Diese Aktenvorlage entspricht nicht der Rechtslage:
1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Auch für die Zulassungsvorstellung besteht Vertretungspflicht (Klicka in Rechberger, AußStrG2 § 63 AußStrG Rz 2).1. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Auch für die Zulassungsvorstellung besteht Vertretungspflicht (Klicka in Rechberger, AußStrG2 Paragraph 63, AußStrG Rz 2).
2.1 Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts in Unterhaltsverfahren kommt es, wenn auch laufende Ansprüche zu beurteilen sind, grundsätzlich auf den 36-fachen Betrag (§ 58 Abs 1 JN) jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung begehrt, so ist der Betrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung maßgebend (RIS-Justiz RS0046543). Auch in Verfahren nach dem UVG ist der 2.1 Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts in Unterhaltsverfahren kommt es, wenn auch laufende Ansprüche zu beurteilen sind, grundsätzlich auf den 36-fachen Betrag (Paragraph 58, Absatz eins, JN) jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung begehrt, so ist der Betrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung maßgebend (RIS-Justiz RS0046543). Auch in Verfahren nach dem UVG ist der
Streitwert der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses maßgeblich (10 Ob 2/12k mwN). Der Wert des Entscheidungsgegenstands ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen (vgl RIS-Justiz RS0017257).Streitwert der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses maßgeblich (10 Ob 2/12k mwN). Der Wert des Entscheidungsgegenstands ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen vergleiche RIS-Justiz RS0017257).
2.2 Da im vorliegenden Fall der Vater in seinem Rekurs an die zweite Instanz (erkennbar) die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse bekämpfte, sind die vom Erstgericht zugesprochenen – eingangs wiedergegebenen – laufenden monatlichen Erhöhungsbeträge zu berücksichtigen. Das 36-fache der strittigen Monatsbeträge liegt jeweils (weit) unter 30.000 EUR, weshalb auch der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, bei keinem der Kinder 30.000 EUR übersteigt.
3. Im Streitwertbereich des § 63 AußStrG sind aber Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen hat, nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (§ 69 Abs 3 AußStrG).3. Im Streitwertbereich des Paragraph 63, AußStrG sind aber Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen hat, nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG).
Nach dieser Rechtslage ist die Eingabe dem Rekursgericht vorzulegen. Mangels (derzeitiger) funktioneller Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs bleibt es dabei der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten, wie mit der nicht den Formvorschriften entsprechenden Eingabe vorzugehen ist.