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Entscheidung 10 Ob 44/22a×

Entscheidung 10 Ob 44/22a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0028339 Rechtssatz 04.10.1983Zivilrecht
Wie Koziol (Haftpflichtrecht II 105) zur Frage des Ersatzes des Bruttoschadens oder Nettoschadens (im Rahmen der Frage der Berechnung der Höhe einer als Ersatz eines Verdienstentganges zu gewährenden Rente) ausführt, ist deren Höhe so zu berechnen, dass der …
RS0031017 Rechtssatz 25.10.1972Zivilrecht
Bei der Berechnung des Schadenersatzbetrags ist vom Nettoschaden auszugehen, also von den um die Steuer und Abgaben verminderten Bruttoeinkünften; Steuern und Abgaben, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen, sind erneut zu berücksichtigen; dan …
RS0036223 Rechtssatz 12.04.1983Zivilrecht
Kein Streitgenossenzuschlag für Nebenintervenienten, der sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
RS0043163 Rechtssatz 22.09.1966Zivilrecht
Die Frage, ob die eingeholten Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung; ebenso jene, ob die eingeholten Sachverständigengutachten erschöpfend sind oder ob noch weit …
RS0118604 Rechtssatz 09.12.2003Zivilrecht
Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil es um eine Tatfra …
RS0119439 Rechtssatz 12.10.2004Zivilrecht
Bei der Beweisaufnahme durch Sachverständige ist es deren Aufgabe, aufgrund ihrer einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfrage(n) am besten eignet; andernfal …