[6] 1. Der Kläger stützt die Zulässigkeit seines Rechtsmittels auf die Frage, ob ein Zeltfestbetreiber bei einer öffentlichen Großveranstaltung die gesetzlich verankerte Selbständigkeit und Würde von Menschen mit Behinderung hinter Sicherheitsaspekte (Vermeidung von Glasbruch) und wirtschaftliche Aspekte zurückstellen darf, „ohne dafür entsprechende Urkunden- oder Sachverständigenbeweise anzubieten“.
[7] Damit wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt.
[8] 2. Die Ausführungen im Rechtsmittel zur ungenügenden Beweiskraft der vom Erstgericht herangezogenen Beweisergebnisse (Vernehmung der Parteien und Zeugen) bedeuten eine in dritter Instanz unzulässige Tatsachenrüge (RS0043175 [T2]).
[9] 3. Wenn der Kläger die Verneinung einer Diskriminierung zwingend von der Aufnahme des Urkunden- und Sachverständigenbeweises abhängig macht, behauptet er eine Beweisregel dahin, dass bestimmte Behauptungen nur durch bestimmte Beweismittel nachgewiesen werden können. Solche Beweisregeln widersprechen nach der Judikatur aber dem im Zivilprozess herrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 272 ZPO (vgl etwa 4 Ob 53/25m Rz 5; RS0005284 [T3]). Dass hier eine gesetzliche Ausnahmeregel vorliegen soll, zeigt das Rechtsmittel nicht ansatzweise auf. 3. Wenn der Kläger die Verneinung einer Diskriminierung zwingend von der Aufnahme des Urkunden- und Sachverständigenbeweises abhängig macht, behauptet er eine Beweisregel dahin, dass bestimmte Behauptungen nur durch bestimmte Beweismittel nachgewiesen werden können. Solche Beweisregeln widersprechen nach der Judikatur aber dem im Zivilprozess herrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach Paragraph 272, ZPO vergleiche etwa 4 Ob 53/25m Rz 5; RS0005284 [T3]). Dass hier eine gesetzliche Ausnahmeregel vorliegen soll, zeigt das Rechtsmittel nicht ansatzweise auf.
[10] 4.1 Insoweit der Kläger im Anlassfall die „Aushöhlung der Beweislastregel des § 12 BGStG“ behauptet, wird damit ebenfalls keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung geltend gemacht. 4.1 Insoweit der Kläger im Anlassfall die „Aushöhlung der Beweislastregel des Paragraph 12, BGStG“ behauptet, wird damit ebenfalls keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung geltend gemacht.
[11] 4.2 Die Regelungen über die Beweislast kommen nämlich nur dann zur Anwendung, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung der Tatsacheninstanzen nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, sodass die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt (sog Negativfeststellung oder non-liquet-Feststellung; RS0039903). Treffen die Tatsacheninstanzen – wie hier zur Verletzungsgefahr bei Verwendung von Gummimatten – eine eindeutige (sei es positive oder negative) Feststellung, so ist für die Anwendung von Beweislastregeln (etwa des § 12 BGStG) kein Platz (RS0039903 [T1]). 4.2 Die Regelungen über die Beweislast kommen nämlich nur dann zur Anwendung, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung der Tatsacheninstanzen nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, sodass die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt (sog Negativfeststellung oder non-liquet-Feststellung; RS0039903). Treffen die Tatsacheninstanzen – wie hier zur Verletzungsgefahr bei Verwendung von Gummimatten – eine eindeutige (sei es positive oder negative) Feststellung, so ist für die Anwendung von Beweislastregeln (etwa des Paragraph 12, BGStG) kein Platz (RS0039903 [T1]).
[12] 5. Soweit der Revisionswerber damit argumentiert, dass das Zelt bei Auslegung mit Gummimatten sicher und befahrbar bzw der Hackschnitzelboden sicherheitstechnisch nicht notwendig gewesen wäre, weicht er vom festgestellten Sachverhalt ab; das Rechtsmittel ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043312). 5. Soweit der Revisionswerber damit argumentiert, dass das Zelt bei Auslegung mit Gummimatten sicher und befahrbar bzw der Hackschnitzelboden sicherheitstechnisch nicht notwendig gewesen wäre, weicht er vom festgestellten Sachverhalt ab; das Rechtsmittel ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche RS0043312).
[13] 6. Den Ausführungen zu § 6 BGStG kommt keine Relevanz zu, weil die Vorinstanzen den Anspruch des Klägers schon nach § 5 Abs 2 BGStG verneint haben, sodass es nicht mehr darauf ankommt, ob sich die Klagsabweisung zusätzlich auch auf § 6 BGStG stützen kann. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist aber nach § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung gerade von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, diese Rechtsfrage also für die Entscheidung präjudiziell ist (RS0088931). Fehlende Relevanz für die Entscheidung des zu beurteilenden Falls schließt das Vorliegen einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aus. 6. Den Ausführungen zu Paragraph 6, BGStG kommt keine Relevanz zu, weil die Vorinstanzen den Anspruch des Klägers schon nach Paragraph 5, Absatz 2, BGStG verneint haben, sodass es nicht mehr darauf ankommt, ob sich die Klagsabweisung zusätzlich auch auf Paragraph 6, BGStG stützen kann. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist aber nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung gerade von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, diese Rechtsfrage also für die Entscheidung präjudiziell ist (RS0088931). Fehlende Relevanz für die Entscheidung des zu beurteilenden Falls schließt das Vorliegen einer Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aus.
[14] 7. Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen.
[15] 8. Nach Einbringung der außerordentlichen Revision durch den Verfahrenshelfer stellte der Kläger nachträglich einen Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Umbestellung des Verfahrenshelfers. Abgesehen davon, dass die außerordentliche Revision bereits durch den bisherigen Verfahrenshelfer wirksam eingebracht wurde (worauf auch der Kläger hinweist) und auch eine allfällige Umbestellung des Verfahrenshelfers dem Kläger mit Blick auf die Einmaligkeit des Rechtsmittels kein neuerliches Rechtsmittel ermöglichen würde (RS0041666), war der Unterbrechungsantrag mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.