Fachgebiet
Unterhaltsrecht inkl. UVG
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen M*, geboren * 2013, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. April 2026, GZ 43 R 233/26x-30, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 6. Februar 2026, GZ 71 Pu 20/26b-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses an das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger als Vertreter des Antragstellers, an die Mutter und an den Vater zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen sowie die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung oder nach fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht gewährte dem Minderjährigen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG für die Zeit vom 1. 1. 2026 bis 31. 7. 2030 antragsgemäß den monatlichen Unterhaltsvorschuss. Das Erstgericht gewährte dem Minderjährigen nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG für die Zeit vom 1. 1. 2026 bis 31. 7. 2030 antragsgemäß den monatlichen Unterhaltsvorschuss.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei.
[3] Der Bund erhob gegen den Beschluss des Rekursgerichts Revisionsrekurs. Eine Gleichschrift des Revisionsrekurses wurde den anderen Parteien nach der Aktenlage nicht zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Aktenvorlage ist verfrüht.
[5] Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RS0120860 ua). Den anderen Parteien steht es frei, eine Revisionsrekursbeantwortung (§ 68 AußStrG) einzubringen. Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (Paragraph 10, UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RS0120860 ua). Den anderen Parteien steht es frei, eine Revisionsrekursbeantwortung (Paragraph 68, AußStrG) einzubringen.
[6] Neben dem Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger als Vertreter des Antragstellers sind auch die Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Unterhaltsschuldner Parteien im Sinn des § 14 UVG iVm § 2 Abs 1 Z 2 AußStrG (RS0120860 [T12, T13], 10 Ob 45/18t). Es steht ihnen gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 1 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. Neben dem Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger als Vertreter des Antragstellers sind auch die Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Unterhaltsschuldner Parteien im Sinn des Paragraph 14, UVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG (RS0120860 [T12, T13], 10 Ob 45/18t). Es steht ihnen gemäß Paragraph 68, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen.
[7] Das Erstgericht wird daher eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Bundes auch den Eltern sowie dem Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger zuzustellen haben. Erst nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses ist der Akt wieder vorzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00043.26K.0630.000
Dokumentnummer
JJT_20260630_OGH0002_0100OB00043_26K0000_000