wäre, die im § 502 Abs 1 ZPO angesprochene erhebliche Bedeutung habe.Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) ist die von der Klägerin beantwortete Revision der Beklagten nicht zulässig. Die Beklagte begründete ihren Zulassungsantrag damit, dass die Klägerin im Jahr 1993 eine Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG unterfertigt habe (Beil ./6). Es liege somit eine Willenserklärung der Klägerin vor. Es sei davon auszugehen, dass die „Zustimmungserklärungen zum Plan VHW 7/94 (Beil ./6, ./10-./12) nicht zu einem strittigen Recht, sondern zu einem zweifelhaften Recht abgegeben" worden seien. Gerade bei Grundstücken im ländlichen Raum sei es offensichtlich, dass es zu Fehlern bei der Vermessung kommen könne. Sinn der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 6, VermG sei es, dass die Grenze unzweifelhaft festgelegt werden könne. Schon der Umstand, dass sich die Grundstückseigentümer zu einer Grenzverhandlung zusammenfänden, zeige, dass sie sich wegen des neuen Planes der genauen Grenzen nicht sicher und daher die Rechte zweifelhaft seien. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil die im Kern von der Beklagten angesprochene Rechtsfrage, ob allein schon mit der Abgabe von Zustimmungserklärungen im Vermessungsverfahren nach Paragraph 43, Absatz 6, VermG auf konstitutive Weise eine Grenzfestlegung erfolgen könne bzw damit verbunden sei, ohne dass der Grenzverlauf vorher strittig gewesen wäre, die im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO angesprochene erhebliche Bedeutung habe.
Weder die in der Zulassungsbeschwerde noch die vom Berufungsgericht als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bezeichnete Rechtsfrage ist für die Entscheidung wesentlich:Weder die in der Zulassungsbeschwerde noch die vom Berufungsgericht als erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bezeichnete Rechtsfrage ist für die Entscheidung wesentlich:
§ 43 Abs 6 VermG lautet:Paragraph 43, Absatz 6, VermG lautet:
„Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs 4 Grundstücke in Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist, betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so sind überdies Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke anzuschließen. Soweit solche Zustimmungserklärungen nicht zu erlangen waren, hat der Plan eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten."„Sind von Plänen über Vermessungen nach Absatz 4, Grundstücke in Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist, betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so sind überdies Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke anzuschließen. Soweit solche Zustimmungserklärungen nicht zu erlangen waren, hat der Plan eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten."
Die an das Vermessungsamt Baden gerichtete Urkunde „Zustimmungserklärungen gemäß § 43 (6) Vermessungsgesetz" (Beil ./6) betrifft den Teilungsplan VHW 7/94 vom 14. 7. 1992, GZ 2251/91-A, über die Teilung des Grundstückes der Klägerin Nr 406/1, aus der unter anderem das der Klägerin gehörende Grundstück Nr 406/19 entstand (S 15 letzter Absatz, S 19 vorletzter Absatz des Ersturteiles). Darin heißt es:Die an das Vermessungsamt Baden gerichtete Urkunde „Zustimmungserklärungen gemäß Paragraph 43, (6) Vermessungsgesetz" (Beil ./6) betrifft den Teilungsplan VHW 7/94 vom 14. 7. 1992, GZ 2251/91-A, über die Teilung des Grundstückes der Klägerin Nr 406/1, aus der unter anderem das der Klägerin gehörende Grundstück Nr 406/19 entstand (S 15 letzter Absatz, S 19 vorletzter Absatz des Ersturteiles). Darin heißt es:
„Die in nachstehendem Verzeichnis unterfertigten Grundeigentümer stimmen den in der Natur festgelegten und im zugehörigen Plan dargestellten Grenzverlauf der oben angeführten Liegenschaft(en) zu."
Im nachstehenden Verzeichnis sind drei Personen, darunter die Klägerin als Eigentümer des Grundstückes Nr 202 genannt. In der die Klägerin betreffenden Zeile unterschrieb diese in der Spalte „Unterschrift". Die beiden anderen Eigentümer unterfertigten nicht. Die Grenze zwischen dem Grundstück Nr 202 und dem Grundstück Nr 406/19 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Urkunden Beil ./10, ./11 und ./12 - Formblätter der von der Klägerin mit der Grundstücksteilung beauftragten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen - sind mit
„Beurkundung
Im Sinne des Vermessungsgesetzes § 53/3 zur Durchführung von Mappenberichtigungen" überschrieben. Daran anschließend steht:Im Sinne des Vermessungsgesetzes Paragraph 53 /, 3, zur Durchführung von Mappenberichtigungen" überschrieben. Daran anschließend steht:
„Hiemit wird beurkundet, dass die unterzeichneten Grundeigentümer über den in der Natur einverständlich festgelegten unvermarkten Grenzverlauf zwischen den Grundstücken einig sind und ihre Zustimmung zu dessen allfällig richtiger Darstellung in der Mappe geben. Eine Änderung der in der Natur ersichtlichen Grenzen hat nicht stattgefunden."
Beil ./10 ist von Katharina E***** als Eigentümerin des Grundstückes Nr 183/2 und vom Obmann der Hauptschulgemeinde A***** als Eigentümer des Grundstückes Nr 176/1, Beil ./11 von Harald S***** als Eigentümer des Grundstückes Nr 186/4 und Beil ./12 von Maria K***** als Eigentümerin des Grundstückes Nr 183/3 unterfertigt. Das Grundstück Nr 406/01 oder das Grundstück Nr 406/19 sind in diesen Urkunden, die den Vermerk „GZ 2251/91-A" (die Geschäftszahl des Teilungsplans VHW 7/94 vom 14. 7. 1992) enthalten, nicht angeführt.
Aus dieser Darstellung folgt, dass entgegen dem Standpunkt der Beklagten aus dem Inhalt der Urkunden Beil ./6, ./10 bis ./12 schon mangels übereinstimmender, den Verlauf der Grenzen zwischen dem Grundstück der Klägerin und den nunmehr der Beklagten gehörenden Grundstücken betreffende Willenserklärungen, ein Vergleich über den Grenzverlauf nicht abgeleitet werden kann. Dieser Schluss erfordert keine weitere Auseinandersetzung mit § 43 Abs 6 VermG und mit der vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Rechtsfrage. Soweit die Revision schließlich gegen den vom Erstgericht festgestellten Grenzverlauf argumentiert, bekämpft sie in Wahrheit nicht die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, sondern die nicht revisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen.Aus dieser Darstellung folgt, dass entgegen dem Standpunkt der Beklagten aus dem Inhalt der Urkunden Beil ./6, ./10 bis ./12 schon mangels übereinstimmender, den Verlauf der Grenzen zwischen dem Grundstück der Klägerin und den nunmehr der Beklagten gehörenden Grundstücken betreffende Willenserklärungen, ein Vergleich über den Grenzverlauf nicht abgeleitet werden kann. Dieser Schluss erfordert keine weitere Auseinandersetzung mit Paragraph 43, Absatz 6, VermG und mit der vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Rechtsfrage. Soweit die Revision schließlich gegen den vom Erstgericht festgestellten Grenzverlauf argumentiert, bekämpft sie in Wahrheit nicht die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, sondern die nicht revisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin.