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Entscheidung 10 Ob 45/03w×

Entscheidung 10 Ob 45/03w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob45/03w

Entscheidungsdatum

18.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch DDr. René Laurer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die zweitbeklagte Partei Helga W*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Rechtsanwälte OEG Dr. Kostelka-Reimer & Dr. Fassl, Wien, wegen EUR 799.401,17 sA, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Mai 2003, GZ 16 R 90/03b-87, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der zweibeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Anwendung der vom Berufungsgericht zur Haftung für "Verhehlen" nach Paragraph 1301, ABGB richtig dargestellten Rechtsgrundsätze auf einen konkreten Einzelfall, bezüglich dessen kaum anzunehmen ist, dass er in dieser Form auch weiteren Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegen wird, ist nicht revisibel (RIS-Justiz RS0042742), selbst wenn das Berufungsurteil - im Hinblick auf den hohen Streitwert - beträchtliche Auswirkungen auf die Vermögenssituation der Revisionswerberin hat.

Wie die Zweitbeklagte in ihrer Zulassungsbeschwerde selbst zugesteht, können die in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 503, Rz 3 Absatz 2,). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser ständigen Judikatur abzugehen. Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die Vorinstanzen haben sich eingehend und nachvollziehbar mit der Beweiswürdigung auseinandergesetzt; auch eine diesbezügliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist zu verneinen. Da somit weder eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts noch eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts zu erkennen ist, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Anmerkung

E71548 10Ob45.03w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0100OB00045.03W.1118.000

Dokumentnummer

JJT_20031118_OGH0002_0100OB00045_03W0000_000